Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Kündigungsschutzklage.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin kürzlich gekündigt worden; derzeit läuft die Kündigungsschutzklage mit einer guten Aussicht auf Erfolg.
Eigentlich ist es mein Anliegen auch, auf meinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, parallel bewerbe ich mich aber auch bei anderen Arbeitgebern (dies schon deshalb, weil das Arbeitsamt mich dazu aufgefordert hat).
Mir ist nicht klar, wie die Rechtslage ist, wenn ich jetzt tatsächlich eine andere Stelle finde und auch antrete, dann aber in der Kündigungsschutzklage Erfolg habe, d.h. auch mein bisheriges Arbeitsverhältnis unbefristet weiter Gültigkeit hat.
Ich bitte darum, dass Sie mir hierzu Auskunft erteilen.
Ich frage jetzt auch bewusst nicht nach bestimmten Aspekten, weil ich mir erhoffe, dass Sie mich auch auf Sachverhalte hinweisen, die ich überhaupt noch nicht im Blickfeld habe. Insofern ist mir eine "breite" Antwort hilfreicher als eine, die in die Tiefe geht, aber nur einen Aspekt behandelt.
Vielen Dank !
Antwort geschrieben am 11.02.2011 08:09:25
eine von Ihnen gewünschte breite (allumfassende) Antwort ist bei dem ausgelobten Honorar (Mindesteinsatz für eine einfache Fragestellung) leider nicht möglich, so dass ich meine Ausführungen auf die für Sie interessanten Aspekte reduzieren werde, die sich an Ihrem Sachverhalt orientieren. Ich möchte daher darauf hinweisen, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Beurteilung darstellen kann.
1. Zwei Arbeitsverhältnisse
Da es sich hierbei um vertragliche Verpflichtungen handelt können Sie 1, 2 oder auch 100 Arbeitsverträge abschließen. Ob Sie dann in der Lage sind, die jeweiligen Verpflichtungen zu erfüllen, ist eine andere Sache. Sind Sie somit in 2 VOllzeitarbeitsverhältnissen, so werden Sie nur eines ausüben können, hinsichtlich des anderen aber in Verzug kommen. Es dem einen Verhältnis steht Ihnen damit kein Lohnanspruch zu, da auch Sie von Ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit, § 275 BGB, freigeworden sind. § 326 BGB findet Anwendung.
Außerdem stehen hinsichtlich des nicht durchgeführten Arbeitsverhältnisses Abmahnung und Kündigung im Raume, weil Sie Ihre Verpflichtungen nicht erfüllen (können).
2. Erfolg KSchKlage
Wenn Sie nun in der Kündigungsschutzklage Erfolg hatten, ich gehe von der Anwendbarkeit des Kündigunsschutzgesetzes aus, so gilt § 12 KSchG mit der Maßgabe, dass Sie durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch das Gericht das alte Arbeitverhältnis auflösen können.
Die Differenz der Gehälter können Sie u.U. geltend machen. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden. Sie werden hier wohl auch anwaltlich vertreten sein, so dass dieser Ihnen dazu Auskunft geben kann.
Den Verdienst bei dem neuen Arbeitgeber müssen Sie sich auf den Verdienst beim alten Arbeitgeber anrechnen lassen, mithin auf das Gehalt, das jetzt während des KSch gezahlt werden müsste, §§ 11, 12 KSchG.
Wenn Sie nunmehr das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen, dann müssen Sie fristgemäß das neue Arbeitsverhältnis kündigen oder aber mit dem neuen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen, damit Sie nicht bei einem der Verträge gegen Ihre vertraglichen Pflichten zur Arbeitserbringung verstoßen.
Sie sollten hier nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis, ob nun de facto 2 Arbeitsverhältnisse wegen Erfolgs der Klage vorliegen, Ihre Möglichkeiten erneut sondieren. Regelmäßig bietet sich an, das neue Arbeitsverhältnis fortzuführen, da im alten nach einer Klage mit erheblichen Folgeproblemen zu rechnen sein wird.
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