Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Ich benötige einen ausformulierten Passus für einen Kaufvertrag zur Absicherung. Hintergrund: Ich möchte mein Motorrad Honda XRV 750 verkaufen. Baujahr 1993. Leistung lt. amtlichen Unterlagen / FZ-Brief usw.: 37 kW.
Alle 3 Kaufverträge der Vorbesitzer weisen darauf hin, dass das Motorrad jedoch eine Leistung von 44 KW habe (obwohl es immer mit 37 kw eingetragen und angemeldet war). Ich habe das Motorrad in einer Fachwerkstatt auf eine offensichtliche Leistungserhöhung untersuchen lassen, dort heisst es jedoch, dass die Originaldrosselung für 37 kw eingebaut sei.
Da der Erstbesitzer ein Händler/Mechaniker war, bin ich mir nicht sicher, ob eventuell getriebetechnisch etwas verändert worden ist (den Erstbesitzer kann ich nicht mehr ausfindig machen). Im schlimmsten Falle käme so etwas ja bei einem schweren Verkehrsunfall, z.b. "Zerlegung" durch einen SV ans Tageslicht.
Wie formuliere ich diese "Eventualität" in einem Kaufvertrag, um gff. später nicht haftbar gemacht bzw. in Regress genommen zu werden?
Müsste ich den Käufer im Vertrag auffordern, die Leistung an sachkundiger Stelle vor Inbetriebnahme prüfen zu lassen?
Antwort geschrieben am 10.02.2011 21:04:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Es ist vollkommen ausreichend, wenn Sie im Kaufvertrag unter dem Punkt "Leistung" zum Ausdruck bringen, dass die Angabe ohne Gewähr erfolgt und Sie dabei darauf hinweisen, dass es unterschiedliche Angaben der Vorbesitzer gibt.
Geben Sie die Ihnen bekannte Leistung 37 KW an mit dem Hinweis, dass die Angaben ohne Gewähr erfolgt und insofern keine Zusicherung erfolgen kann, da die Leistung seitens der Vorbesitzer mit 44 KW angegeben worden ist.
Als privater Verkäufer können Sie die Gewährleistung im Übrigen auch generell ausschliessen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
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