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Frage geschrieben am 10.05.2009 16:16:25

Partnerschaft mit einer" Schutzbefohlen"

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2426
Hallo, ich(38J.) arbeite in einer Kfz Werkstatt als Werkstattmeister.Ich habe eine Beziehung zu einer Auszubildenden (20J.). Als unsere Beziehung in der Firma öffentlich wurde, wurde meine Partnerin im März versetzt in einen andere Firma des gleichen Betriebes. Ende Januar fing es als Affäre an wurde aber mit der Zeit intensiver und wir haben uns ineinander verliebt, und wohnen jetzt auch zusammen. Ich muß der Ehrlichkeit halber dazu sagen ich bin verheiratet aber unglücklich und spiele schon lange damit mich zu trennen. Meine aktuelle Beziehung ist aber nicht der ausschlaggebende Punkt dazu.
Nun wurde ich gekündigt mit der Begründung das ich mich Strafbar gemacht habe und mein Chef dieses Verhalten von mir nicht dulden kann da ich meine "Triebe" wohl nicht im Zaum halten könne.
In meiner Kündigung steht von alle dem nichts, es wurden "dringende Wirtschaftliche Gründe" als Kündigungsgrund angegeben.Nun meine Frage ist diese Kündigung es ist ein Fristgerechte berechtigt, denn meine Freundin ist volljährig und nichts geschah aus Zwang da wir beide dieser Beziehung zustimmten.
Vielen Dank im vorraus.


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Diese Antwort ist vom 10.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.05.2009 17:15:31
Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst darf ich erst den strafrechtlichen Aspekt Ihrer Frage beantworten:

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind geregelt in den §§ 174 ff. StGB. Nach § 174 StGB ist es strafbar, wenn Sie sexuelle Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen, an einer Person unter 16 Jahren, die Ihnen zur Ausbildung anvertraut ist, oder an einer Person unter 18 Jahren, die Ihnen zur Ausbildung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit.

Nach Ihrer Schilderung - wenn ich Sie hier richtig verstehe - war die Auszubildende zu Beginn Ihrer Beziehung 20 Jahre alt. Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen liegt zumindest aus diesem Grund nicht vor.

Damit wäre auch eine Kündigung, die sich auf die Strafbarkeit Ihres Verhaltens beruft, unwirksam. Andererseits könnte Ihr Arbeitgeber der Kündigung verhaltensbedingte Gründe nachschieben, wenn Sie durch Ihre Beziehung zum Beispiel den Betriebsfrieden nachhaltig gestört hätten. Dies kann ich Ihren Sachverhaltsschilderungen jedoch nicht entnehmen und bleibt einer eigenen Prüfung vorbehalten. Dann stellt sich auch die Frage, ob Ihr Arbeitgeber Sie zuvor wirksam abgemahnt hat.

Ob tatsächlich wirtschaftliche Gründe die Kündigung begründen können, hat Ihr Arbeitgeber zu beweisen. Entscheidend kommt es auch darauf an, ob in Ihrem Fall das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und ob ein Kündigungsgrund vorgelegen hat. Hier stellt sich weiter die Frage der richtigen Sozialauswahl und ob weitere mögliche Kündigungsgründe vorliegen. Die Erfolgsaussichten der Klage kann ich jedoch ohne Kenntnis aller Details schwer beurteilen.

Gegen die Kündigung können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung grundsätzlich als rechtswirksam angesehen. Bitte beachten Sie daher unbedingt diese Frist.

Ein Hinweis zu den Kosten: Die Gerichtskosten zahlen Sie, wenn Sie vor Gericht verlieren; sie zahlt der Gegner, wenn Sie vor Gericht gewinnen. Einigen Sie sich im Gütetermin, fallen keine Gerichtskosten an. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, müssen Sie diesen, auch Im Falle des Obsiegens, im ersten Rechtszug selbst bezahlen. Eventuell kann in Ihrem Fall Ihre Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) die Kosten übernehmen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitsgericht, das auch Ihre Klage entgegennehmen kann, oder einem Anwalt. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie noch einmal: Wichtig ist die Kenntnis des gesamten Sachverhalts. Wenn Sie Details (bewusst oder unbewusst) weglassen, kann sich eine ganz andere Antwort ergeben. Meine Antwort bezieht sich daher allein auf den von Ihnen hier geschilderten Sachverhalt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Staufer
Rechtsanwalt



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