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Frage geschrieben am 15.02.2010 21:47:57

Personalgespräch, unterschriebenes Protokoll, Kündigung durch AN

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3496
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
AN hat einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma M.
AN arbeitet in der Niederlassung XY der Firma M., in der Stadt XY.

AN wollte intern in die Niederlassung ZZ der Firma M. in die Stadt ZZ wechseln. Dies wurde in einem Personalgespräch schriftlich festgehalten und vom AN und vom AG unterschrieben.
In dem Gespräch / Protokoll hat AN dem AG zugesichert, bis zum Ende der Vertrags-Befristung und drei Monate darüber hinaus in der Niederlassung XY zu bleiben, um den personellen Engpass zu überbrücken. Dem AN wurde ausserdem zugesichert, nach Ende des befristeten Vertrages, in ein unbefristetes Verthältnis übernommen zu werden.
Neue Kündigungsfristen bzw. eine Kündigung an sich wurden im Protokoll nicht erwähnt.

Wortlaut im Protokoll:
[..] Bezüglich der Zukunftspläne von AN besteht weiterhin der Wunsch in die Niederlassung ZZ zu wechseln. Diese hat AN bis zum Ende der Befristung 30.09.2010 erst einmal zurückgestellt, um den Engpass in der xyz-Abteilung zu überbrücken. AG hat noch einmal unterstrichen, dass er bis zum 31.12.2010 mit AN rechnet, so dass er AN ab dem 01.10.2010 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen wird. [..]


AN möchte aber nun aus persönlichen Gründen bei der Firma M. kündigen.

Ich möchte gern wissen, ob der AG diese Kündigung wegen der Vereinbarung im Personalgespräch verweigern kann?

Oder hat so ein Personalgespräch keine Bedeutung und es gelten die normalen Kündigungsbedingungen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe !


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zunächst besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis, das am 30.09.2010 endet. Ob der befristete Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, ist aufgrund des protokollierten Gesprächs zu prüfen. Die Formulierung, "so dass er AN ab dem 01.10.2010 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen wird", spricht vom Wortlaut her für eine Absichtserklärung, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2010 umzuwandeln. Allerdings darf man dann, wenn eine Formulierung - wie hier - auslegungsfähig ist, nicht ausschließlich auf den Wortlaut abstellen. Die unbedingte Formulierung, der Arbeitgeber werde die Arbeitnehmerin ab dem 01.10.2010 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, enthält meines Erachtens die Zusicherung, daß das Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2010 unbefristet sein soll.


2.

Ich nehme an, daß Sie bereits jetzt, also während der Befristung, kündigen wollen.

Die ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch für eine vorzeitige Kündigung des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Tarifvertrag (oder der Arbeitsvertrag) die ordentliche Kündigung auch vor Ablauf der Befristung zuläßt. Das folgt aus § 15 Abs. 3 TzBfG.

D. h. während der Befristung, als bis zum 30.09.2010, können Sie das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.


3.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen zwei Alternativen des weiteren Vorgehens:

Sie können mit dem Arbeitgeber über ein (vorzeitiges) Ausscheiden, sofern Sie ein solches Gespräch für erfolgversprechend halten, sprechen.

Andernfall sollten Sie, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, um mit ihm den Gesamtkomplex zu erörtern.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt








Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2010 08:32:00

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich möchte während der Befrisrung kündigen.
Laut meinem Arbeitsvertrag besteht eine 4-wöchige Kündigungsfrist jeweils zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Mein Vertrag wurde bis jetzt 2x verlängert (jeweils befristet), was der Arbeitgeber kein drittes Mal darf. Deswegen die Zusicherung ab 1.10. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Ich gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass seitens meines AG nicht die Absicht besteht mich zu kündigen.

Gelten trotz der schriftlichen Zusicherung aus dem Personalgespräch, dass ich nicht vor Ende meines befristeten Vertrages in die andere Stadt (intern) wechseln werde/möchte, jetzt noch die o.g. Kündigungsfristen?

Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2010 08:51:10

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Da Ihr Arbeitsvertrag trotz Befristung eine Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses vorsieht, gilt das oben unter Ziffer 2. Gesagte. Sie können also im Rahmen der vertraglichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis vor dem 30.09.2010 kündigen.

Wenn Sie jetzt die Kündigung aussprechen, könnten Sie zum 31.03.2010 kündigen.

Durch das Personalgespräch, so wie Sie es geschildert haben, ist Ihr Arbeitsvertrag nicht abgeändert worden, so daß der Arbeitsvertrag weiterhin gilt. Damit haben auch die Kündigungsfristen nach wie vor Gültigkeit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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