12.11.2009 | 11:36
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In der zwischen ihnen geschlossenen Partnerschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu sehen, die über die Zusammenarbeit einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hat. Dieser Gesellschaftsvertrag kann auch, wie in Ihrem Fall, mündlich geschlossen werden und regelt damit das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern. Die Gültigkeit wird durch eine lediglich mündliche Vereinbarung nicht beeinträchtigt, jedoch kann es zu Beweisschwierigkeit in Bezug auf den Inahalt der Regelungen bei einer Auseinandersetzung kommen.
Folglich hat dieser Gesellschaftervertrag auch weiterhin Gültigkeit und ist im Rahmen einer Auslegung zu ermitteln, wie weiter verfahren wird, wenn ein Gesellschafter von der vertraglichen Vereinbarung des Arbeitsumfanges abweicht.
Eine Möglichkeit ist, dass die Verteilung von Gewinn und Verlust anhand der neuen Verhältnisse der Arbeitszeit erfolgt, so dass die entsprechende Abrechnung umzustellen ist. Soweit der betreffende Partner diese Vorgehensweis blockiert, wäre der betreffende Anspruch auf Grundlage des Gesellschaftervertrages einzuklagen, allerdings mit den angesprochenen Beweisschwierigkeiten.
Alternativ wäre auch die
Kündigung der Gesellschaft nach
§ 723 BGB denkbar, wenn der Partner sowohl einen finanziellen Ausgleich als auch eine Übertragung seiner Anteile und einen Ausstieg aus der GbR ablehnt.
Soweit in der mündlichen Vereinbarung keine Kündigungsfrist für die Beendigung der GBR geregelt ist, diese nach
§ 723 Abs. 1 BGB zu kündigen
"Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen."
Die
Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen. Üblicherweise sollte eine Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten werden, außer die Gesellschafter einigen sich auf eine andere Kündigungsfrist.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die GbR aufgelöst wird und Sie mit dem verbleibenden Partner eine neue Form der Zusammenarbeit vereinbaren müßten, z.B. eine neue GbR nunmehr nur mit zwei Gesellschaftern. Hier wären erhebliche Aufwendungen zu tätigen, in Bezug auf den Neuabschluss des Mietvertrag, Ärztliche Verrechnungsstelle etc.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der Partner, der aussteigen möchte, eine Kündigung gegenüber der GbR ausspricht, sich die Gesellschafter im Vorfeld (Gesellschafterbeschluss) einig sind, dass dies nicht die Auflösung der Gbr, sondern das Fortbestehen der GbR zu Folgen hat, gem.
§ 738 BGB.
Danach steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu. Dem verbleibenden Gesellschaftern wächst dann der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden Gesellschaftern zu.
Der Wert der Abfindung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Der Abfindungsanspruch kann im Rahmen einer Erstellung der Zwischenbilanz ermittelt werden, wobei hier stillte Reserven gesondert zu berücksichtigen wären. Auch ist es möglich, dass sich die Gesellschafter auf einen Abfindungsbetrag vertraglich einigen. Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, wäre durch einen Sachverständigen, auf den sich die Gesellschafter im Vorfeld einigen sollten, der Unternehmenswert und damit auch der Abfindungsanspruch für den Verlust des Gesellschafteranteils zu ermitteln. Dies wäre allerdings mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden.
Bewertungsstichtag für die Abfindung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens, soweit nichts anders bestimmt worden ist. Der Zahlungsanspruch wird mit Ausscheiden fällig.
Sicherlich ist die einvernehmliche Einigung der Gesellschafter über die Höhe der Abfindung die günstigste und schnellste Lösung. Allerdings kann eine objektive Abfindungshöhe nur durch einen Gutachter ermittelt werden.
Eine Aufkündigung der Gesellschaft ist sicherlich die schlechteste Lösung für alle Gesellschafter, so dass Sie zunächst auf Grundlage der mündlichen Vereinbarung eine Anpassung der Verteilung von Gewinn und Verlust anstreben. Im weiteren ist eine Änderung des Gesellschaftervertrages anzustreben, dass bei einer Kündigung durch einen Gesellschafter die GbR mit den verbliebenen Gesellschaftern fortbesteht.
Sollten die vorgenannten Alternativen scheitern, bliebe Ihnen nur die Kündigung der GbR mit der Folge, dass Sie mit dem anderen Gesellschafter eine neue Gesellschaft für Ihre Zusammenarbeit gründen müßten und die bestehenden Verträge auf die neue Gesellschaft zu übertragen wären.
Aufgrund der Komplexität der erforderlichen Maßnahmen empfehle ich einen Kollegen zu Rate zu ziehen, bevor sich die Situation mit dem dritten Gesellschafter weiter verschlechert.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter