Frage geschrieben am 22.01.2010 20:38:02

Betreff: Parfum Imitate auf www.*****-parfum.de


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € 27,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 549
Hallo,

ich betreibe einen Online Shop auf http://www.*****-parfum.de und verkaufe Imitate von Markenparfums. Ich weiss das meine Produkte weder denselben/ähnlichen Namen haben dürfen, noch eine ähnliche Verpackung/Flakon besitzen dürfen. Dies ist bei uns auch nicht der Fall.

Meine Frage lautet nun, darf ich offensichtlich damit werben, dass ich Imitate bekannter Parfüm Marken verkaufe, oder ist dies auch schon ein Verstoß gegen das Markenrecht. Auf meiner Website finden Sie oben rechts einen Hinweis dazu, dass wir "Imitate bekannter Markenparfums" verkaufen. Darf ich, ganz konkret gefragt, diesen Hinweis auf meiner Website so belassen, oder müsste ich es entfernen, wegen Markenrechtlichen gründen?

Vielen Dank und einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 22.01.2010 20:58:51
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage - angesichts des geringen Einsatzes in der gebotenen Kürze - wie folgt:

Ihr Hinweis, Imitate bekannter Markenparfüms zu verkaufen, ist markenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der jeweilige Markenname in der Werbung nicht genannt wird. Einzig der Umstand, dass ein Produkt eine Kopie eines Markenproduktes ist, stellt keine markenrechtliche Verletzungshandlung dar, denn § 14 Abs. 2 Markengesetz verbietet Dritten lediglich, die konkrete Marke oder ein konkretes Zeichen zu benutzen.

Auch wenn Ihre Frage sich nicht auf dieses Rechtsgebiet bezieht weise ich darauf hin, dass der Verkauf von Düften, die eine sklavische Nachahmung eines Parfüms eines anderen Herstellers darstellen, allerdings nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sein kann. Danach ist z. B. gemäß § 5 Abs. 2 UWG eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware eines Mitbewerbers hervorruft. Es käme auch eine unlautere Leistungsübernahme in Betracht.

Ich hoffe, dass Ihre markenrechtliche Frage damit beantwortet ist; andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.



Mit freundlichen Grüßen
_______________________________________

Malte Mörger, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

HKMW Rechtsanwälte
Sachsenring 43 - 50677 Köln
Tel.: 0221-233240 - Fax: 0221-233241
www.hkmw.de




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