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Sehr geehrte Anwälte,
ich habe eine Frage zu sog. "penny auctions". Hat es einen bestimmten Grund, dass bei diesen die Gebote immer nur 50 Cent kosten? Also gibt es da eine rechtlich Grundlage die diese Grenze bestimmt? Wenn ja, was hat das für einen Grund?
Als Beispiel nenne ich mal die bekannte Seite swoopo.de.
Außerdem hab ich noch eine Frage zum Glücksspiel im Internet. Ist es richtig, dass Seiten wie z.B. gameduell.de nicht als Glückspiel gelten, da es sich ja überwiegend um Geschicklichkeitsspiele handelt? Damit bräuchten solche Unternehmen keine Glückspiellizenz oder ähnliches, ist das richtig?
Ich freu mich auf eine aufschlussreiche Antwort und bedanke mich im Voraus.
Freundliche Grüße
Robert
Antwort geschrieben am 23.03.2011 23:54:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Im rechtlichen Sinne liegt ein Glücksspiel vor, wenn der Ausgang des Spiels überwiegend vom Einfluss des Spielers und nicht vom Zufall abhängt.
Sollte also das Geschicklichkeitselement überwiegen, was eine Einzelfallfrage ist, so wäre das Spiel grundsätzlich nicht als erlaubnispflichtiges Glücksspiel einzuordnen .
Gleichzeitig ist auch erforderlich, dass ein nicht erheblicher Einsatz (also Geld) vorliegt.
Sollte nämlich ein erheblicher Einsatz im rechtlichen Sinne vorliegen und das Spiel überwiegend aus Sicht des Spielers vom Zufall abhängen, wäre nämlich nicht nur eine Glücksspielerlaubnis erforderlich von der zuständigen Behörde, sondern es würde auch eine Strafbarkeit gem. § 284 StGB wegen Veranstaltens eines illegalen Glücksspiels vorliegen.
Von der hierzu ergangenen Rechtsprechung wird die Grenze des erheblichen Einsatzes oft bei den Portokosten für einen einfachen Brief, also bei 0,55 € bzw. 0,6 € gezogen.
Dieses ist vermutlich der Grund, weshalb die von Ihnen benannten Anbieter hier runter bleiben und aus Sicherheitsgründen lediglich 0,5 € für die Teilnahme verlangen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2011 10:26:40
Hallo Herr Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Einen Punkt kann ich aber leider nich ganz nachvollziehen.
Es geht dabei um die Sache mit dem erheblichem Einsatz, der sich von Portokosten ableitet. Ich bin mir sehr sicher, dass man in diversen Online Casinos mehr setzen kann als nur 50 Cent, sonst würden diese ja nichts verdienen.
Greift § 284 StGB bezüglich dieser Portokostengrenze also nur bei Unternehmungen denen keine Glückspiellizenz vorliegt oder ist das unabhängig davon?
Wie verhält es ich bei § 284 StGB mit reinen Geschicklichkeitsspielen und höheren Einsätzen (z.B. 5 oder 10 €)? Also in etwa bei gameduell.de, wo der Ausgang der meisten Spiele mit Sicherheit nicht vom Zufall abhängt sondern maßgeblich von den Fähigkeiten des Spielers beeinflusst wird. ( Ich glaub Sie haben in Ihrer Antwort einen kleinen Fehler drinn, da Sie im zweiten Satz folgendes geschrieben haben :"Im rechtlichen Sinne liegt ein Glücksspiel vor, wenn der Ausgang des Spiels überwiegend vom Einfluss des Spielers und nicht vom Zufall abhängt." Das ist doch anderstherum oder?
Ich danke Ihenn nochmals und hoffe Sie können mir Nachfragen auch noch kurz beantworten um die Sachlage zu klären.
Freundlichen Grüße
Hallo Herr Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Einen Punkt kann ich aber leider nich ganz nachvollziehen.
Es geht dabei um die Sache mit dem erheblichem Einsatz, der sich von Portokosten ableitet. Ich bin mir sehr sicher, dass man in diversen Online Casinos mehr setzen kann als nur 50 Cent, sonst würden diese ja nichts verdienen.
Greift § 284 StGB bezüglich dieser Portokostengrenze also nur bei Unternehmungen denen keine Glückspiellizenz vorliegt oder ist das unabhängig davon?
Wie verhält es ich bei § 284 StGB mit reinen Geschicklichkeitsspielen und höheren Einsätzen (z.B. 5 oder 10 €)? Also in etwa bei gameduell.de, wo der Ausgang der meisten Spiele mit Sicherheit nicht vom Zufall abhängt sondern maßgeblich von den Fähigkeiten des Spielers beeinflusst wird. ( Ich glaub Sie haben in Ihrer Antwort einen kleinen Fehler drinn, da Sie im zweiten Satz folgendes geschrieben haben :"Im rechtlichen Sinne liegt ein Glücksspiel vor, wenn der Ausgang des Spiels überwiegend vom Einfluss des Spielers und nicht vom Zufall abhängt." Das ist doch anderstherum oder?
Ich danke Ihenn nochmals und hoffe Sie können mir Nachfragen auch noch kurz beantworten um die Sachlage zu klären.
Freundlichen Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 11:29:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zufällig habe ich mich im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit mit genau diesem Thema intensiv befasst.
Sie haben vollkommen recht, dass in diversen Online-Casinos diese Kosten von 0,50 € pro Spiel bei weitem überschritten werden.
Diese stellt unbestritten das Veranstalten eines illegalen Glücksspiels dar und ist somit strafbar.
Aus diesem Grund sitzen fast alle solche Anbieter auch im außereuropäischen Ausland oder in den wenigen Ländern, die dieses weniger streng sehen als Deutschland.
Die Wertgrenze für den erheblichen Einsatz gilt immer. Sofern allerdings eine behördliche Erlaubnis vorliegt (und zwar die Erlaubnis einer deutschen Behörde), entfällt das Tatbestandsmerkmal " illegal beziehungsweise unerlaubt ", so dass im Falle der behördlichen Erlaubnis keine Straftat vorliegt auch wenn der Einsatz erheblich ist.
Sie haben übrigens recht ich habe da am Schluss etwas vertauscht, hierfür möchte ich mich entschuldigen.
Natürlich sollte es heißen, dass ein Geschicklichkeitsspiel dann vorliegt, wenn der Ausgang des Spiels nicht überwiegend vom Zufall, sondern vom Geschick und den Fertigkeiten des jeweiligen Spielers abhängt.
Sollte also überwiegend ein Geschicklichkeitsspiel vorliegen,könnte der Einsatz theoretisch auch höher sein.
Hier ist aber vor dem Hintergrund der Strafbarkeit unbedingt Vorsicht geboten. Sofern sie beispielsweise beabsichtigen, ein solches Spielformat anzubieten, würde ich Ihnen dringend anraten dieses vorher von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Sehr gerne können Sie sich diesbezüglich auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zufällig habe ich mich im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit mit genau diesem Thema intensiv befasst.
Sie haben vollkommen recht, dass in diversen Online-Casinos diese Kosten von 0,50 € pro Spiel bei weitem überschritten werden.
Diese stellt unbestritten das Veranstalten eines illegalen Glücksspiels dar und ist somit strafbar.
Aus diesem Grund sitzen fast alle solche Anbieter auch im außereuropäischen Ausland oder in den wenigen Ländern, die dieses weniger streng sehen als Deutschland.
Die Wertgrenze für den erheblichen Einsatz gilt immer. Sofern allerdings eine behördliche Erlaubnis vorliegt (und zwar die Erlaubnis einer deutschen Behörde), entfällt das Tatbestandsmerkmal " illegal beziehungsweise unerlaubt ", so dass im Falle der behördlichen Erlaubnis keine Straftat vorliegt auch wenn der Einsatz erheblich ist.
Sie haben übrigens recht ich habe da am Schluss etwas vertauscht, hierfür möchte ich mich entschuldigen.
Natürlich sollte es heißen, dass ein Geschicklichkeitsspiel dann vorliegt, wenn der Ausgang des Spiels nicht überwiegend vom Zufall, sondern vom Geschick und den Fertigkeiten des jeweiligen Spielers abhängt.
Sollte also überwiegend ein Geschicklichkeitsspiel vorliegen,könnte der Einsatz theoretisch auch höher sein.
Hier ist aber vor dem Hintergrund der Strafbarkeit unbedingt Vorsicht geboten. Sofern sie beispielsweise beabsichtigen, ein solches Spielformat anzubieten, würde ich Ihnen dringend anraten dieses vorher von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Sehr gerne können Sie sich diesbezüglich auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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