Frage ist ob er damit sich aus der gewerblichen Haftung iSd §14 BGB (Gewerblicher Verkäufer) "frei" kaufen kann oder ob er sich trotz obigem als gewerblicher Verkäufer behandeln lassen muss im Falle eines Falles - wovon ich ausgehe...
Danke vorab!
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Diese Antwort ist vom 4.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.11.2009 21:20:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Beethovenstr. 3, 59174 Kamen, Tel: 02307/17062, Fax: 02307/236772
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internetrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 20
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zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt bzw. Versuch eines Händlers sich seiner Gewährleistungspflichten zu entziehen, zeigt sich in der Praxis sehr häufig. Eine Berufung auf § 13 BGB, um dadurch die Unternehmereigenschaft des Pferdezüchters auszuschließen, funktioniert rechtlich nicht. Ein Pferdezüchter mit 120 Pferden ist unstreitig Unternehmer mit allen rechtlichen Folgen. Die Aufnahme einer solchen Klausel im Vertrag ändert daran naturgemäß nichts. Auch wenn das Pferd Ihnen zu einem angeblich günstigen Preis verkauft wird, stellt dies alleine keinen Grund dar, sich seiner Gewährleistungspflichten nach den §§ 434 ff. BGB zu entziehen. Er muss sich also im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung als gewerblicher Verkäufer behandeln lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen einen schönen Restabend und möchte Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.11.2009 08:44:45
Vielen Dank Herr Heidicker für die prompte und ausführliche Antwort. Mir fehlt in Ihrer Antwort allerdings etwas die Untermauerung derselbigen durch entsprechenden Rechtsprechungsnachweis (kurze Links o.ä.) - vielleicht könnten Sie das noch kurz nachreichen? Danke!
Vielen Dank Herr Heidicker für die prompte und ausführliche Antwort. Mir fehlt in Ihrer Antwort allerdings etwas die Untermauerung derselbigen durch entsprechenden Rechtsprechungsnachweis (kurze Links o.ä.) - vielleicht könnten Sie das noch kurz nachreichen? Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.11.2009 12:27:58
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Wie gesagt, entscheidet über die Zuordnung zum privatem oder unternehmerischen Bereich nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Wille vom Inhalt des Rechtsgeschäfts. Dies bedeutet u. a., dass die vertragliche Begründung des Ausschlusses der Unternehmereigenschaft nicht möglich ist. Dies folgt vor allem aus den allgemeinen juristischen Auslegungsregeln. Die §§ 13, 14 BGB liefern lediglich eine juristische Definition des Verbraucher- und Unternehmerbegriffes.
Wer bei einem Rechtsgeschäft wahrheitswidrig als Unternehmer auftritt, kann sich nicht auf den Schutz des § 13 berufen (BGH NJW 05, 1045). Des Weiteren verweise ich diesbezüglich auf eine weitere Fundstelle aus der juristischen Standardliteratur: (Palandt § 13 Rdnr. 4)
Weiterhin möchte ich Sie noch auf ein Urteil des BGH aufmerksam machen, in dem der BGH ebenfalls eine Verbrauchereigenschaft des Unternehmers verneint hat (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05). Auch aus diesem Urteil folgt zumindest mittelbar, dass eine Berufung auf § 13 BGB zwecks Ausschluss der Unternehmereigenschaft nicht möglich ist.
Schließlich noch ein allgemeiner Link, der Sie gut über die Grundsätze des Pferdekaufrechts informieren wird.
http://www.ipzv-regwest.de/html/body_pferdekauf.html
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verweise höflichst auf die Bewertungsfunktion.
Mit freundlichem Gruß
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Wie gesagt, entscheidet über die Zuordnung zum privatem oder unternehmerischen Bereich nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Wille vom Inhalt des Rechtsgeschäfts. Dies bedeutet u. a., dass die vertragliche Begründung des Ausschlusses der Unternehmereigenschaft nicht möglich ist. Dies folgt vor allem aus den allgemeinen juristischen Auslegungsregeln. Die §§ 13, 14 BGB liefern lediglich eine juristische Definition des Verbraucher- und Unternehmerbegriffes.
Wer bei einem Rechtsgeschäft wahrheitswidrig als Unternehmer auftritt, kann sich nicht auf den Schutz des § 13 berufen (BGH NJW 05, 1045). Des Weiteren verweise ich diesbezüglich auf eine weitere Fundstelle aus der juristischen Standardliteratur: (Palandt § 13 Rdnr. 4)
Weiterhin möchte ich Sie noch auf ein Urteil des BGH aufmerksam machen, in dem der BGH ebenfalls eine Verbrauchereigenschaft des Unternehmers verneint hat (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05). Auch aus diesem Urteil folgt zumindest mittelbar, dass eine Berufung auf § 13 BGB zwecks Ausschluss der Unternehmereigenschaft nicht möglich ist.
Schließlich noch ein allgemeiner Link, der Sie gut über die Grundsätze des Pferdekaufrechts informieren wird.
http://www.ipzv-regwest.de/html/body_pferdekauf.html
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Mit freundlichem Gruß
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
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