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Frage geschrieben am 21.02.2006 08:33:00

Parkhausunfall - Schuldfrage nicht geklärt

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4067
Mir ist heute morgen ein Auto rückwärts in meine Fahrertür reingefahren und folgendes hatte sich ereignet:

Im Dienstparkhaus schlag ich nach rechts auf zwei freie Parkplätze ein um daraufhin rückwärts in die entgegengesetzte Parklücke einzuparken. Ein nachfolgender Autofahrer ist an mir vorbeigefahren , also fahre ich rückwärts auf die Parklücke zu. Ich war schon fast drin, da faehrt mir der gleiche Autofahrer rückwärts in meine Fahrertür rein, da er anscheinend in die gleiche Parklücke rückwärts einparken wollte, nur nicht so wie ich, von vorn, sondern von der Seite. Meine Fahrertür ist eingedellt, seinem Auto fehlt äußerlich nichts. Nun meine Frage, wer hat hier Schuld?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.02.2006 10:40:49
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage anhand der eingestellten Informationen soweit dies möglich ist.

Die Frage, wer Schuld an dem Unfall hat, ist leider nicht einfach zu klären. Aufgrund der durch Sie eingestellten Informationen könnte jedoch davon ausgegangen werden, dass hier eine Mitschuld beider Beteiligter vorliegt, so dass es möglicherweise zu einer Quotelung der Haftung kommt.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird.
Das Problem in Ihrem Fall liegt hier darin, dass Sie zunächst in eine Parklücke gefahren sind, um dann in eine andere Parklücke einzufahren. Der andere Beteiligte ist an Ihnen vorbeigefahren, um dann ebenfalls in die gleiche Parklücke einzufahren.
Es stellt sich hinsichtlich des anderen Beteiligten die Frage, ob dieser damit rechnen musste, dass Sie rückwärts in die gegenüberliegende Parklücke fahren werden. Es hatte für diesen sicherlich den Anschein, als würden Sie in der zuerst angefahrenen Parklücke verbleiben.
Gleichfalls stellt sich die Frage, ob Sie damit rechnen mussten, dass der andere in die von Ihnen letztendlich angefahrene Parklücke fahren wird.
Insgesamt ist es jedoch so, dass bei Beteiligte eine entsprechende Sorgfaltspflicht im Rahmen des Fahrens haben. Diese Sorgfaltspflicht dürfte nach den hingegebenen Informationen jedoch durch beide verletzt worden sein.
Hinsichtlich einer Haftungsquote lässt sich zur Zeit mit den Informationen leider keine Aussage treffen.

Ich hoffe Ihre Frage entsprechend beantwortet zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Lars Dippel
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2006 12:19:42

VIelen Dank für die Antwort, eine abschliessende Frage hab ich allerdings noch und hoffe, dass Sie sie noch beantworten können.

Nun ist es ja so, dass er mir in die Fahrertür reingefahren ist. Ist das nicht als Auffahrunfall zu werten, da ich schon fast in der Lücke drinstand? Es gäbe hier ja 3 Konstellationen der Kollision:

1. Beide fahren in die Lücke und kollidieren im hinteren Teil ( an den Ecken) der Autos, Folge: beide Schuld, da keiner von beiden aufmerksam geschaut hat.

2. PKW A will geradeaus in die Parklücke einparken, kollidiert mit PKW B, der im 90°-Winkel rückwärts einparken will, im hinteren Teil (Beifahrerbereich) des Autos, Folge: PKW A ist schuld, da er nicht aufgepasst hat.

3. PKW B kollidiert mit PKW A im vorderen Teil (Fahrertür) von PKW A, FOlge: PKW B ist schuld, da er sich vor dem RÜckwärtssetzen vergewissern muss, dass hinter ihm frei ist.

In meinem Fall würde Fall 3 in Kraft treten. Was meinen Sie dazu?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2006 14:03:08

Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

ich beziehe mich hier lediglich auf die Beantwortung der Frage 3, da dies – wie Sie angeben – Ihrer Situation nahe kommt.

Generell gilt beim Rückwärtsfahren, dass sich derjenige, welcher rückwärts fährt, sich zu verhalten hat, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Und, wie wir es alle aus der Fahrschule kennen, allerdings in den seltensten Fällen praktizieren, hat sich der entsprechende Rückwärtsfahrer ggfls. einweisen zu lassen.
Erfolgt dies nicht, so liegt eine alleinige Haftung des Rückwärtsfahrenden vor,
Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme!

Stößt der Rückwärtsfahrende mit einem Verkehrteilnehmer zusammen, der die gleiche erhöhten Sorgfaltspflichten hat zusammen, so findet eine Quotelung der Haftung statt. Beispielsweise 50% zu 50%.

Dies bedeutet folglich für die Lebenspraxis, dass derjenige, der rückwärts fährt und mit jemandem zusammenstößt, der ebenfall rückwärts gefahren ist, das beide Beteiligte eine Mithaftung trifft.
Fährt der Rückwärtsfahrende allerdings auf jemanden auf, der bereits steht (also bereits in die Parklücke eingefahren ist), so haftet der Rückwärtsfahrende alleine.
Ob ein Fahrzeug gestanden hat, lässt sich anhand der Anstoß- und Streifstellen ggfls. durch ein technisches Gutachten nachweisen.

Für Ihren Fall ergäbe sich somit die Konstellation wie folgt:

Der „andere“ ist ausschließlich rückwärts gefahren. Sie standen bereits. Dann trifft den anderen die „Schuld“.

Beide fuhren rückwärts. Dann findet eine Haftungsverteilung statt.

Ich hoffe, dass ich ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weiterhelfen konnte und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Lars Dippel
Rechtsanwalt




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