10.06.2012 | 11:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
98 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1. Wenn jemand mein Grundstück betritt (Kinder,Betrunkene)und es passiert etwas wer haftet?
Als Eigentümer obliegt Ihnen grundsätzlich die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist. Bei Sachen trifft dies auf denjenigen zu, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Dies ist regelmäßig der Eigentümer.
Kommt es aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Unfall, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige gemäß
§ 823 BGB auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wenn dem Grundstückseigentümer ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, da er alle Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, scheidet eine solche Haftung aus.
Zudem ist ist nicht jeder beliebigen abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen, da nach der Rechtsprechung, aber auch nach dem gesunden Menschenverstand eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden kann und folglich auch nicht muss. Die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers findet ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren.
Wer daher UNBEFUGT ein fremdes Privatgrundstück betritt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dort zu Schaden kommt. So entschied auch das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der wegen eines Unfalls an einem Strohlager Schadenersatz forderte OLG Thüringen,
5 U 31/09). Auf dem Grundstück des beklagten Landwirts waren große, teilweise bis zu 200 kg schwere Strohballen außen an den Mauerwänden eines ehemaligen Lagers aufgeschichtet. Der Mann wurde unter einem herabgestürzten Strohballen begraben und verletzt.
Das OLG hat die Klage jedoch abgewiesen und entschied: kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld. Es sind keine solchen Schutzmaßnahmen für Personen zu treffen, die unbefugt das Grundstück betreten.Die Richter hatten festgestellt, dass sich der
Unfall auf einem Privatgrundstück ereignet habe, das der Mann unbefugt betreten habe. Der Eigentümer habe aber keine Maßnahmen zum Schutz von Personen treffen müssen, die sich unbefugt auf seinem Grundstück aufhielten. Dies würde die Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer privater Grundstücke in unzumutbarer Weise erweitern und ausdehnen. Der geschützte Personenkreis würde faktisch ins Unermessliche ausgedehnt.
Den Volltext des Urteils finden Sie unter nachstehendem Link (wobei insbesondere auf Ziffer II. verwiesen wird):
http://www.thueringen.de/olgneu/urteil/entscheidung_neu.asp
2. Muss ich vorkehrungen treffen oder der Veranstalter?
a.) Ich würde zu Ihrer Absicherung eine sog. Einfriedung (z.B. Drahtzaun o.ä.) errichten und an jeder Seite der Einfriedung bzw. des Zauns ein Schild „Privatgrundstück Betreten Verboten" anbringen.
Als Einfriedung bezeichnet man allgemein die Eingrenzung eines Terrains, das nur durch ein Tor, eineSchranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. Einfriedigungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung Vorrichtungen, die nach ihrem wesentlichen Zweck der Sicherung des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstücks sowie gegen Einsicht dienen, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten, und die das Grundstück in seinem ganzen Umfang oder auch nur zum Teil von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den Nachbargrenzen abgrenzen.
Zu den Einfriedigungen gehören Einzäunungen jeder Art. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist (somit reicht rechtlich z. B. eine Flatterleine).
b.) Sofern nicht bereits vorhanden, sollte zur Sicherheit eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung deckt regelmäßig Personenschäden und Sachschäden sowie die hieraus resultierenden Vermögensschäden ab.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Wenn Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Für eine weitere Vertretung Sie erreichen mich über folgende Kontaktdaten:
Rechtsanwaltskanzlei Schell
Telefon: 069/231742
E-Mail: ra-schell@frankfurtanwalt.de
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2012 | 11:34
wenn ich eine sog.Flatterleine (rotes Band) anbringe und diese von unbekannten entfernt wird,was dann?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2012 | 11:45
Um dies zu verhindern, empfehle ich einen Drahtzaun anzubringen o.ä.. Ansonsten müsste das Flatterband erneuert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt