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Frage geschrieben am 09.03.2011 23:29:18

Personenbeförderungsschein

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1088
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Jemand der 10.2005 eine Jugendstrafe zur Bewährung (Körperverletzung) bekommen hat (6 Monate auf 2 Jahre Bewährung).
Möchte einen Personenbeförderungsschein bei der Stadt beantragen, die Stadt möchte für den Antrag ein Führungszeugnis belegart 0. Bekommt die Stadt unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder bekommen Sie einen Führungszeugnis ohne Einträge?


Antwort geschrieben am 09.03.2011 23:37:57
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

die weite der Auskunft bei einem derartigen Führungszeugnis bestimmt sich nach § 32 BZRG.

Die von Ihnen angesprochene Strafe ist unter Absatz 2 Nr. 3 zu finden, wonach diese Verurteilung nicht im Führungszeugnis der Belegart 0 erscheinen wird.

Die Stadt erhält daher keine Information über diese damalige Straftat, sodass Sie beruhigt den Antrag stellen können.

Über eine ggf. positive Bewertung wäre ich Ihnen dankbar.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 23:53:51

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Bekommt die Stadt keine Auskunft, weil die Strafe getilgt ist bzw.in der Tilgungsreife befindet und zur Auskunft gesperrt ist oder bekommt Sie generell keine Auskunft. Brauche den Beförderungsschein um Taxi zufahren.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2011 09:56:52

Sehr geehrter Fragesteller,

die Stadt bekommt darüber generell keine Auskunft, da diese Strafe nicht von der Auskunft der Belegart 0 umfasst ist, sodass die Behörde in Ihrem Fall auch gar keine andere Möglichkeit hat, an weitere Informationen heranzukommen.

Es ist gerade Sinn und Zweck dieser Belegart, dem Täter bei nicht so schwerwiegenden Sachen noch einmal die Chance zu geben, mit "weißer Weste" anfangen zu dürfen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Personenbeförderungsschein | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-03-10
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