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Frage geschrieben am 17.01.2006 10:19:00

Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4758
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo!
Ich parkte mit dem Rollstuhlfahrersymbol AG für 3 Minuten in der
Fußgängerbereich, gesperrt durch Zeichen 239,242,243,250 und
erhielt darauf eine schriftliche Anhörung und ein Verwarnungsgeld
von 30 €.

Frage: ist das Verwarnungsgeld gerechtfertigt, denn ich war bisher
der Meinung, dass ich im Fußgängerbereich parken darf. Oder gibt es
in Ludwigsburg BaWü andere Verordnungen. Muß ich den
Busgeldbescheid abwarten und kann ich die Rechtsschutzversicherung einschalten.
Mfg


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.1.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

anhand Ihrer Angaben möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Sie haben in einem Fußgängerbereich mit dem Verkehrszeichen 242 (auch Fußgängerzone) geparkt. Dieser Fußgängerbereich ist ohne Zusatzzeichen (häufig: Anlieger - oder Anlieferverkehr) ausschließlich Fußgängern vorbehalten. Es handelt sich also um "Gehweg". Fahrzeuge dürfen also grundsätzlich dort nicht fahren oder parken. Ausnahmen für Schwerbehinderte gibt es nicht. Ausnahmen müssten auf einem Zusatzschild angeordnet werden. Eventuell gibt es bei Ihnen auch Sondererlaubnisse für behinderte Anwohner, welche von der Stadt ausgestellt werden. Es wird Ihnen als Rollstuhlfahrer also leider zunächst zugemutet, Ihr Fahrzeug außerhalb dieses Bereichs abzustellen und mit dem Rollstuhl in den Fußgängerbereich zu gelangen. Ihr Rollstuhlfahrerausweis bedeutet also lediglich, dass Sie auf Behindertenparkplätzen parken dürfen, sofern sie vorhanden sind.
Üblicherweise sind in der Rechtschutzversicherung Halt- und Parkverstöße nicht versichert. Genaues lässt sich aber erst nach Einsicht in Ihre Unterlagen sagen.
Das Verwarnungsgeld von 30 € kommt mir aber zu hoch vor. Hier wäre interessant, welchen gesetzlichen Tatbestand die Behörde nennt. Auch ein Bußgeldbescheid dürfte lediglich über 10 € ergehen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Birmili
Rechtsanwalt

post@rae-gartenstrasse-7.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2006 15:51:21

Der BussgeldKAT weißt hier eindeutig 30 € aus und keine 10€.

Welche Vorschriften gibt es für die Form eines nach §41 aufgestellten Vorschrifstzeichen 242. Die genaue Form dieses Zeichens ist weiß rechteckig und enthält das blaue runde Fußgängerzeichen und darunter steht Zone.

An der Stelle an der ich parken musste steht lediglich ein rechteckiges graues Schild und auf diesem steht Fußgängerbereich Be- und Entladen von bis.

Ist dieses Schild auch ein Vorschriftzeichen 242?



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2006 14:25:09

Vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Die Ausführung des Vorschriftszeichens Nr. 242 ist gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung vorgegeben. Ihre Beschreibung trifft hierauf zu. Die Zone reicht dann soweit, bis das Ende des Fußgängerbereichs (Zeichen 243) angezeigt wird. Zu dem von Ihnen genannten "grauen Zeichen" kann ich nichts weiter sagen. Das müsste man sich vor Ort oder auf Fotos ansehen, was im Rahmen dieser Festpreisberatung nicht möglich ist.

Sollten Sie eine weitere Tätigkeit von mir wünschen, wäre dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beauftragung natürlich möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Birmili
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Ich bekam eine direkte Antwort auf meine Fragen. Besser gesagt: es wurde nur das beantwortet was ich gefragt habe. Nicht mehr und nicht weniger. Parallel zu meinen Fragen habe ich mich im Internet schlau gemacht. Also es gibt durchaus Regionen wo parken in der Fußgängerzone während der Ladezeiten, mit dem besagten Parkausweis, erlaubt ist. Ein Zusatzgeschäft für den Anwalt kommt nicht in Frage, da die fachliche Kompetenz in dieser Frage in Frage gestellt wird.


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