als Busfahrer in einem Privatunternehmen, bin ich beauftragt worden eine Sonderfahrt (Shuttle Bus) durchzuführen.
Für diese Fahrt gibt es einen Tour - bzw. Fahrplan mit Abfahrtzeit und Haltestellen bis zum Zielort.
Für die Rückfahrt nur eine Abfahrtzeit und die Auflistung der einzeln anzufahren den Haltestellen ohne Zeitangabe.
Auf dieser Fahrt dürfen nur Fahrgäste zu steigen die speziell zu diesem Zielort wollen, andere sind von der Beförderung ausgeschlossen!
Von jedem Fahrgast der zu steigt, habe ich einen einheitlichen Fahrpreis von 2,50 € (unabhängig der Entfernung zwischen Einstieg und Zielort) zu verlangen.
Dieser Fahrpreis ist gültig für eine Fahrt, muss auf der Rückfahrt wieder bezahlt werden.
Leider kann ich keine Fahrscheine dafür ausstellen, da mir diese von Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt werden. Was des öfteren zu unschönen Bemerkungen der Fahrgäste führt.
Im Personenbeförderungsgesetz ist eindeutig geregelt was eine Gelegenheitsfahrt oder eine Linienfahrt ist, ebenso die Regelung für den Verkauf von Fahrscheinen.
Ist diese von mir durchzuführende Fahrt eine Linien- od. eine Gelegenheitsfahrt im Sinne des PBefG?
Ist es zulässig von den Fahrgästen einen Fahrpreis zu verlangen ohne die Herausgabe eines Fahrscheines, auch in Hinsicht des Haftungsrechts gegenüber den Fahrgästen?
Darf eine Sonderfahrt in dieser Form überhaupt durchgeführt werden?
Kann ich einem randalierendem oder stark alkoholisiertem Fahrgast die Mitfahrt verweigern, auch wenn er dadruch unter Umständen nur unter sehr großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr an seinen Abfahrtsort kommt (Rückfahrt immer erst nach Mitternacht bis 3 Uhr)?
Darf mich mein Unternehmen zwingen, den Fahrgast trotzdem zu befördern?
Darf ich von einem Fahrgast eine Reinigungsgebühr von 20,-€ verlangen, wenn er den Bus durch verschüttete Getränke oder durch Erbrochenes verunreinigt und selbst nicht in der Lage ist die Reinigung durchzuführen (allg. Beförderungsbedingungen)?
Darf ich diesen von der Beförderung auszuschließen, im Weigerungsfall?
Darf ich vom vorgegebenen Streckenverlauf abweichen und eine andere bzw. zusätzliche Haltestelle anfahren nur weil es der Fahrgast von mir verlangt und mir im Weigerungsfall eine Beschwerde beim Unternehmen androht?
Sicherlich Fragen die nicht nur mich als Busfahrer, sondern auch die Fahrgäste interessieren dürften.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.11.2009 18:31:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Da der Unternehmer von einer Sonderfahrt (Shuttlebus) gesprochen, dürfte es an einer Regelmäßigkeit als Voraussetzung für den Linienverkehr fehlen. Eine Sonderfahrt erfasst beispielsweise für eine bestimmte kulturelle Veranstaltung eine einmalige Zweckbindung nicht dauerhafter Charakters, etwa wie bei den §§ 46 ff. PBefG genannten Formen.
Es liegt Gelegenheitsverkehr nach meiner vorläufigen ersten Einschätzung vor.
2.
Schon nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts gilt
(§ 368 BGB - Quittung -):
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen.
Eine Quittung muss daher jedenfalls auf Verlangen vorgelegt werden, was dann auch einen Fahrschein ersetzen kann.
3.
Grundsätzlich habe ich nach überschlägiger Prüfung keinerlei schwerwiegenden Bedenken in rechtlicher Hinsicht, was die Zulässigkeit dieser Sonderfahrt anbelangt.
4.
Wer wie in dem von Ihnen dargestellten Falle gegen die Beförderungsbedingungen verstößt, muss auch nicht befördert werden - auch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Gefahr - und auch der eigenen Rückreise - muss sich der Fahrgast selbst bewußt sein.
5.
Sicherlich ist es zunächst Sache des Unternehmers/Ihres Arbeitgebers, was z. B. im konkreten Fall mit ihm abgeklärt werden könnte, eher müsste. Aber sobald Straftaten/Ordnungswidrigkeiten gegen Sie direkt drohen, sind Sie zur Mitnahme rabiater Fahrgäste nicht verpflichtet, da Ihr Arbeitgeber andernfalls seiner arbeitsvertraglichen Schutz-/Fürsorgepflicht nicht nachkommen würde.
6.
Die Erhebung einer Reinigungsgebühr ist Sache des Unternehmers, wobei 20,- € nicht unangemessen erscheinen, letztlich diese Gebühr der Höhe nach aber unbedingt flexibel gehandhabt werden sollte, denn wer einen geringeren Schaden nachweisen kann, dem muss gesetzlich diese Möglichkeit auch gestattet sein.
7.
Einen Ausschluss von der (weiteren) Beförderung erachte ich in solchen Fällen als leicht problematisch, da der Schaden ja entsprechend zivilrechtlich gesondert verfolgt werden kann und ansonsten das Beförderungsvertragsverhältnis nicht weiter belastet.
Es kommt aber auf die Schwere des Verstoßes im Einzelfall an.
8.
Ist der Streckenverlauf festgelegt, gilt er auch, Sonderwünsche sollten (und müssen) da nicht akzeptiert werden.
Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Einschätzung gegeben und Ihnen damit auch weitergeholfen zu haben. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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