Parken eines Wohnmobiles auf Parkbuchten einer WEG
| 12.07.2012 17:21
| Preis:
30,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer eines Wohnmobils 3,4 t Gesamtgewicht.
In unserer WEG befinden sich Stellplätze für PKW`s
für die Allgemeinheit. In der Hausordnung ist das Abstellen von Wohnwagen und-Mobilen nicht gestattet.
Da das Wohnmobil für mich ein PKW ist, Frage?
Darf ich dort parken, oder kann mir die Hausverwaltung dieses verbieten.
Verstösst die Hausordnung gegen die Grundsätze der ordnungsmässigen Verwaltung?
Mein Wohnmobil läuft unter dem Begriff PKW
und nach gesetzlicher Deffinition in §4 Abs.4 PBefG
ein Kraftfahrzeug ist.
MfG
12.07.2012 | 17:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
nicht immer sind Definitionen aus dem einen Gesetz in einem anderen Gesetz 1:1 übertragbar, so auch - zu Ihrem Nachteil - hier.
Wenn das Anstellen dort nicht gestattet ist, haben Sie sich daran zu halten, da die Ausmaße des Fahrzeuges dann entscheidend sind und ein Parken dann kein bestimmungsmäßiger Gebrauch mehr wäre (BayObLG, ZMR 1985, 29).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Nachfrage vom Fragesteller
12.07.2012 | 18:38
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
die Außenmaße des Wohnmobils übersteigen in keinster Weise die Parkbucht, es wird auch kein anderer Parker dadurch beeinträchtigt.
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.07.2012 | 18:58
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielleicht ist es zu einem Missverständnis gekommen.
Nicht das Ausmaß zur Parkbucht ist entscheidend, sondern das Ausmaß des Wohnmobils, welches sich von einem "normalen" PKW eben unterscheiden wird.
Und insoweit wäre die Hausordnung allein zu Ihren Lasten auszulegen, was schon verschiedene Gerichte festgestellt haben.
Der Frage der Beeinträchtigung anderer Parker stellt sich nicht; entscheidend wäre hier eben auf die Optik abzustellen und dort fällt dann ein Wohnmobil in das Verbot.
Dieses Verbot ist auch rechtens, da die Eigentümergemeinschaft so etwas regeln darf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php