Frage geschrieben am 08.05.2008 18:01:00
Personenschaden - Schmerzensgeld
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2255Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.05.2008 18:21:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
zunächst wünsche ich Ihrer Großmutter gute Besserung und darf mich für Ihre Anfrage bedanken, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Den Ihrer Großmutter entstandenen Schaden (Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Rechtsanwaltskosten u.a.) hat die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeughalters zu tragen.
Zunächst gilt es, Namen und Anschrift der betroffenen Haftpflichtversicherung herauszufinden. Wahlweise können Sie diese Information vom Unfallgegner einholen oder über den Zentralruf der Haftpflichtversicherer (soweit das Kfz-Kennzeichen bekannt ist) herausfinden.
In der Folge wäre die Haftpflichtversicherung anzuschreiben und zunächst zur Deckungszusage bezüglich des noch zu beziffernden Schadens aufzufordern. Sobald die Höhe des Schadens Ihrer Großmutter feststeht, kann dieser gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
Eine Einschaltung der Polizei erscheint diesseits nicht erforderlich.
Ob und inwiefern Ihre Großmutter vorliegend eine Mitschuld trifft, kann angesichts Ihrer Sachverhaltschilderung nicht beurteilt werden.
Sollte tatsächlich eine Mitschuld vorliegen, müsste die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich den anteiligen Schaden begleichen. In solchen Fällen wird regelmäßig eine so genannte Haftungsquote festgelegt, nach der sich dieser Anteil berechnet.
Nach meinem Dafürhalten wäre es vorliegend durchaus sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte ihrer Großmutter zu betrauen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a href="http://www.kanzlei-kaempf.net"> Rechtsanwalt München Strafrecht - </a><a href="http://www.kanzlei-kaempf.net"> Verkehrsrecht Anwalt München</a>
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kämpf direkt

