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Frage geschrieben am 20.03.2010 16:57:01

Paypal Konto pfänden, geht das und wenn ja, wie?

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4125
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe seit Jahren einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner, der nun ein neues Gewerbe im Internet betreibt. Mir ist seine gültige Anschrift bekannt und ich weiß, dass er zur Abwicklung von Zahlungen aktiv ein Paypal Konto nutzt.

- Kann ich für dieses Paypal-Konto einen "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" beim Amtsgericht beantragen, und mache ich das grundsätzlich beim Amtsgericht meines eigenen Wohnortes?

- Ein Paypal Konto ist ja nur durch die damit verknüpfte email-Adresse (mir ist konkret bekannt welche das in diesem Fall ist) gekennzeichnet, reicht das als Angabe anstelle von Kontonummer, BLZ aus?

- Wäre alternativ die Beantragung der Pfändung des Kontos der Person XY bei Paypal "das mit der genannten email-Adresse oder anderen email-Adressen der Person XY verknüpft ist" möglich?

- Wie lautet die korrekte Anschrift der Paypal Bank für die Zustellung des Bescheids duch das Amtsgericht? Ich finde im Web bisher nur die europäische Niederlassung in Luxemburg. Kann ich dann trotzdem über das deutsche Amtsgericht aktiv werden? Immerhin lebt und wirtschaftet der Kontoinhaber ja in Deutschland.

Besten Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.03.2010 21:25:05
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Wenn Ihr Schuldner einen Anspruch gegen Paypal auf Auszahlung seines Guthabens hat, dann kann dieser Auszahlungsanspruch grundsätzlich pfändbar sein. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (in der Regel Wohnsitz) hat.

Angenommen, die Angaben (Name und E-Mail-Adresse) reichen aus, ergibt sich das Problem, dass Paypal in Deutschland keinen Sitz hat. Da Luxemburg EU-Mitglied ist, wäre eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses per Rechtshilfe möglich. Sicherer wäre es allerdings, Ihren inländischen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid o. ä.) in Luxemburg mit einer Vollstreckungsklausel versehen zu lassen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Die Vollstreckung der Forderung würde sich dann nach luxemburgischem Recht bestimmen. Mit der Durchführung des Verfahrens müssten Sie dann einen dortigen Anwalt beauftragen.

Angesichts dieser Unwägbarkeiten sollten Sie eine Vollstreckung nur dann ernsthaft in Erwägung ziehen, wenn es um einen erheblichen Geldbetrag geht. Sie sollten in dem Fall zunächst einen deutschen Anwalt beauftragen, der eine Vorprüfung vornimmt und ggfs. die Vollstreckbarerklärung aus Deutschland beantragt. Danach wäre ein luxemburgischer Anwalt hinzu zu ziehen, der Sie dort weiter vertritt. Suchen Sie am besten Kanzleien, die grenzübergreifend kooperieren.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2010 22:13:26

Herzlichen Dank für die Antwort!

Angesichts dieses ganz erheblichen grenzüberschreitenden Aufwands, bieten sich dann sicherlich doch eher erstmal die üblichen Vollstreckungsmaßnahmen über den örtlichen Gerichtsvollzieher an.

Immerhin dürfte ja das deutsche Bankkonto, auf dem die via Paypal erhaltenen Zahlungen letzlich landen, von Interesse sein und müsste ja dann im Rahmen der Abgabe einer EV vom Schuldner auch wahrheitsgemäß preisgegeben werden...

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2010 22:22:16

Den Gerichtsvollzieher sollten Sie von Zeit zu Zeit mit neuen Pfändungsversuchen beauftragen. Dies schon deshalb, weil ansonsten nicht titulierte Zinsansprüche verjähren.

Hinsichtlich des deutschen Kontos können Sie natürlich ganz normal einen Pfändungsantrag stellen. Beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher auch damit, Erkundigungen über Forderungen gegen Dritte (inkl. Bankkonten) beim Schuldner einzuholen. Dies sollte Bestandteil des Vollstreckungsauftrags sein.

Zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner verpflichtet sein, wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass er später weiteres Vermögen erworben hat.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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Paypal Konto pfänden, geht das und wenn ja, wie? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-03-20
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Paypal und Kontopfändung, irgendwie war dazu im Internet kaum was zu finden... ich hoffe, diese Antwort verschafft auch anderen etwas Klarheit.


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