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PayPal-Überweisung


| 08.06.2012 14:12 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Otterbach


| in unter 2 Stunden

Letztes Jahr entdeckte ich auf meinem paypal-Konto 5 unzulässige Überweisungen jeweils etwa 3 4900 Euro Gutschriften und 2 Lastschriften, welche das vorher überwiesene Geld wieder abgebucht hatten. Übrig blieben ca. 4700 Euro plus auf dem Konto, was ich gleich sperren lies. Die Email-Adressen der Übermittler sind mir unbekannt und haben ausländische Namen. 3 Monate lang hat paypal das Konto gesperrt und danach wieder frei gegeben. Das Geld auf dem Konto habe ich nicht angerührt. Jetzt habe ich ein Termin bei der Kripo, wo ich Stellung beziehen soll. Wie soll ich mich verhalten?
08.06.2012 | 15:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Otterbach
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

I.
Vermutlich wird Ihnen der Straftatbestand der Geldwäsche - vgl. § 261 StGB - unterstellt. Wichtige Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist u.a., dass eine rechtswidrige Vortat vorliegt, bspw. ein Betrug zu Lasten eines Dritten, dessen erlangtes Vermögen nun auf Ihrem Paypal-Konto "versteckt" wird.

Hierfür muss jedoch eine konkrete Vortag festgestellt werden, mit allen ihren rechtlichen Tatmerkmalen (vgl. OLG Köln in StV 1999, 156).

II.
In Betracht kommt diesbezüglich jedoch auch Leichtfertigkeit Ihrerseits, vgl. § 261 Abs. 5 StGB. D.h., Sie würden eventuell bestraft werden, wenn Sie hätten erkennen können, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.

III.
Ohne konkrete Einsicht in den Vorgang, sprich in die Ermittlungsakten, bzw. ohne konkret vorgeworfenen Verdacht können jedoch nur Spekulationen gemacht werden.

Ihnen bleiben daher zwei Möglichkeiten: Entweder Sie gehen zu dem Termin und hören sich den Vorwurf an - vorab zu klären wäre überhaupt, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind - oder Sie verweigern jegliche Aussagen. Grundsätzlich sollten Sie jedoch keinerlei Angaben zur Sache selbst machen.

In beiden Fällen sollten Sie aber - sofern Sie Beschuldigter und nicht nur Zeuge sind - vorsorglich einen Anwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nehmen kann. Nur so wäre eine ordentliche Verteidiung gegen die Vorwürfe möglich.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen


Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

_________________________

DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE

ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT

GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG

TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19

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OTTERBACH@FLUEGLER.COM

Nachfrage vom Fragesteller 08.06.2012 | 16:30

Also ich bin als Zeuge und nicht als Beschuldigter geladen worden. Am Telefon habe ich dem Polizeibeamten lediglich erklärt, ich könne mir vorstellen, worum es sich handelt, aber keine Aussage zur Sache gemacht.
Bin ich zur Aussage verpflichtet und kann verlangt werden Unterlagen herauszugeben?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.06.2012 | 16:44

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei etwas auszusagen; auch nicht als Zeuge. Auch Unterlagen kann die Polizei nicht einfach so von Ihnen herausverlangen. Hier müsste wohl eine Beschlagnahme iSd § 98 StPO erfolgen.

Zudem gilt § 55 StPO, nach dem Sie die Aussage als Zeuge verweigern dürfen, wenn Sie sich damit der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sehen könnten. Hierüber müssen Sie aber bei Ihrer Vernehmung belehrt werden.

Mir scheint es problematisch, dass Sie als Zeuge vernommen werden. In diesen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass der Kontoinhaber - der ja schließlich auch den Zugriff auf das Konto hat - dem "fremden" Geld am nächsten ist; er wäre daher m.E. relativ schnell Beschuldigter und müsste dementsprechend vernommen und ordnungsgemäß belehrt werden.

Im Zweifel sollte Sie lieber nichts bzw. nur wenig sagen, um eventuellen späteren Problemen als möglicher Beschuldigter aus dem Weg zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen


Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-10 | 11:59


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"Mit der Beantwortung der Frage und der Nachfrage bin ich sehr zufrieden und kann jetzt tatsächlich mit diesem Wissen dem Termin gut entgegensehen. Nochmals vielen Dank, der Rat war ausführlich und auch verständlich trotz des komplizierten Sachverhalts."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-10
3,8/5.0

Mit der Beantwortung der Frage und der Nachfrage bin ich sehr zufrieden und kann jetzt tatsächlich mit diesem Wissen dem Termin gut entgegensehen. Nochmals vielen Dank, der Rat war ausführlich und auch verständlich trotz des komplizierten Sachverhalts.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Freiburg

46 Bewertungen
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