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Pareja de hecho (Spanien) – rechtliche Anerkennung in Deutschland


| 25.05.2012 12:10 |
Preis: 35,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Ein Deutscher und ein Brasilianer sind zusammenlebend in Spanien als „pareja de hecho" registriert.
Der Brasilianer hat ausschließlich einen gültigen Pass aus seinem Herkunftsland, jedoch ohne Visum. Seinerseits existiert keine spanische „tarjeta de residencia de familiar de ciudadano comunitario" (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern).
Der Deutsche (Student) ist in Deutschland gemeldet und in Spanien als Ausländer mit NIE registriert.
Der zukünftige gemeinsame Wohnort soll Deutschland sein.

1.) Wie wird die in Spanien eingetragene
Partnerschaft (pareja de hecho) in
Deutschland rechtlich gesehen, d.h. in
welcher Form wird sie anerkannt?

2.) Was ist notwendig, damit zum einen die
Einreise des Brasilianers nach
Deutschland ermöglicht werden kann und zum
anderen sein dauerhafter
Aufenthalt in Deutschland legalisiert ist?

3.) Welche rechtliche Rolle spielt „pareja de
hecho" hinsichtlich des Ziels,
zukünftig gemeinsam in Deutschland leben zu
wollen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema:
Deutschland
25.05.2012 | 12:49

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

ich bitte Sie mir mitzuteilen, ob die Union de hecho beim Registro de Uniones de hecho eingetragen worden ist und ggf. genau bei welcher Gemeinde dies erfolgte. Dann beantworte ich gerne Ihre Frage

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 25.05.2012 | 13:19

Die Eintragung der Partnerschaft erfolgte im vergangenen Jahr im "Registre Municipal de Parelles Estables - Ajuntament de Barcelona"

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.05.2012 | 15:19

Ihre Frage lässt sich leider nicht ohne Weiteres beantworten.

Zunächst ist es festzustellen, dass bei Ihnen trotzt deutscher Staatsangehörigkeit EU-Recht anzuwenden ist, da Sie als "Rückkehrfall" gelten. Wenn Sie vom Freizügigkeitsrecht gebraucht gemacht haben (da Sie in Spanien gelebt haben), dann sind Sie ausländerrechtlich einem Europäer gleichgestellt. Dies bedeutet, dass das AufenthG keine Anwendung findet, sondern vielmehr das FreizüzG/EU.

In der Sache ist es aber nicht klar geregelt, wie Ihre "Union de Hecho" zu beurteilen ist. Eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts wurde als Lebenspartnerschaft in D anerkannt. Über eine "Union de Hecho" ist mir bislang aber keine Rechtsprechung bekannt.

Hier sollte die beste Vorgehensweise folgende sein:

Man macht diese Union de Hecho als Lebenspartnerschaft geltend. Nach § 3 Abs. 6 FreizügigG/EU sind aber auf solche Lebenspartnerschaften für Drittstaatsangehörige (Also keine Europäer), die mit Europäern verwandt oder vereheiratet sind, die Vorschriften des AufenthG anzuwenden.

Dies bedeutet, dass in dem Fall doch deutsches Ausländerrecht anzuwenden sein wird.

Unter dem Begriff lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft sind nach deutschen Recht Gemeinschaften zu verstehen, die von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gebildet werden. Wurde die Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht geschlossen, soll sie durch einen staatlichen Akt anerkannt worden sein und in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft entsprechen. Dies ist zu bejahen, wenn das ausländische Recht von einer Lebensgemeinschaft der Partner ausgeht und insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten sowie die Möglichkeit der Entstehung nachwirkender Pflichten nach Auflösung der Partnerschaft vorsieht.

Dies kann bewirken, dass die Union de Hecho doch als Lebenspartnerschaft anerkannt wird. Dies kann aber nicht vorab gesichert werden.

Ein Staatsangehöriger Brasiliens benötigt kein Visum zur Einreise in die BRD. Dieser kann eine Aufenthaltserlaubnis direkt nach Einreise beantragen. Hier sollte Ihr Lebenspartner dies tun und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 ff. beantragen.

An Ihrer Stelle würde ich aber dies vorab mit der zuständigen Botschaft klären lassen, sogar ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen, da wenn der Lebenspartner nicht legal in Spanien ist, dann könnten sich Probleme ergeben bei der Einreise.

Beachten Sie auch, dass Ihr Lebenspartner Deutsch (Niveau A1) vorweisen muss.-

Ich rate dringend dazu, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da der Fall äußerst kompliziert ist. Meine Kanzlei steht gerne zur Verfügung.-

Ergänzung vom Anwalt 25.05.2012 | 15:20

Sollten Sie von der Nachfrageoption gebrauch machen wollen, dann kontaktieren Sie mich über berlin@kanzlei-grueneberg.de
Bewertung des Fragestellers 2012-05-25 | 18:02


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-25
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ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht