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Frage geschrieben am 17.02.2010 12:27:58

Pauschale unspezifizierte Abmahnung einer ganzen Anzeige

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1139
Guten Tag

Wir haben heute eine Abmahnung eines Wettbewerbsverbades wegen einer halbseitigen Anzeige erhalten.

Im Text des Anschreibens stehen zwar einige Punke, warum die Anzeige vermeintlich wettbewerbswiedrig sei, in der vorformulierten Unterlassungserklärung ist aber nur die Anzeige einkopiert und wir sollen pauschal unterschreiben, die wiederholte Schaltung der Anzeige zu unterlassen.

Nun ist aber der größte Teil des Inhaltes der Anzeige unstreitig, da es sich um die Darstelllung physikalischer Fakten und Tatsachen handelt.

Wenn wir jetzt die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreiben, dürfen wir dann ja auch nicht mehr die unstrittigen Passagen in einer Anzeige veröffentlichen.

Frage: Ist eine so pauschale Unterlassungserklärungs-Vorformulierung zulässig und hat sie vor Gericht Bestand?
Wir sind ja bereit, einige Passagen anders zu formulieren, können aber nicht die Unterlassung der Darstellung eindeutiger physikalischer Fakten in der Anzeige unterschreiben.

Darf es sich ein Wettbewerbsverband so einfach machen und die pauschale Unterlassung der Schaltung einer Anzeige verlangen?

Wir haben dem Wettbewerbsverband dies schon mitgeteilt und um eine Konkretisierung gebeten. Hat dieses aufschiebende Wirkung? Es wurde nämlich (natürlich) wegen Eilbedürftigkeit ein sehr kurzen Termin (7 Tage / 5 Werktage) gesetzt, nach dem ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden soll.

Danke für eine Antwort.


Antwort geschrieben am 17.02.2010 13:16:05
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass der Abmahnende nicht dazu verpflichtet ist, Ihnen auf Ihren Wettbewerbsverstoß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorformuliert zur Verfügung zu stellen.
Ebenso besteht auch für Sie keine Verpflichtung, eine zu weitgehende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr steht es Ihnen frei, sich im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung zu unterwerfen.

Ob und inwiefern die vorliegende Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß unterzeichnet werden soll, kann ohne genaue Sachverhaltskenntnis (betroffene Anzeige, Abmahnung u.a.) nicht eingeschätzt werden. Bei einer berechtigten Abmahnung sollte sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten, künftig das wettbewerbsrechtlich relevante Verhalten zu unterlassen. Dieses ist in der Unterlassungserklärung konkret zu benennen.

Im vorliegenden Fall sollten Sie überprüfen, ob der abmahnende Wettbewerbsverband überhaupt dazu befugt ist, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erteilen. Dies richtet sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Danach haben solche Verbände ein Abmahnbefugnis, der eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder ähnlicher Art auf demselben Markt vertreiben.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass zwingender Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Darstellung des konkret wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlverhaltens ebenso wie eine kurze rechtliche Subsumtion dessen ist. Des Weiteren sollte im Rahmen der Abmahnung unter Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer angemessenen Frist angefordert werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben. Ich stehe Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Fax 089/ 22843356

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2010 13:54:19

Sehr geehrter Herr Kämpf

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Frage: Kann ich zur Legitimation des Verbandes eine aktuelle Liste der Mitgliedsunternehmen verlangen? Oder genügt es, dass der Verband behauptet oder durch einen Treuhänder beglaubigt, dass er eine gewisse Anzahl an Mitgliedsunternehmen hat die ein berechtigtes Interesse an dieser Abmahnung haben?

Ansonsten ist doch die Annahme richtig, dass ich mit einer Unterlassungserklärung einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Abmahnenden eingehe, der unabhängig von späteren aktuellen Erkenntnissen oder gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten ist und vom Verband mit den im Vertrag eingesetzten Strafzahlungen durchgesetzt werden kann?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2010 15:52:04

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:

Eine Verpflichtung des Wettbewerbsverbands, sich auf Ihre Aufforderung zu legitimieren, besteht außergerichtlich nicht. Allerdings hat dieser im gerichtlichen Verfahren eine Darlegungs- und Beweispflicht bezüglich der in meiner ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage angeführten Merkmale.

Per abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung schließen Sie mit der Gegenseite einen privatrechtlichen Vertrag. An diesen sind Sie 30 Jahre lang gebunden. Eine Abänderung wäre lediglich in Ausnahmefällen möglich, so wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Gesetzeslage ändert.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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