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Frage geschrieben am 17.02.2011 14:21:22

Parteiverrat - Standesrecht

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1580
Im Jahre 1996 habe ich mit einem Partner eine Gbr. gegründet, der Gbr. Vertrag wurde seinerzeit von einem Rechtsanwalt der unsere Gbr. auch in der Folgezeit, uns beide sowohl meinen Partner als auch mich, in weiteren Rechtssachen, sowohl privat als auch mit unseren anderen Firmen vertreten hat, entworfen.. Wie das Leben nun so spielt, sind mein Partner und ich uns seit einiger Zeit in der Gbr. uneins, ich habe meinen Partner wegen Untätigkeit aus der Gbr. ( per GSV Beschluß ) ausgeschlossen, diesen Ausschluss erkennt er nicht an und lässt sich von dem Rechtsanwalt vertreten, der zuvor zumindest bis ca. 2000 für uns beide und auch für die Gbr. tätig war.
Frage : Ist dies Parteiverrat oder zumindest Standesrechtlich bedenklich, jeder andere Tipp, wie ich diesen Anwalt aus dem laufenden Rechtsstreit entfernen kann, wird dankend angenommen.


Antwort geschrieben am 17.02.2011 14:42:18
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:

Grundlage für die Beantwortung der Frage ist § 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 01.01.2011):

"Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war."


Der Streit um den Ausschluss Ihres Partners aus der GbR ist eine eigenständige Rechtssache.

Allein entscheidend ist daher die Frage, ob der Kollege Sie in dieser Rechtssache bereits beraten oder vertreten hat. Ist das nicht der Fall, liegen keine widerstreitenden Interessen i.S.d. § 3 BORA vor.


Ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO gilt nur dann und insoweit, wenn der Kollege als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter den Gesellschaftsvertrag aufgenommen hätte, aus dem heraus Sie sich jetzt mit dem Gesellschafter streiten.

Das ist nach Ihren Schilderungen nicht der Fall.

Die strafrechtlich relevante Frage des Parteiverrats, § 356 StGB, setzt voraus, dass der Anwalt "in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient,".

Da der Kollege allein den anderen Gesellschafter vertritt, liegt der Parteiverrat schon tatbestandsmäßig nicht vor.

Da weder berufs- noch strafrechtliche Verstöße vorliegen, können Sie nicht mit Erfolg den Kollegen aus dem Rechtsstreit herausbekommen.


Mit freundlichen Grüßen



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