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Frage geschrieben am 08.05.2008 18:01:00

Personenschaden - Schmerzensgeld

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2255
Meine Großmutter wurde beim überqueren einer Straße am 23.4.08 von einem rückwärts einparkenden Wagen mit der Stoßstange erfasst. Meine Großmutter war gerade dabei auf den Gehweg zu steigen, nach der Penetration mit der Stoßstange machte sie auf dem Gehweg noch zwei Ausfallschritte und stürzte. Sie brach sich das linke Knie und zwei Rippen auf der linken Seite. Sie Fahrerin des PKWs hatte sie nicht gesehen, bemerkte aber den Zusammenstoß. Sie befand sich auch gleich schuldig am Unfall. Leider wurde weder von den Unfallbeteiligten noch von Zeugen die Polizei oder der Krankenwagen verständigt. Meine Großmutter erhielt von der Fahrerin lediglich die Adresse. Angehörige fuhren meine Großmutter dann ins Krankenhaus, dort befand sie sich zehn Tage. Wie soll ich im Namen meiner Großmutter hier vorgehen? Soll oder muss ich den Personenschaden nachträglich bei der Polizei melden? Wer bezahlt die Krankenhauskosten und Essen auf Rädern? Wie sieht es mit Schmerzensgeld aus, auch wenn meine Großmutter hier wahrscheinlich eine Mitschuld trägt?


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Diese Antwort ist vom 8.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.05.2008 18:21:26
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst wünsche ich Ihrer Großmutter gute Besserung und darf mich für Ihre Anfrage bedanken, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Den Ihrer Großmutter entstandenen Schaden (Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Rechtsanwaltskosten u.a.) hat die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeughalters zu tragen.

Zunächst gilt es, Namen und Anschrift der betroffenen Haftpflichtversicherung herauszufinden. Wahlweise können Sie diese Information vom Unfallgegner einholen oder über den Zentralruf der Haftpflichtversicherer (soweit das Kfz-Kennzeichen bekannt ist) herausfinden.
In der Folge wäre die Haftpflichtversicherung anzuschreiben und zunächst zur Deckungszusage bezüglich des noch zu beziffernden Schadens aufzufordern. Sobald die Höhe des Schadens Ihrer Großmutter feststeht, kann dieser gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
Eine Einschaltung der Polizei erscheint diesseits nicht erforderlich.

Ob und inwiefern Ihre Großmutter vorliegend eine Mitschuld trifft, kann angesichts Ihrer Sachverhaltschilderung nicht beurteilt werden.
Sollte tatsächlich eine Mitschuld vorliegen, müsste die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich den anteiligen Schaden begleichen. In solchen Fällen wird regelmäßig eine so genannte Haftungsquote festgelegt, nach der sich dieser Anteil berechnet.

Nach meinem Dafürhalten wäre es vorliegend durchaus sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte ihrer Großmutter zu betrauen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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