Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Schutz.
Hallo,
nehmen wir mal an, es würde noch kein eBay geben und jemand entwickelt solch eine Plattform - kann diese (in diesem Fall die Funktion zum bieten) Weltweit geschützt werden? Bei meiner Frage geht es eigentlich nur um die eigentliche Funktion oder Nutzen / Verwendungszweck der Plattform nicht um die Software!
Falls ja, in welchen Dimensionen bewegen sich die Kosten?
MfG
Antwort geschrieben am 07.11.2011 18:00:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Funktion zum Bieten bzw. der Verwendungszweck einer online-Plattform im Sinne eines Geschäftskonzeptes sind als solche weder nach Urheberrecht noch nach Patentrecht schutzfähig.
Denn das Urheberrecht schützt nur die § 2 UrhG aufgelisteten Werkarten (Schriftwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, der Wissenschaft etc.) als die Form, in der die geistige Leistung sichtbar in Erscheinung tritt.
Ein Geschäftskonzept dagegen ist eine Idee, die einem Unternehmen zu Grunde liegt. Es besteht daher keine hinreichende Nähe zum urheberrechtlichen Werkbegriff in diesem Sinne
Das Patentrecht dagegen schützt technische Erfindungen. Hierzu besteht bei einem Geschäftskonzept erst recht keine Verbindung.
2. Sofern in Ihrem Beispiel die Biet-Funktion als technische Funktion gemeint ist, so kann diese jedoch nur als Teil der Software angesehen werden, durch die die Auktionsplattform gesteuert wird. Diese Software als Ganze wäre schutzfähig.
Allein die Grundidee von Ebay, Waren im Versteigerungsmodus zu verkaufen, wäre dagegen nicht schutzfähig.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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