als Dienstleister bin ich für die Verkehrssicherung eines Supermarktes verantwortlich. Letzten Winter kam es zu einem Unfall, weil ich wegen Salzmangels nur punktuell streuen konnte. Der Schaden ist durch meine Haftpflichtversicherung reguliert worden.
Heute erfuhr ich durch einen Nachbarn des Geländes, dass die Verkäuferinnen, die die Schranken zum Parkplatz um 6:00 Uhr öffnen müssen, bereits große Probleme hatten, sich auf der spiegelglatten Fläche zu bewegen.
Meine Frage: Hätten die Schranken bei diesen Verhältnissen nicht geschlossen bleiben müssen, denn im Grunde wurde der Platz damit durch die Filialmitarbeiter für die Öffentlichkeit freigegeben und der Unfall erst ermöglicht?
Oder kann sich die Filialleitung auf den Standpunkt stellen, dass sie mit der Verkehrssicherung nichts zu tun hat?
Antwort geschrieben am 22.08.2011 13:24:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückes obliegt grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstückes.
Der Eigentümer kann die ihm obliegende Pflicht durch Dritte erfüllen lassen.
Ihn trifft in dem Fall, dass ein Dritter die Aufgaben übernimmt, immer noch die Verpflichtung, diesen Dritten (also in diesem Falle Sie) zu überwachen.
Kann der Eigentümer nachweisen, dass er den Dritten ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat, so kann er in einem Schadensfall den ihm gegenüber geltend gemachten Schadensersatzanspruch von dem Dritten ersetzt verlangen.
Nun machen Sie geltend, dass das zum Schaden führende Ereignis (Unfall) auch dadurch hätte vermieden werden können, wenn die Mitarbeiter der Eigentümerin die Schranken zum Parkplatz erst gar nicht geöffnet hätten.
Das Verhalten der Verkäuferinnen könnte der Eigentümerin zugerechnet werden, wenn diese das Kaufhaus dort betreibt.
Sie könnten hier argumentieren, dass ein gewisses Mitverschulden der Eigentümerin vorliegt, denn ein Vertragsverhältnis beinhaltet immer auch die Pflicht auf die Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, den anderen nicht „sehenden Auges" in die Haftung laufen zu lassen.
Andererseits ist anscheinend genau die Wahrnehmung der Streupflicht die Hauptvertragspflicht aus dem Vertrag mit der Eigentümerin.
Es kommt in Ihrem Fall auch wesentlich darauf an, was konkret in dem bestehenden Vertrag ausgehandelt ist.
Steht dort, dass in jedem Fall und bei jeder Witterung die Verkehrssicherheit auf dem Parkplatz gewährleitet sein muss, dann spricht das eher für eine volle Einstandspflicht Ihrerseits.
Eventuell war es schon rechtlich unmöglich, die Schranken zum Parkplatz geschlossen zu lassen.
Eine Prüfung müsste demnach noch einmal an den konkreten (Vertrags)unterlagen vorgenommen werden.
Wenn, dann würde es in Ihrem Fall aber auch nur um die Abwälzung eines Mithaftungsanteiles von 10 – 40 % gehen.
Hier ist Argumentation gefragt.
Ihren Angaben zufolge hätte zumindest ein spezieller Hinweis der Verkäuferinnen an Sie über den besonders gefährlichen Zustand an dem konkreten Tag erfolgen können.
Andererseits bestand – so meine Erinnerung – im vergangenen Winter über Wochen hinweg ein absolut gefährlicher Straßen- und Wegezustand, so dass ein besonderer Hinweis an einem bestimmten Tag auch wieder obsolet erscheint.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen bereits weiter geholfen zu haben.
___
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Mathias Drewelow
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.08.2011 14:37:07
Sehr geehrter Herr Drewelow,
Dank für Ihre schnelle Einschätzung.
Ich möchte einige Dinge präzisieren.
1 Ich habe einen Vertrag mit einer Grundstückverwaltung, nicht mit dem Supermarkt selbst
2. Hauptaufgabe sind gärtnerische Tätigkeiten; im Leistungsverzeichnis ist Winterdienst nur einer von 37 Punkten.
3. Über die Ausführung ist nur festgelegt " nach Erforderniss"
Ändert dies etwas an IHrer rechtlichen Einschätzung
Sehr geehrter Herr Drewelow,
Dank für Ihre schnelle Einschätzung.
Ich möchte einige Dinge präzisieren.
1 Ich habe einen Vertrag mit einer Grundstückverwaltung, nicht mit dem Supermarkt selbst
2. Hauptaufgabe sind gärtnerische Tätigkeiten; im Leistungsverzeichnis ist Winterdienst nur einer von 37 Punkten.
3. Über die Ausführung ist nur festgelegt " nach Erforderniss"
Ändert dies etwas an IHrer rechtlichen Einschätzung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2011 16:24:49
Sehr geehrter Fragesteller,
die Haftung wurde hier also über den Supermarkt und die Grundstücksverwaltung an Sie weitergeleitet. Dies ist grundsätzlich in Ordnung. Jedoch trifft die Verkehrsicherungspflicht so nicht den Supermarktbetreiber, sondern die Grundstücksverwaltung - als die Vertreterin der Eigentümer. Inosfern kann man den Verkäuferinnen dann auch keinen Mitverantwortlichkeitsvorwurf machen, da ihr Arbeitgeber nicht zur Verkehrssicherung verpflichtet ist.
Allerdings ist auch der Supermarktbetreiber seinen Kunden gegenüber aus deren Vertragsverhältnis (oder dem Anbahnungsverhältnis, sollten die Kunden nichts im Markt gekauft haben) zur Rücksicht auf die Rechtsgüter der Kunden verpflichtet; § 241 Abs. 2 BGB.
Dies aber entlastet Sie nun nicht gegenüber dem Geschädigten.
Dass Winterdienst nur eine von 37 weiteren und anders gelagerten Aufgaben darstellt, spricht eher dafür, die Anforderungen an die Streupflicht nicht unermesslich hoch an zu setzen.
Gleichwohl bestand an dem Tag des Unfalls zweifellos das Erfordernis der Wahrnehmung der Streupflicht. Zu dieser Jahreszeit waren auch wegen der Witterung keine anderen gärtnerischen Tätigkeiten geschuldet. Die Hauptaufgabe bestand also in der Beseitigung von Gefahren durch Eis und Schnee.
Insgesamt schätze ich Ihre Chancen zur Beseitigung Ihrer Einstandspflicht eher schlecht ein.
Wenn Ihre Haftpflicht den Schaden bereits reguliert hat, bliebe Ihnen ja auch nur übrig, gegen den Supermarktbetreiber auf Feststellung seiner (wenn auch nur teilweisen) Einstandspflicht zu klagen. Würden Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben, so würde sich Ihre Haftpflichtversicherung den festgestellten Haftungsanteil dann von dem Supermarktbetreiber erstatten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Haftung wurde hier also über den Supermarkt und die Grundstücksverwaltung an Sie weitergeleitet. Dies ist grundsätzlich in Ordnung. Jedoch trifft die Verkehrsicherungspflicht so nicht den Supermarktbetreiber, sondern die Grundstücksverwaltung - als die Vertreterin der Eigentümer. Inosfern kann man den Verkäuferinnen dann auch keinen Mitverantwortlichkeitsvorwurf machen, da ihr Arbeitgeber nicht zur Verkehrssicherung verpflichtet ist.
Allerdings ist auch der Supermarktbetreiber seinen Kunden gegenüber aus deren Vertragsverhältnis (oder dem Anbahnungsverhältnis, sollten die Kunden nichts im Markt gekauft haben) zur Rücksicht auf die Rechtsgüter der Kunden verpflichtet; § 241 Abs. 2 BGB.
Dies aber entlastet Sie nun nicht gegenüber dem Geschädigten.
Dass Winterdienst nur eine von 37 weiteren und anders gelagerten Aufgaben darstellt, spricht eher dafür, die Anforderungen an die Streupflicht nicht unermesslich hoch an zu setzen.
Gleichwohl bestand an dem Tag des Unfalls zweifellos das Erfordernis der Wahrnehmung der Streupflicht. Zu dieser Jahreszeit waren auch wegen der Witterung keine anderen gärtnerischen Tätigkeiten geschuldet. Die Hauptaufgabe bestand also in der Beseitigung von Gefahren durch Eis und Schnee.
Insgesamt schätze ich Ihre Chancen zur Beseitigung Ihrer Einstandspflicht eher schlecht ein.
Wenn Ihre Haftpflicht den Schaden bereits reguliert hat, bliebe Ihnen ja auch nur übrig, gegen den Supermarktbetreiber auf Feststellung seiner (wenn auch nur teilweisen) Einstandspflicht zu klagen. Würden Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben, so würde sich Ihre Haftpflichtversicherung den festgestellten Haftungsanteil dann von dem Supermarktbetreiber erstatten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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