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Parkunfall


13.04.2011 21:08 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte einen Parkzusammenstoß, bei dem meiner Meinung nach die Schuld bei dem anderen Verkehrsteilnehmer liegt. Ich würde gerne vor der Entscheidung der Versicherungen wissen, wie der Unfall bzw. die Schuld des Unfalls beurteilt wird.

Ich würde Ihnen den Bericht den ich der Versicherung sende und die Unfallskizze morgen per Fax zusenden, da der Unfall bzw. die Gegebenheiten des Parkplatzes schwer zu beschreiben sind.

Vielen Dank!
Antwort vom
13.04.2011 | 21:44
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.


Bei einem Verkehrsunfall hat sich grds. jeder Verkehrsteilnehmer und Unfallgegner die sogenannte Betriebsgefahr anrechnen zu lassen. Das ist die Gefahr, die man allein mit Inbetriebnahme eines Fahrzeuges setzt. Bei einem Pkw beträgt die Betriebsgefahr, je nach Gerichtsbezirk 20-30%. Diese
Ihren Sachverhaltsangaben entnehme ich, dass es sich um einen Unfall auf einem Parkplatz handelt. Bei Unfällen auf einem öffentlichen Parkplatz geht man in Abweichung vom Grundsatz von einer Haftungsverteilung der Unfallgegner i.H.v. 50% aus. Hintergrund ist die Annahme, dass auf einem Parkplatz auf Grund der örtlichen Verhältnisse erhöhte Sorgfaltspflichten gelten. Eine Haftung des Unfallgegners zu 100% kommt damit nur in Betracht, soweit Ihnen keinerlei Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfallgegner eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Erfahrungsgemäß greift jedoch die Betriebsgefahr von 20-30%.

Gerne können Sie im Rahmen der Nachfragefunktion den genauen Unfallhergang schildern
und mir eine Skizze zukommen lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller 13.04.2011 | 22:07

Sehr geehrte Frau Schwuchow,

vielen Dank schon einmal für die Antwort. Ich werde Ihnen die Skizze morgen auf der Arbeit per Fax an die 03672/412837 zusenden und Sie können mir ja dann hier antworten.
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft meine Frage zu beantworten und die schnelle Antwort!

Freundliche Grüße.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.04.2011 | 11:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

anhand Ihrer Unterlagen möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ausgehend von dem bereits erähnten Grds. der Haftungsteilung bei Parkplatzunfällen, kommt hier erschwerend hinzu, dass Sie, als Rückwärtsfahrender zudem eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft. Dies folgt aus §9 V StVO. Danach muss man sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat man sich einweisen lassen.

Es wird daher in jedem Fall die Betriebsgefahr angerechnet werden, da Sie nicht beweisen können, dass das überwiegende Verschulden bei der Gegenseite hinzu, denn auf einem privaten Parkplatz gilt der Grds. der Gleichrangigkeit und gegenseitigen Rücksichtnahme, so dass Sie nicht auf ein Vorfahrtsrecht bestehen können. So entschied auch das LG Frankfurt/Main mit Urteil vom 2.11.1983, Az:2/1 S 143/83.

Erfahrungsgemäß wird die Versicherung zunächst versuchen, allenfalls 50% zu regulieren, so dass Sie im weiteren gezwungen wären, klageweise vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Schwuchow

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