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Frage geschrieben am 13.12.2010 20:45:43

Parallelimport: Abmahnung, Unterlassungs und Verpflichtungserklärung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1368
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 116 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Ich bin Student und betreibe nebenher ein kleines Gewerbe.
Ich habe 15 Taschenrecher im Wert von wenigen hundert Euro in Amerika bestellt. Es handelt sich zwar um Originalware, jedoch sind die Taschenrechner nicht für den Vertrieb in Europa gedacht.

Die Taschenrechner wurden vom Zoll nicht an mich herausgegeben sondern an den Hersteller übergeben.

Von dessen Rechtsanwalt habe ich nun eine Abmahnung wegen Parallelimport bekommen. Mit der Abmahnung habe ich eine Unterlassungs und Verpflichtungserklärung geschickt bekommen die ich unterschreiben soll und um die Frist zu wahren, bis heute 13.12.2010 24:00 Uhr per Fax und gleich danach per Post abzugeben.

Die Unterlassungserklärung beinhaltet folgende vier Punkte:

1. Ich verpflichte mich die Marke nicht mehr zu verwenden wenn die Taschenrechner nicht durch den Rechteinhaber in den europäischen Wirtschaftsraum verbracht wurden. Außerdem muss ich eine vom Hersteller in angemessener Höhe festzusetzenden und bei Streit von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung zahlen.


2. Ich verpflichte mich jeden Schaden zu ersetzen der gemäß obigem Punkt entstanden ist oder noch entsteht.

3. Ich verpflichte mich binnen 3 Tagen nach Abgabe der Erklärung Auskunft zu geben über die Taschenrechner, den Gewinn, Menge, Werbung, usw.

4. Ich verpflichte mich die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 6000 Euro zu bezahlen


Ich gehe davon aus, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Ich werde die Unterlassungserklärung modifizieren und unterschreiben.

Meine Fragen:

Kann ich Nr.2,3 und 4 einfach weglassen und einfach Nr.1 unterschreiben um sofortige gerichtliche Schritte der Gegenseite zu verhindern.

Nr.3 könnte ich im Zweifel noch unterschreiben, die gewünschten Angaben werde ich dem Hersteller auf jeden Fall zukommen lassen.

Ist es ratsam den Zusatz "ich verpflichte mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber" einzusetzen wenn ich sicher bin dass die Abmahnung gerechtfertigt ist?

Die in der Abmahnung aufgefuehrte Nummer 1 kann ich denke ich bedenkenlos unterschreiben, da ich nie wieder einen Taschenrechner dieser Marke kaufen oder verkaufen werde. Ich weiß dass ich dann 30 Jahre daran gebunden bin. Das sollte aber kein Problem sein wenn ich nichts mehr mit Geräten dieses Herstellers zu tun haben werde - oder?

Ich will dann nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung versuchen die Anwaltskosten per Verhandlung zu reduzieren, da ich die 6000 Euro ohnehin nicht bezahlen kann.


Antwort geschrieben am 13.12.2010 21:56:08
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Nr. 3 sollten Sie unterschreiben, sonst werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit verklagt. Diese Klage würden Sie mit absoluter Sicherheit verlieren.

Nr. 2 und 4 können bzw. sollten Sie weglassen.

Es ist SEHR SEHR ratsam, den Zusatz bez. der Nicht-Anerkennung einer Rechtspflicht einzusetzen.

Es sollte die Marke genau bezeichnet sein. Zudem sollte klargestellt sein, dass es sich um Taschenrechner der Marke handelt (Sonst gilt es auch für andere Geräte der Marke).
Wenn das gegeben ist, ist es ungefährlich, sofern Sie nie wieder Taschenrechner der Marke kaufen oder verkaufen.

Sie haben die bestmögliche Strategie angewendet. Ob das Herunterverhandeln der Anwaltskosten tatsächlich erfolgreich ist, ist natürlich eine andere Frage.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.12.2010 22:24:08

Danke für Ihre Antwort. Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir noch kurz sagen könnten ob ich den Zusatz

ich verpflichte mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber..

Auch bei Nr. 3 verwenden soll.

Ich füge Ihn einfach jeweils ueberall ein wo im Original steht "... verpflichtet sich" Oder?

Wenn mein Einsatz dafuer noch ausreicht würde ich mich auch freuen wenn Sie mir kurz schreiben weshalb dieser Zusatz nuetzlich ist.

Danke!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.12.2010 22:29:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten den Zusatz auch bei der Nr. 3 bzw. allen anderen Möglichkeiten verwenden.

Der Zusatz ist wichtig, weil dadurch keine Rechtspflicht anerkannt wird. Vor Gericht muss daher dann noch geklärt werden, ob eine solche Rechtspflicht überhaupt existiert. Es wird daher für die Gegenseite etwas schwieriger, eventuelle Ansprüche durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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Parallelimport: Abmahnung, Unterlassungs und Verpflichtungserklärung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-12-13
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