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Parken vor der Garage


01.08.2011 20:43 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Wir haben eine WEG mit 2 Parteien.
Partei 1 hat zur Straße eine Garage im Sondereigentum. Die Garage steht 90 Grad zu Strasse. Direkt vor der Garage läuft ein Gehweg mit abgesenktem Bordstein.
Wie üblich sind wohl die Wände der Garage im Gemeinschaftseigentum, da tragend.
Darf Partei 1 ihr Auto vor der Garage parken, wenn Partei 2 es nicht will?
Wenn das Auto nicht länger ist als das Garagentor, ist es wohl zulässig. Wenn das Auto aber länger als das Tor ist und vor den Garagenmauern steht?
Vor dem gemeinschaftlichen Hoftor darf Partei 1 wohl ganz sicher nicht parken?

Die bauliche Situation ist vergleichbar mit http://www.schoppenhauer-web.de/haus/052.jpg ohne die Verkehrsschilder.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Garage
01.08.2011 | 21:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass sich der Weg auch im Gemeinschaftseigentum befindet.

Grundsätzlich ist das Parken auf einem abgesenkten Bordstein nicht zulässig (§ 12 Absatz 3 Nr. 5 StVO).

Eigentümer und andere Nutzungsberechtigte sind jedoch berechtigt, auch vor der eigenen Einfahrt zu parken (OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145).

Dies bedeutet jedoch, dass wenn das Fahrzeug länger ist als die Garagenauffahrt und es mitunter auf einem abgesenkten Bordstein auf dem Gehweg steht, es keine Berechtigung mehr gibt, das Fahrzeug dort zu parken, wenn die Grenzen nicht nur minimal überschritten werden.

Da die Berechtigung sich dann nicht mehr auf die Fläche vor der Garagenauffahrt erstreckt und in der Teilungserklärung diese Fläche nicht als Sondernutzungsfläche (Parkfläche) ausgewiesen sein sollte, ist die Partei 2 berechtigt, Ihnen das Parken vor der Garagenwand oder vor dem gemeinschaftlichen Hoftor zu untersagen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

534 Bewertungen
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