Es gibt eine deutsche GmbH & Co. KG (Komplementär ist eine GmbH, Gesellschaftsvertrag begrenzt die Haftung der Kommanditgesellschaft auf 25kE).
Diese GmbH & Co. KG hat eine Immobilie erworben.
Der Komplementärin ist rückblickend in der Ankaufprüfung ein Fehler unterlaufen, die Immobilie wurde somit 30% zu teuer Ein Insolvenztatbestand etc. besteht nicht.
Kann die Kommanditgesellschaft über die 25.000€ hinaus die Geschäftsführer der Komplementärin persönlich haftbar machen, wenn der angenommene "Schaden" 3 Mio. Euro beträgt?
Vielen Dank für die Beantwortung!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.02.2010 14:36:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand der Sachverhaltsdarstellung unter Hinweis darauf, dass es sich hier um Erstberatungsplattform handelt wie folgt beantworten:
Es handelt sich bei der GmbH & Co.KG um eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär nicht eine natürliche Person ist, sondern die GmbH. Streng juristisch gesehen, verändert sich die Haftungsverfassung der KG durch die Komplementärsstellung der GmbH nicht. Weiterhin haftet der Komplementär unbeschränkt nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Dessen Gesellschafter allerdings haften nach den Regeln der GmbH, also beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt aber ausdrücklich nur im Verhältnis zu Dritten.
Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaftbzw. den Gesellschaftern ist demgegenüber dadurch nicht beschränkt. Diese richtet sich nach § 43 II GmbHG.
Ihre Frage ist damit dem Grunde nach eindeutig mit JA zu beantworten.
Ob ein Schadenserstazanspruch tatsächlich besteht und beweisbar ist, kann mangels näherer Angaben natürlich nicht beurteilt werden. Die Beurteilung dieser Frage wäre hier aufgrund umfangreicher Detailinformationen auch nicht sachgerecht.
Der grundsätzliche Maßstab ergibt sich aus § 43 I GmbHG, wenn dort von der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes die Rede ist.
Zuletzt ein Hinweis zur Sachverhaltsschilderung: Sie schreiben, der Gesellschaftsvertrag begrenze die Haftung der KG auf 25TEUR. Ich gehe davon aus, dass Sie meinen, die Haftung der Komplementärin sei auf 25 TEUR beschränkt. Dies wäre das Mindeststammkapital der Komplementär-GmbH.
Ich hoffe, Ihnen damit die Frage im Rahmen dieser Plattform hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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