Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema zahlen.
Ich hatte als Vertragsnehmer bei O2 einen Partnervertrag mit einer weiteren Person. Diese Person hat unterschrieben, damit ihre Handy-Nummer in den Vertrag übernommen werden konnte. Es sind dann mit jeder Rechnung, die sich auf diesen Vertrag bezog, die entstandenen Kosten für zwei Handys abgerechnet worden. Nun, da ich für die über 20 Monate die Rechnungsbeträge zusammengestellt habe, will die betreffende Person aber den Rechnungsanteil, der sich auf ihre Handy-Nummer bezieht, nicht zahlen. Die Beträge in den Rechnungen, die sich auf die eine und die andere Nummer beziehen, lassen sich eindeutig beziffern.
Ist es erfolgversprechend, dieses Geld (über 800 Euro) gerichtlich einzuklagen?
Wenn ja: Auf welche Rechtsgrundlage sollte man sich dabei beziehen?
Im Voraus danke ich für Ihre Mühe, diese Frage zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.04.2011 01:10:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie beweisen können, dass die andere Person in den Vertrag übernommen wurde (beispielsweise weil ihre Adresse in den Abrechnungsunterlagen ercheint oder ein von ihr unterschriebener Vertrag vorliegt), können Sie den Betrag problemlos gerichtlich einklagen.
Da eine sogenannte Gesamtschuld vorliegt, sollten Sie sich auf § 426 BGB stützen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2011 01:44:19
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort!
Eine Nachfrage möchte ich dennoch stellen.
Wird die bloße Portierung der Handynummer in den Vertrag, welche einer Unterschrift der anderen Person bedurfte, für die Einklagbarkeit des beschriebenen Teilbetrages ebenfalls ausreichen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort!
Eine Nachfrage möchte ich dennoch stellen.
Wird die bloße Portierung der Handynummer in den Vertrag, welche einer Unterschrift der anderen Person bedurfte, für die Einklagbarkeit des beschriebenen Teilbetrages ebenfalls ausreichen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.04.2011 01:47:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies ist nur ein Indiz für den Vertragsabschluß durch die andere Partei. Jedoch dürfte es ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies ist nur ein Indiz für den Vertragsabschluß durch die andere Partei. Jedoch dürfte es ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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