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Hallo,
also meine frage, mein vater hat vor ca 18 jahre mal sozialleistungen bekommen, die kreiskasse will seit jahren einen sehr hohen betrag zurück haben. Jetzt hat die kreiskasse im November 2010 zwei autos gepfändet darunter meins, muss dazu sagen, dass meins auch auf mein vater zugelassen ist/war.
jetzt versucht die kreiskasse es schon seit ende November zu versteigern, ohne erfolg da auf den wagen noch schulden bei einer autobank sind.
Meine frage, wie oft oder wie lange zeit hat die kreiskasse das fahrzeug zu verkaufen ??
Ich habe dene auch schon ein angebot gemacht, aber keine reaktion,
DIe autobank will noch 9800 euro haben, die kreiskasse will für den wagen 10500 euro, ich habe denen die diferenz von 9800 zu 10500 angeboten, aber dass wollen die nicht, obwohl sie den wagen nicht für den preis los werden den sie verlangen.
Kann ich da irgendwas unternehmen, da wie ich gehört habe, eine zwangsmasnahme doch gewinnbringen sein muss ODER ??
gibts da nicht gesetze ??
Antwort geschrieben am 26.03.2011 10:53:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Pfändung einer beweglichen Sache, hier das Auto, richtet sich nach §§ 847 ff ZPO.
Aus meiner Sicht sprechen hier aber zwei Argumente gegen eine wirksame Pfändung.
Zum einen schreiben Sie, dass das Auto zwar auf Ihren Vater zugelassen sei, Sie aber den Kredit für das Auto bezahlen. Soweit das Auto ihnen gehört, maßgebend ist der Kaufvertrag über das Auto, kann die Kreiskasse nicht das Fahrzeug pfänden, da das Auto in ihrem Eigentum steht und damit dem Zugriff des Pfändungsgläubigers entzogen ist.
Aber selbst wenn sich das Auto im Eigentum ihres Vaters befindet, wird dies bei einer Autofinanzierung sicherungsübereignet. D.h. die Bank ist Sicherungseigentümer, so dass die Kreiskasse das Auto nicht pfänden und vollstrecken kann.
Allenfalls das Anwartschaftsrecht, dies ist vereinfacht der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Fahrzeuges und dem Kreditbetrag, kann die Kreiskasse pfänden.
Um hier eine Lösung herbeizuführen, soweit Sie nicht Eigentümer sind, sondern ihr Vater, können Sie das Fahrzueg zu einem Marktwert ihrem Vater abkaufen. Dies kann dadurch erfolgen, dass Sie den Kredit übernehmen und den übersteigenden Betrag an die Kreiskasse abführen. Hiergegen kann die Kreiskasse nichts einwenden. Sollte die Kreiskasse dennoch weiter vollstrecken, obgleich sich das Auto in ihrem Eigentum befindet oder durch den Kaufvertrag und die Übereignung in ihr Eigentum gelangt, sollten Sie eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO gegen die Pfändungsmaßnahme erheben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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