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Frage geschrieben am 20.10.2011 09:44:50

Permanente Verspätungen der Lufthansa

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 839
Suche Anwalt zur Vertretung gegen Lufthansa.

Bei 10 Flügen kam es zur durchschnittlichen Verspätung von einer Stunde je Flug und 2 Flugausfällen sowie einer gravierenden Flugplanänderung.

Lufthansa verweigert jedwege Kompensation.

Flugausfall 1 war ein Totalausfall aus technischen Gründen.
Beim 2. Flugausfall aus technischen Gründen wurde noch über einer Stunde eine Maschine einer niederwertigeren Airline gebracht (3 Sterne Airline gegenüber 4 Sterne Airline) mit einem anderen Fluggerät und einer anderen Flugzeit durchgeführt.

Dritter Flugausfall war eine einseitige Vertragsänderung, der ausdrücklich Wiedersprochen worden ist, sprich Lufthansa entschied einseitig die Flugzeit zu ändern, das Fluggerät und die ausführende Fluggesellschaft. trotz Aufforderung zur Einhaltung der Vertragspflichten wurden diese ignoriert und es entstanden mir erhebliche wirtschaftliche Schäden.

Ein vierter Fall ist ein Fall von freiheitsberaubung. Auf einem Kurzstreckkeninlandsflug wurde nach dem Boarding mitgeteilt, dass man 80 Minuten noch Warten müsste, der Aufforderung man möchte das Flugzeug verlassen wurde ignoriert und man wurde gegen den Willen festgehalten. Auch heir erfolgte keine Kompensation bei der Verspätung.

Mir sind durch diese Verspätungen Einnahmeausfälle von 125 Euro zzgl. MwSt je Stunde entstanden.
Zwecks Vertretung melden Sie sich bitte direkt bei mir inkl. Preisvorstellung.


Antwort geschrieben am 20.10.2011 11:21:25
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Fall 1:

Totalausfall aus technischen Gründen: Es liegt hier nach Ihren Angaben eine sogenannte Annullierung vor. Bei einer solchen Annullierung hat der Fluggast die Option, sich die Flugscheinkosten erstatten zu lassen oder eine anderweitige Beförderung einzufordern. Weitere Betreuungsleistungen wie z. B. die Verpflegung, die Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Darüber hinaus verpflichtet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Luftfahrtunternehmen zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes, der sogenannten Ausgleichsleistung, wenn der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum über die Annullierung informiert wurde. Höhe der Entschädigungsleistungen: 250 Euro bis 1.500 km Flugdistanz, 400 Euro bis 3.500 km Flugdistanz und 600 Euro bei mehr als 3.500 km Flugdistanz. Dabei ist der Nachweis eines konkreten Schadens durch den Fluggast nicht erforderlich. Wird innerhalb bestimmter Fristen ein Ersatzflug angeboten, ermäßigen sich die Beträge um die Hälfte. Die Beförderungspflicht besteht weiter.

Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich also nach der Entfernung der gebuchten Flugstrecke. Hierzu enthält Ihre Fragestellung keine Angabe. Grundsätzlich gelten jedoch folgende Ausnahmen: Ist die Annullierung auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen ergriffen worden wären, entfällt die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von Ausgleichsleistungen. Außergewöhnliche Umstände können z.B. Bürgerkrieg, Streik, Wetterbedingungen und unerwartete Flugsicherheitsmängel durch Katastrophen sein. Das Vorliegen eines solchen außergewöhnlichen Umstandes richtet sich nach dem Einzelfall.

Fall 2:

Flug durch niederwertigere Airline-Kategorie mit 80 Minuten Verspätung: Es könnte ein Fall der Herabstufung gegeben sein. Herabstufung bedeutet Verlegung eines Fluggastes in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde. Das Luftfahrtunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, binnen sieben Tagen einen Teil des Flugpreises zu erstatten. Allerdings gilt diese Unterscheidung nicht für die Airline-Kategorie an sich. Vielmehr betrifft die Unterscheidung etwa business-class und economy-class. Mithin dürften hieraus keine Ersatzansprüche erwachsen.
Weiterhin sind Ansprüche wegen der 80-minütigen Verspätung zu prüfen. Eine Verspätung ist eine Verzögerung der Abflugzeit um mindestens zwei Stunden.

In diesem Fall hat das ausführende Luftfahrtunternehmen für Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie für zwei unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten (Tel.& Fax etc.) zu sorgen.
Eine Verspätung von zwei Stunden lag in Ihrem Fall nicht vor.

Fall 3:

Der dritte Fall müsste durch weitere Angaben Ihrerseits angereichert werden, um konkrete Angaben zu machen.

Fall 4:

Strafrechtlich dürfte der Fall schwerlich als Freiheitsberaubung zu bewerten sein, weil es eine Vielzahl von sicherheitsrelevanten Vorschriften gibt, die das Luftfahrtunternehmen veranlassen können, die Passagiere im Flugzeug leider warten zu lassen. Letztlich ist der Einzelfall entscheidend.
Auch in diesem Fall hätte es einer Verspätung von mindestens 120 Minuten bedurft, um Ersatzansprüche geltend machen zu können.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass diese Auskunft zwar nach bestem Wissen gegeben wird, ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Eine Haftung - insbesondere auch Dritten gegenüber - kann in keiner Hinsicht übernommen werden. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, können Sie mich gern kontaktieren, um die Sachlage bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Bei Fragen zur weiteren Vergütung meiner anwaltlichen Tätigkeit besuchen Sie unsere Website.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2011 14:21:28

Betreuungsleistungen gibt es bei Lufthansa nicht. Im Gegenteil.

Die Grundregelungen der EU-VO sind mir wohl bekannt. Jedoch richtet sich mein Anspruch auf mehr.
Ich beziehe mich auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB. Eine Verspätung die auf einen technischen Defekt basiert, liegt alleine im allgemeinen Verschuldensbereich des Luftfahrtunternehmens. Es lässt sich an Hand von Aufzeichnungen belegen, dass es nun shcon zu chronischen Verspätungen kommt, was den Umkehrschluss zulässt, dass ein Missmanagement vorliegt und man bewusst die Flugzeiten viel zu knapp wählt.
Daneben haften in allen Branchen, z.B. IT bei Ausfällen von Servern die Betreiber vollumfänglich.

Grundsätzlich besteht eine Buchung für mich aus Flugzeit, Flugstrecke, Fluggerät und Fluggesellschaft. Hierüber wurde bei der Buchung ein gemeinsamer Willen bekundet. Eine Änderung kann dermassen auch nur durch gegenseitige Annahme erfolgen.
Dies ist ja ausdrücklich nicht geschehen.
Auf einer Strecke, die regulär 40 Minuten beträgt zu einer Verspätung von 80 Minuten führt, also das dreifache der ursprünglichen Zeit ist inakzeptabel. Insbesondere, wenn dadurch Schäden entstehen.

Auch die Durchführung ist schon elementar, denn wenn ich in einem kleineren Fluggerät fliege und auch gar keinen Service habe in eienr Airline vergleichbar mit Ryanair oder Easyjet anstatt wie Lufthansa ist dies schon ein Mangel.
Es ist wie als würde man einen Opel als ferrari verkauft bekommen oder anstatt in einem 4-Sternehotel in einer Jugendherberge landen.

Die freiheitsberaubung kann nicht durch Sicherheitsbedenken abgegolten sein, durch dieses Verhalten wurde ja erst der Schaden verursacht, hätte man vor dem Borden auf diese Verspätung hingewiesen, so hätte cihj den Flug nie angetreten. Auch LH ist verpflichtet Schäden zu minimieren.

Daneben schliesst auch die EU-VO nationale Ansprüche nicht aus.
Grundsatz ist, wer anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.

Grundsätzlich geht es darum, den erlittenen Schaden bei der Lufthansa einzutreiben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.10.2011 15:55:53

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Fluggastrechteverordnung begründet Ansprüche und bietet einen pauschalierten Schadensersatz. Darüber hinaus können unter bestimmten Umständen weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Dabei handelt es sich um neue Umstände, die in ihrer ersten Fragestellung nicht enthalten waren. Die rechtliche Würdigung hängt immer vom vorgegebenen Sachverhalt ab. Dazu sind Einzelheiten des Sachverhaltes erforderlich, wie:

- Entfernung und Dauer des vorgesehenen Fluges,
- Informationen über Totalausfall oder dauernde Verspätung,
- Aufzählung der Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Schadensvermeidung getroffen hat,
- Informationen über den Umfang dieser Maßnahmen oder welche Gründe die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich gemacht haben,
- Informationen zum Verlauf oder zum Ausfall der geplanten Reise,
- Informationen zur Schadenshöhe (nicht nur ein pauschalierter Stundensatz),
- Berechnung des tatsächlich eingetretenen Schadens.

Betrug in den Verspätungsfällen der Schaden jeweils mehr als 4.938,00 EUR?

Um wegen der geschilderten Annulierung und der Verspätung Ansprüche prüfen zu könnne, ist die Kenntnis der vorgenannten weiteren Sachverhaltsumstände notwendig. Gleiches gilt auch für die Herabstufung der Airline-Kategorie. Ein Schadensersatz kann etwa dann in Anspruch genommen werden, wenn der Kategorie-Unterschied dem Unterschied zwischen verschiedenen Flugklassen entspricht, jeweils in Höhe des entsprechenden Differenzbetrages, der für die jeweilige Flugkarte als Reisepreis zu entrichten war.

Entscheidend für das Entstehen eines Schadensersatzanspruches wird jeweils sein, ob die Fluggesellschaft alles zumutbare unternommen hat, um den Ausfall oder die Verspätung zu verhindern. Bei einem technischen Defekt ist etwa zu prüfen, ob die Wartungspläne eingehalten wurden, welche Maßnahmen bei dem akuten Eintritt des technischen Problems ergriffen wurden, ob diese technischen Maßnahmen ordnungsgemäß koordiniert wurden, ob nach Ausweichmöglichkeiten gesucht wurde und ob diese vorhanden waren, etc.

Ich hoffe, Ihnen genügend Anhaltspunkte für Ihre Entscheidung gegeben zu haben, ob Sie rechtlich gegen das Luftfahrtunternehmen vorgehen wollen. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf prozessuale Fragen und Probleme der Beweislastverteilung einzugehen, ohne den Sachverhalt im Detail zu kennen.


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