Der komplette Name meines Freundes wird auf einer irischen Internetseite erwähnt. Der Vorfall stimmt soweit. Nur frage ich mich, ob es wirklich sein muss, dass eine so lapidare Angelegenheit (ohne öffentlichem Interesse) im Internet veröffentlich werden muss. Werden hier nicht Persönlichkeitsrechte verletzt? Wenn man seinen Namen in Google eingibt, ist es das erste was man lesen kann. Er ist zur Zeit auf Jobsuche. Bei der schwierigen Marktlage ist es eh sehr schwierig einen Job zu finden, dennoch gibt es ein paar offene Stellen auf die er sich beworben hatten. Aber die Bewerbungen blieben bis dato kommentarlos. Wir sind fest davon überzeugt, dass natürlich auch Personalabteilungen beim Eingang einer Bewerbung als erstes den Namen in die Suchmaschinen eingeben. Und es ist auch klar, dass sie aufgrund der Meldung im Internet, sie kein Interesse haben, obwohl es schon so viele Jahre zurückliegt.
Ich habe bereits die Seite kontaktiert. Sie berufen sich auf die Pressefreiheit und teilten mir mit, dass sie weder den Artikel rausnehmen können, noch den Namen in Form von Initialen abändern würden. Ich bin ein nun sehr ratlos, was man in diesem Fall unternehmen kann, denn dieser einziger Vorfall hat einen großen Einfluss auf seine Zukunft.
Anbei der Link zum Artikel und die Antwort von denen. Über eine schnelle Antwort, wie ich die Sache lösen kann, freue ich mich sehr.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxx
xxxxxx
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: xxxxxx
Gesendet: Freitag, 24. Juli 2009 17:41
An: xxxxxx
Betreff: RE: Article
Dear ,
It is our policy, in the interests of maintaining our news integrity not to
remove any articles from our website.
We also do not alter court report details as they can dramatically alter the
specific details of a case.
I hope you will appreciate our stance in the interests of maintaining out
integrity to all of our readers.
Kind regards,
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.08.2009 14:56:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Bewertungen: 44
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Bewertungen: 44
ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
In Deutschland ist Ihre Frage eindeutig zugunsten Ihres Freundes zu beantworten: Das Persönlichkeitsrecht überwiegt das Interesse, nach sieben Jahren noch über diese geringfügige Straftat zu berichten, so dass ein Unterlassungsanspruch besteht (vgl. z. B. LG Hamburg 324 O 612/07 v. 30.11.2007), der mit Hilfe der staatlichen Gerichte durchgesetzt werden kann.
Fraglich ist, ob Ihr bekannter die Hilfe deutscher Gerichte in Anspruch nehmen könnte. Im Bereich der Informationsverbreitung durch elektronische Medien wird nach OLG Düsseldorf I-15 U 17/08 v. 30.12.2008 "eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte von der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum und von Teilen der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn sich das Angebot gezielt, bzw. bestimmungsgemäß auch auf den deutschen Markt richtet (KG Berlin, Urteil vom 25.03.1997 - 5 U 659/97, NJW 1997, 3321 "concert-concept"; OLG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2000 - 2 U 139/99 CR 2000, 770-772 "Werbung mit Rechtsberatung im Internet"; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 6 W 161/07, NJW-RR 2008, 359; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 29 U 271/07, AfP 394, 396 "Salzburger Nachrichten"; LG Hamburg, Urteil vom 22. März 2001 - 315 O 856/00, GRUR-RR 2002, 267, 268 "schuhmarkt.de"; Mankowski a.a.O. MMR 2002, 817, 818; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 14 UWG Rdnr. 16).).".
Dieses Kriterium erscheint bei der von Ihnen zitierten Website sehr fraglich, weil nicht erkennbar ist, dass dies sich bestimmungsgemäß nach hier wendet. Ich empfehle daher, den Rechtsschutz der Gerichte am Sitz des Websitenbetreibers in Anspruch zu nehmen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts dort dürfte sich nicht wesentlich von demjenigen hier unterscheiden. Diese Frage muss allerdings abschließend durch einen dortigen Rechtsanwalt beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Andernfalls nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2009 09:12:34
Sehr geehrter Herr Mörger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Aber habe ich keine Möglichkeit, die Angelegenheit direkt in Deutschland zu lösen? Gibt es kein EU-Gesetz was greift. Einen Anwalt in Irland jetzt zu finden und auch die Sprachbarrieren zu bewerkstelligen finde ich im Moment sehr schwierig und bin auch ein wenig hilflos. Was ich brauche sind Namen/Kontakadressen von Insitutionen an die ich mich wenden kann. Haben Sie da etwas für mich? Vielen Dank vorab:
Sehr geehrter Herr Mörger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Aber habe ich keine Möglichkeit, die Angelegenheit direkt in Deutschland zu lösen? Gibt es kein EU-Gesetz was greift. Einen Anwalt in Irland jetzt zu finden und auch die Sprachbarrieren zu bewerkstelligen finde ich im Moment sehr schwierig und bin auch ein wenig hilflos. Was ich brauche sind Namen/Kontakadressen von Insitutionen an die ich mich wenden kann. Haben Sie da etwas für mich? Vielen Dank vorab:
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.08.2009 11:11:32
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte ist sehr fraglich. Die Zuständigkeitsregelungen finden sich in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO). Nach den dortigen Regelungen können Verbraucher an ihrem Wohnort klagen; Verbrauchersachen sind aber nur vertragliche Ansprüche; vorliegend handelt es sich aber um deliktische Ansprüche. Sie könnten eine Unterlassungsklage in Deutschland erheben, weil Art. 5 EUGVVO bestimmt, dass wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes geklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Genau diese Regelung sieht sich aber der in meiner Antwort dargestellten Gefahr aus, so dass die Gefahr der Klageabweisung wegen Unzuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichtes droht. Ich empfehle daher den Unterlassungsanspruch nach Möglichkeit am Sitz der Gegenseite geltend zu machen.
Sie erhalten Adressen von deutschsprachigen Rechtsanwälten im Ausland regelmäßig über die Auslandsvertretungen; in Irland über die dortige Deutsche Botschaft ( http://www.dublin.diplo.de/Vertretung/dublin/de/Startseite.html).
MfG Mörger
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte ist sehr fraglich. Die Zuständigkeitsregelungen finden sich in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO). Nach den dortigen Regelungen können Verbraucher an ihrem Wohnort klagen; Verbrauchersachen sind aber nur vertragliche Ansprüche; vorliegend handelt es sich aber um deliktische Ansprüche. Sie könnten eine Unterlassungsklage in Deutschland erheben, weil Art. 5 EUGVVO bestimmt, dass wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes geklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Genau diese Regelung sieht sich aber der in meiner Antwort dargestellten Gefahr aus, so dass die Gefahr der Klageabweisung wegen Unzuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichtes droht. Ich empfehle daher den Unterlassungsanspruch nach Möglichkeit am Sitz der Gegenseite geltend zu machen.
Sie erhalten Adressen von deutschsprachigen Rechtsanwälten im Ausland regelmäßig über die Auslandsvertretungen; in Irland über die dortige Deutsche Botschaft ( http://www.dublin.diplo.de/Vertretung/dublin/de/Startseite.html).
MfG Mörger
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mörger, LL.M. direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

