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Patentrecht/ Gebrauchsmuster - Kombination mit innovativer Technologie?


27.04.2012 05:54 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Sehr verehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

vor einigen Jahren hatte ich eine Interessante Idee im Kopf. Ich suchte nach eine raffinierten Umsetzung meiner Idee und stellte fest, dass es keine ideale Technologie dafür gibt. Aufgrund der mangelnden Technologiereife wäre das Endprodukt nicht attraktiv für den Markt gewesen. Desweiteren hatte ich ein Patent (30er Jahre) sowie 2-3 Gebrauchsmuster entdeckt, welche genau diese Idee beschrieben. Die Vorgehensweisen und Design waren sehr Unterschiedlich, die theoretische Umsetzung der Gebrauchsmuster etc. war miserabel, das Resultat/ Ziel war aber bei allen das Gleiche. Somit hatte ich die Idee erst einmal Ruhen lassen.

Die Idee hat mich jedoch nie losgelassen, da ich von ihr Überzeugt bin. Bis heute gibt es keine kaufbare Umsetzung der bereits angemeldeten Gebrauchsmuster etc...was mich darin Bestätigt, dass die fehlende Technologie die Umsetzung verhindert hat.

Seit kurzem wurde jedoch eine Technologie entwickelt, welche bei cleverer Kombination, genau die Umsetzung ermöglicht. Dies sogar höchst effizient, kosteneinsparend und umweltfreundlich. Aufgrund der Neuentwicklung dieser Technologie ist bei mir der Ehrgeiz aufgeflammt und möchte mich nun über folgendes Erkundigen:

# Ist es möglich, diese Art "moderne" Neuentwicklung zu patentieren?

Es wird hierbei ein alltäglicher Gegenstand mit einer innovativen Technologie ergänzt, welche den Gegenstand in seiner Funktion erweitert. Der Nutzer spart dabei Zeit, Energie, Kosten und schont die Umwelt. Auf Basis dessen, ist die Weiterentwicklung zukunftsweisend und für den Nutzer höchst attraktiv.

>>Ich möchte also nur den Einsatz dieser Technologie in Kombination mit dem alltags Gegenstand patentieren lassen.<<

Die einzusetzende Technologie ist logischerweise von dem Hersteller patentiert. Ich würde also versuchen, meine Ideen dem Hersteller zu präsentieren und gemeinsam mit Herstellern des alltags Gegenstands eine Entwicklung für das "neue" Produkt anzuschieben.

# Wie kann ich mich also davor schützen, dass diese nicht die Idee ohne mich entwickeln? Würde dafür auch ein Gebrauchsmuster reichen?

# Was denken Sie allgemein - ist es Möglich so eine Art von Kombination zu patentieren??

Es ist keine Meisterleistung der Wissenschaft, sondern einfach eine clevere Kombination, welche den Alltag vereinfacht und dabei sogar Kosten einspart.

# Welche Schritte sollte ich Einleiten, sofern eine Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmuster möglich ist?

Ich freue mich über Ihre Antworten und stehe Ihnen sehr gern für weitere Informationen zur Verfügung. Wenn bestimmte Sachverhalte nicht klar beschrieben sind, kommen Sie gern auf mich zu!

Bis dahin alles Gute und

beste Grüße
Schmidt
27.04.2012 | 08:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Patente werden ausschließlich für (insbesondere technische) Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind. Ein Erfinder greift dabei in der Regel auf bereits vorhandene Erkenntnisse zurück. Er entwickelt sie weiter, kombiniert sie und erlangt dabei neue Erkenntnisse. Wann es sich um eine Erfindung handelt, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und wann nur um die bloße Verwendung bekannter Erkenntnisse, ist oftmals schwer zu beurteilen und hängt vom Einzelfall ab.

Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der den meisten Fällen der Grund für den Widerrufs oder die Nichtigkeitserklärung eines Patents. § 4 Satz 1 des Patentgesetzes (PatG) definiert: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt." Es handelt sich nur also nur dann um eine Erfindung, wenn sich die Lösung einer Aufgabe einem Durchschnittsfachmann nicht - nach dem momentanen Stand der Technik - als selbstverständlich aufdrängt. Entgegengesetzt formuliert fehlt es an der Erfindungshöhe, wenn von einem Fachmann erwarten kann, dass er - ausgehend vom Stand der Technik - auf die Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden. Da Sie verständlicherweise keine konkreteren Angaben zu Ihrer Idee gemacht haben, ist eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieser Erstberatung natürlich nicht möglich.

Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Schutz als Gebrauchsmuster zu erlangen. Für ein Gebrauchsmuster ist keine "erfinderische Tätigkeit", sondern nur ein "erfinderischer Schritt" notwendig. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; Während eine Patentanmeldung oft einige Jahre dauert, kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Der erste Schritt sollte daher zu einem Patentanwalt führen, der die Schutzfähigkeit der technischen Idee prüft und dann die notwendigen Schritte zur Eintragung vornehmen kann.

Ein weitere wichtige Maßnahme, um Ihre Idee zu schützen, ist Verschwiegenheit. Bevor Sie anderen Personen, insbesondere potentiellen zukünftigen Geschäftspartnern Ihre Idee präsentieren, sollten Sie die Informationen durch den Abschluss von strafbewehrten Verschwiegenheitsvereinbarungen („non-disclosure-agreements") vor Weitergabe oder Weiterverwendung sichern.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.05.2012 | 07:55

Sehr geehrter Her Wilking,

vielen Dank für Ihr Antwort. Ich werde nun zeitnah einen Anwalt in dem technischen Themengebiet aufsuchen.

# Stehen Patentanwälte grundsätzlich unter Verschwiegenheit?

# Welche Materialien und Informationen sollte ich ausführlich vorbereiten um das Gespräch so effektiv wie möglich zu gestalten??

# Haben Sie noch grundsätzliche Ratschläge, in welcher Art ich in ein solches Gespräch gehen sollte?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und

alles Gute
Schmidt

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.05.2012 | 08:25

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Selbstverständlich ist der Patentanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Verstoß hiergegen kann sogar eine Straftat darstellen, § 203 Absatz 1 Nr.3 StGB.

Grundsätzlich sollten Sie alle Unterlagen mitnehmen, die für eine technische Überprüfung Ihrer Idee notwendig sind. Auch die Ergebnisse Ihrer Vorabrecherche (älteres Patent bzw. Gebrauchsmuster) sollten Sie mitnehmen. Der Anwalt bzw. dessen Assistenz wird Ihnen aber bei der Terminabsprache schon Hinweise geben, was Sie zum Gespräch mitbringen sollten.
Spezielle Besonderheiten brauchen Sie bei einem solchen Gespräch nicht zu beachten. Ein guter Anwalt wird Sie entsprechend durch das Gespräch führen, schließlich sind Sie sein Kunde. Scheuen Sie sich aber nicht, vorab nach den jeweils entstehenden Kosten zu fragen, um später keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Projekt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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