auch bei uns ist das Thema "Parkettschaden" ein Fall, bei dem wir rechtlichen Rat brauchen.
Eigentlich sollte bereits vor unserem Einzug in eine Altbauwohnung (ca. 90m2 Parkettfläche) eine Renovierung anstehen. Die Vermieterin vertagte dies jedoch (die Vormieter haben nicht renoviert) und versicherte uns mündlich, dass wir daher bei unserem Auszug ebenfalls nicht mit einer Renovierung zu rechnen haben. Zu diesem Zeitpunkt war das Parkett schon wesentlich abgenutzt (das Alter können wir leider nicht festlegen, schätzen es aber auf ca. 8-10 Jahre). Ein Übergabeprotokoll wurde nicht gemacht.
Nun sind wir, früher als von der Vermieterin erhofft, nach 1 1/2 Jahren wieder ausgezogen und plötzlich wurde das Thema Renovierung doch wieder aktuell.
Zusätzlich muss man erwähnen, dass wir beim Einzug eine Küche im Wert von 3.600€ übernommen haben.
Da wir drei Monate vor Vertragsende ausziehen wollten, haben wir Nachmieter gestellt, die einverstanden waren, uns die Küche abzukaufen. Alles war unter Dach und Fach, bis diese wieder abgesprungen sind, nachdem unsere Vermieterin kurzerhand nicht versichern wollte, dass ihre Kaution standesgemäß angelegt wird.
Ab da an hat unsere Vermieterin die Suche nach Nachmietern persönlich übernommen. Für uns bedeutete dies doppelte Miete sowie keinen finanziellen Ersatz für die Küche. Schließlich haben wir mit der Vermieterin vereinbart, dass wir nichts für die Renovierung zahlen und sie dafür die Küche übernimmt.
Die Renovierungsarbeiten wurden daraufhin bereits während unseres Wohnverhältnisses begonnen.
Dann wurde das Thema Parkett angesprochen. Es sind zwei tiefere Kratzer entstanden, die als "Schadensfall" betrachtet werden. Bei der Wohnungsabnahme erwähnte sie, dass das komplette Abschleifen und Neuversiegeln 2.700€ kosten wird, auf uns würden dann ca. 500€ kommen, die sie mit der Kaution verrechnet.
Ein Anwalt sagte uns, dass wir bei einem Schadensfall froh sein können, dass wir nicht den kompletten Betrag zahlen müssen, daher gaben wir uns mit den 500€ mündlich einverstanden.
Nun ist das übliche halbe Jahr abgelaufen und nach einer Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution, teilt unsere Vermieterin uns mit, dass sie 900€ abziehen wird. Zitat: Leider waren in Ihrer doch recht kurzen Wohnzeit mehrere größere Schäden am Parkettboden entstanden. Abschleifen und Neuversiegelung kosten ca. 2.700, davon habe ich 1/3 anteilig berechnet.
Das hört sich für uns nicht so an, als hätte die "Renovierung" des Parketts stattgefunden. Unabhängig davon wüssten wir gerne, ob die 900€ legitim sind und welche Rechte/Möglichkeiten wir nach einem halben Jahr noch haben. Was können wir machen?
Vielen Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.07.2007 23:08:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sechs Monate nach der Rückgabe der Mietwohnung hat eine Rückzahlung der Kaution allmählich stattzufinden. Auch verjähren nach diesen sechs Monaten Ersatzansprüche der Vermieterseite für Verschlechterungen der Mietsache, § 548 BGB. Sofern sich der Streit um das Parkett bisher lediglich mündlich zwischen den Vermietern und Ihnen abgespielt haben sollte und keine Beweismittel wie Zeugen oder Urkunden im Hinblick auf den Schaden existieren sollten, könnte der Anspruch zwischenzeitlich verjährt sein, wenn Sie abstreiten, mit dem Schaden konfrontiert worden zu sein. Dann müsste die Kaution auch voll zurückbezahlt werden.
Ansonsten sieht es wegen des fehlenden Übergabeprotokolls in der Tat eher so aus, als ob Sie zumindest einen Teil des Schadens bezahlen müssen. Letztlich wird nur ein Sachverständiger beurteilen können, ob die € 900 tatsächlich angemessen sind. Auch sollten Sie darauf bestehen, dass Ihnen eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten vorgelegt wird.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.08.2007 16:39:03
Sie haben den Text vor meinem Schlusssatz aber schon gelesen? Ich habe Sie deswegen an einen Kollegen vor Ort verwiesen, da in Ihrem Fall die räumliche Entfernung einer weiteren Bearbeitung des Falles durch mich im Wege steht. Ihre Bewertung ist für mich nicht nachvollziehbar!
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