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Frage geschrieben am 13.01.2011 14:27:05

Personalausweis trotz Verurteilung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1502
Guten Tag

ich habe vor etlichen Jahren einigen Unsinn gemacht und durch Internetbetrug einen Schaden von etwa 20000€ angerichtet. Deswegen wurde ich vor kanpp 3 Jahren zu 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, wo ich schon etwa 4 Monate in U Haft abgesessen habe. Beim Urteil selber wurde der Haftbefehl aufgehoben und ich durfte zu meiner damaligen Freundin ziehen wo ich mich auch angemeldet hatte. Doch hatte ich mich 3 Monate später getrennt und ich bin - ohne !! mich umzumelden - umgezogen und wohne dort jetzt auch schon seit knapp 3 Jahren. Zunächst dachte ich daran mich wieder anzumelden doch habe ich ein normales ordentliches Leben mit Job und Beziehung und wollte dies jetzt nicht beenden, indem ich mich stelle.

Jetzt ist mein Ausweis abgelaufen und mein Führerschein verloren gegangen doch ohne Meldeadresse bekommen ich kaum einen neuen überlege halt welcher Weg sinnvoll wäre.

Überraschenderweise bekam ich Post von der Statsanwaltschaft, die fragte, ob ich den damals beschlagnahmten Rechner wieder haben möchte, zudem schrieb mich auch eine Stadt wegen einer anderer Sache an.

Dies finde ich irritirend, da ich ja nicht mal dort gemeldet gewesen bin - ich bin auch nicht immer zu Hause und wohne auch halb bei meiner Freundin.

Jetzt kommen all meine fragen: Wirklich optimal fände ich es nicht jetzt die Strafe antreten zu müssen - ist es möglich dies erstmal auf Eis zu legen?
Zudem würde mich schon interessieren ob ein Haftbefehl überhaupt vorliegt denn so geheim scheint meine Adresse gar nicht zu sein.
desweiteren brauchte ich einen neuen Führerschein und einen Personalausweis - muss ich sofort im Einwohner oder Sttrassenverkehrsamt mit einer Verhaftung rechnern.....

Nun, ich würde mich über eine Antwort freuen

MFG


Antwort geschrieben am 13.01.2011 18:02:46
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zunächst möchte ich vorab anmerken, dass ich Ihnen leider keinen hinreichenden Tipp geben kann, wie Sie rechtmäßig ohne zutreffende Angaben gegenüber den Meldebehörden oder ohne wahrheitsgemäße Angaben zu den Erforderlichkeiten zu gültigen Ausweisdokumenten der dergleichen gelangen.

Gleichwohl denke ich, dass Ihre Frage nachhaltig auf die Thematik der Verjährung der Strafvollstreckung tangiert.

Diese ist geregelt in § 79 StGB.

Danach darf eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

Bei Ihnen käme insoweit Ziffer 3 zur Anwendung, wonach die Verjährungsfrist bei einer rechtskräftigen Strafe von 2 Jahren und 10 Monaten – 10 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung beträgt (§ 79 Abs. 6 StGB).

Mit Ablauf der Verjährungsfrist kann die ausgeurteilte Strafe dann Ihnen gegenüber nicht mehr vollstreckt werden kann.

Unterstellt es habe eine Aufforderung zum Strafantritt bereits gegeben, dem Sie mangels Zustellung nicht angetreten haben und Ihr Aufenthalt ist nicht feststellbar, so kann die Staatsanwaltschaft Sie zur Fahndung ausschreiben und einen Vorführungs- oder Haftbefehl (§§ 457 II StPO, 33 StrVollstrO) beantragen.

Sofern dies erfolgt ist und dieser entsprechend vermerkt ist, laufen Sie naturgemäß Gefahr bei der Bestellung der Dokumente bei den Meldebehörden aufzufallen, die dann die notwendigen Daten, Adressen etc. im Rahmen der Amtshilfe an die Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung des Haftbefehls weiterleiten können, welche dann die Verhaftung bzw. Vorführung durchführen lassen würde.

Eine rechtmäßige Methode derartiges zu umgehen, gibt es jedoch nicht, um an die notwendigen Dokumente rechtmäßig zu gelangen.

Ich empfehle Ihnen daher dringend Kontakt mit einem örtlichen Rechtsbeistand, insbesondere einem Fachanwalt für Strafrecht Kontakt aufzunehmen. Selbstverständlich gibt es auch Möglichkeiten des Strafaufschubes, gleichwohl ich anmerken muss, dass ich hier nicht die notwendigen Voraussetzungen dafür sehe. Auch kann ein Gnadengesuch in Frage kommen, wenn derzeit noch kein Haftbefehl erlassen worden ist, aufgrund der lange verstrichenen Zeitraumes, wenn keine weiteren Taten begangen wurden auch ggf. Umwandlung in Bewährung mangels öffentlichen Interesses. Gnadengesuche jedoch werden häufig abgelehnt, sodass ich Ihnen nicht zu viel Hoffnung auf Erfolg machen will, wenngleich jedoch eine intensive örtliche Beratung und Betreuung durch einen Fachanwalt mit entsprechender Akteneinsicht zumindest die drohenden Nachteile begrenzen kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.01.2011 18:16:24

Ich möchte jedoch ohne Ihnen nahe zu treten nachfolgendes ergänzen:

Vorliegend gehe ich davon aus, dass Sie hier auf dem Portal wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person gemacht haben, sodass eine Bezahlung des ausgelobten Betrages nichts entgegen stehen wird.

Gleichwohl möchte ich darauf hinweisen, dass es aufgrund verschiedenster Vorfälle in der Vergangenheit gerade in diesem Themengebiet und derartigen Fragestellungen zu vorsätzlicher Nichtzahlung gekommen ist. Dies stellt für sich jedoch den Straftatbestand des Betruges (§ 263 STGB) dar, welcher hier grundsätzlich verfolgt wird und daher sehr nachteilige in Bezug auf die Fragestellung und einer ggf. möglichen Milde bei der Strafbeurteilung oder des Aufschubes, haben kann.

Dies ist jedoch vorerst nicht als böswillige Unterstellung zu bewerten, sondern schlichtweg als Hinweis auf einschlägige Erfahrungen.

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