Antwort geschrieben am 01.09.2011 11:11:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
Bewertungen: 198
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Grds. ist eine Änderung der Reisebedingungen durch das Reisebüro/ die Fluggesellschaft vor Reisebeginn möglich, sofern dies in den AGB so vorbehalten wurde.
Allerdings müssen diese Änderungen dem Reisenden zumutbar sein.
Fraglich ist daher nun, was das Reisebüro Ihnen als "Ersatzflug" anbieten kann und anbieten wird.
Sofern es sich um einen Ersatzflug mit Flugroutenänderung, also z.B. mit Zwischenstop handelt, so ist dies grds. zulässig, wobei sich die ursprüngliche Flugzeit nicht um mehr als zwei Stunden verlängern darf.
Sie haben allerdings ein Rücktrittsrecht gem. § 651a Abs. 5 S. 2 BGB, so dass Sie auch den Reisevertrag kostenfrei kündigen können, sofern Ihnen eine solche Flugroutenänderung nicht zusagt.
Eventuelle Mehrkosten hätten Sie zu tragen,sofern in den AGB, welche dem Reisevertrag zugrunde liegen, Änderungen vor Reisebeginn vorbehalten wurden.
Auch hier hätten Sie ein kostenfreies Rücktrittsrecht aus § 651a Abs. 5 S. 2 BGB, sofern der Reisepreis sich um mehr als 5% erhöhen würde.
Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt
Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
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