Ich bin einer von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern der KG. Der Ges. B hat sich aus finanziellen Gründen im Rahmen der KG zusammen getan. B ist im Gesellschafterstreit mit Ges. A. A und B sind Gesellschafter der AB GbR.
Die Gesellschafter der A&B GbR haben sich wechselseitig ausgeschlossen, weil sie sich wechselseitig grobe Pflichtverletzungen vorwerfen. Beide Gesellschafter verfolgen das Ziel, durch Übernahme der Aktiva und Passiva die BGB-Gesellschaft als Gesamtrechtsbnachfolger fortzuführen. Dies ist im Gesellschaftervertrag ausdrücklich vorgesehen.
Das LG München I hat nun darüber zu entscheiden welche Ausschlusserklärung wirksam ist.
Der Gesellschafter B geht davon aus, das seine Klage über die Wirksamkeit seiner Ausschlusserklärung April 2010 ggn. dem Gesellschafter A vor dem LG München I bestätigt wird, und er somit ex tunc die Rechtsnachfolge der AB GbR inne hat.
Der Gesellschafter B hat sich Oktober 2010 als eingetragener Kaufmann in sein Handelsgeschäft einen weiteren vollhaftenden Gesellschafter C (ich) aufgenommen, dadurch ist eine OHG entstanden. Weiter sind ins Handelsgeschäft zwei Kommanditisten aufgenommen worden. Die OHG ist somit zur KG geworden. Der bisherige Firmeninhaber, also B e.K., hat in der Umwandlungsurkunde die Firmenfortführung ausdrücklich bewilligt. Daneben ist vereinbart, das der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens B e.K. mit allen Aktiva und Passiva fortgeführt, alle Rechte und Pflichten, welche der bisherige B e.K. geführt hat, die KG übernommen hat und somit Gesamtrechtsnachfolger geworden ist. Vorgenanntes ist in das HR eingetragen worden.
Wir sind der Ansicht, das Gesamtrechtsnachfolger nun für den B e.K. und Ges. B der AB GbR, die KG ist. Dies deswegen weil sämtliche Aktiva und Passiva somit auch die Forderung Auseinandersetzungsguthaben aus der A&B GbR auf die KG übergegangen ist und deshalb der Gesellschafter B die Klage zwischen Gesellschafter A und B nicht mehr zurückziehen kann.
Hat der Ges. B durch die Umwandlung in eine KG seine Aktivlegitimation verloren?
Für den Fall das der Ges. B die Klage zurückgenommen hat, kann die KG die Klage neu einreichen?
Ziel wäre das die KG das Gerichtsverfahren für B fortführt, auch dann wenn A und B dem nicht zustimmen.
Immerhin hat die KG sämtliche Verbindlichkeiten des B aus der AB GbR übernommen. Kann das sein, das B nun eine Abfindung von A erhält, dafür die Ausschlussklage zurück zieht und auf seine Gesellschaftrechte aus der AB GbR zu Gunsten des Ges. A verzichtet und die KG nur noch die Verbindlichkeiten hat ohne die Aktiva aus der AB GbR?
Bitte nennen Sie uns die rechtliche Grundlage für den von uns angestrebten Parteiwechsel in der ZPO. Ist es möglicherweise § 239 ZPO oder ist es lediglich eine Vorspannänderung?
Antwort geschrieben am 18.12.2010 12:23:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
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ein Parteiwechsel auf Klägerseite nach Beginn der mündlichen Verhandlung wird von der Rechtssprechung des BGH als Klageänderung nach § 263 ZPO behandelt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klageänderung ist entweder, dass der Beklagte zustimmt, oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich erachtet.
Aufgrund der Dispositionsbefugbis des ursprünglichen Klägers über "seinen" Prozess muss dieser dem Parteiwechsel auf Klägerseite stehts zustimmen, der Beklagte hingegen nicht, wenn das Gericht eine Sachdienlichkeit des Parteiwechsels bejaht.
In Ihrem Fall handelt es sich bei der KG um die Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR, bzw. des einetragenen Kaufmannes B. In diesem Fall hat der BGH (BGH ZIP 2002, 614, Rz. 5) die Norm des § 239 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. In diesem Fall findet ein Parteiwechsel Kraft Gesetzes statt, dem weder der gegenwärtige Kläger, noch der Beklagte zustimmen muss.
Der KG müsste in diesem Fall die Klage nochmals zugestellt werden. Sie hätte dann alle Rechte einer Prozesspartei, wie Klagerücknahme und ein Neueinreichen der Klage zu einem späteren Zeitpunkt.
Problematisch sehe ich in Ihren Fall den Umstand, dass es sich bei der Ausschlussklage des einen BGB Gesellschafters gegen den anderen um eine Klage aus dem GbR -Gesellschaftsverhältnis handelt, Partei des Rechtsstreits also nicht die AB-GbR, sondern der BGB-Gesellschafter B ist. Der Ausschluss des Gesellschafters A und damit die Auflösung der GbR erlangen auch erst mit dem erwarteten Urteil Wirksamkeit. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil existiert die GbR formal weiter.
In diesem Fall finden dann wieder die oben genannten Regeln zur Klageänderung (Zustimmung des bisherigen Klägers erforderlich) Anwendung.
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