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Ist es richtig, dass man an einer bayerischen Hochschule grundsätzlich nicht zugleich eine unbefristete und eine befristete 0,5-Stelle bekleiden kann, auch wenn die Aufgabengebiete strukturell voneinander verschieden sind (Daueraufgaben bei der unbefrsiteten Stelle, andere Aufgaben bei der befristeten Stelle)? Die beiden 0,5-Stelllen sind in derselben Besoldungsstufe und haben vergleichbare Voraussetzungen. Da in den nächsten drei Jahren eine 0,5-Stelle nicht für die Deckung meines Lebensunterhaltes ausreicht (Kind), könnte ich die unbefristete 0,5-Stelle nicht annehmen. Antwort geschrieben am 05.01.2011 09:37:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Soweit es nicht zu Überschneidungen bei der Arbeitszeit und bei der Tätigkeit selbst kommt, und die Ausübung beider Stellen einem Arbeitnehmer von der Gesamtarbeitszeit her zumutbar ist, sehe ich grundsätzlich keine Gründe, die gegen eine Ausübung beider Stellen sprechen. Wenn allerdings zeitliche oder sachliche Kollisionen zumindest möglich sind, wäre es nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber die Ausübung beider Stellen versagt. Sollte der Arbeitgeber bereits konkrete Gründe für eine Versagung vorgetragen haben, so wäre es hilfreich, diese mitzuteilen, da dann eine präzisere Einschätzung der Sachlage möglich wäre.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2011 09:54:46
Sehr geehrter Herr Pfeffer,
recht herzlichen Dank für Ihre Auskunft. Darf ich Sie dahingehend verstehen, dass es keine konkrete Rechtnorm gibt, die das grundsätzlich ausschließt? Und gibt es vielleicht Präzendenzfälle und Grundsatzentscheidungen, auf die ich verweisen könnte?
Mit bestem Dank im Voraus
Sehr geehrter Herr Pfeffer,
recht herzlichen Dank für Ihre Auskunft. Darf ich Sie dahingehend verstehen, dass es keine konkrete Rechtnorm gibt, die das grundsätzlich ausschließt? Und gibt es vielleicht Präzendenzfälle und Grundsatzentscheidungen, auf die ich verweisen könnte?
Mit bestem Dank im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2011 10:30:07
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine weitere 0,5-Stelle ist (auch wenn sie den gleichen Umfang hat wie die andere Stelle) als Nebentätigkeit zu werten. Die Beschränkung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich nur im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates zulässig. Zwei Aspekte sind von wesentlicher Bedeutung:
-Zum einen sollen mit der Beschränkung von Nebentätigkeiten Interessenkonflikte vermieden und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beschäftigten sichergestellt werden.
-Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten dem Arbeitgeber ihre volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen und die darüber hinaus verbleibende Zeit hauptsächlich zur Erholung und somit zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nutzen.
Jede gesetzliche Einschränkung der Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst muss durch die oben genannten Gründe geboten sein, da mit der gesetzlichen Beschränkung gleichzeitig auch eine Einschränkung der Grundrechte verbunden ist. Hier sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen.
Grundsätzlich wäre für eine weitere Bewertung des Sachverhalts wichtig, ob es sich bei den Stellen um eine Angestellten- oder eine Beamtenstelle handelt, da für Angestellte der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), für Beamte das Beamtenrecht (Bundesbeamtengesetz (BBG)Bundesbeamtennebentätigkeitsverordnung (BNV)Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)Landesbeamtengesetze und Landesnebentätigkeitsverordnungen) gilt.
Sollten Sie weitere Rückfragen stehe ich gerne unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine weitere 0,5-Stelle ist (auch wenn sie den gleichen Umfang hat wie die andere Stelle) als Nebentätigkeit zu werten. Die Beschränkung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich nur im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates zulässig. Zwei Aspekte sind von wesentlicher Bedeutung:
-Zum einen sollen mit der Beschränkung von Nebentätigkeiten Interessenkonflikte vermieden und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beschäftigten sichergestellt werden.
-Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten dem Arbeitgeber ihre volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen und die darüber hinaus verbleibende Zeit hauptsächlich zur Erholung und somit zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nutzen.
Jede gesetzliche Einschränkung der Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst muss durch die oben genannten Gründe geboten sein, da mit der gesetzlichen Beschränkung gleichzeitig auch eine Einschränkung der Grundrechte verbunden ist. Hier sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen.
Grundsätzlich wäre für eine weitere Bewertung des Sachverhalts wichtig, ob es sich bei den Stellen um eine Angestellten- oder eine Beamtenstelle handelt, da für Angestellte der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), für Beamte das Beamtenrecht (Bundesbeamtengesetz (BBG)Bundesbeamtennebentätigkeitsverordnung (BNV)Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)Landesbeamtengesetze und Landesnebentätigkeitsverordnungen) gilt.
Sollten Sie weitere Rückfragen stehe ich gerne unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
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