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Parallel gesetzlich & freiwillig krankenversichert


| 03.04.2009 09:08 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh




Werte Damen und Herren,
ich beziehe seit 1990 eine Berufsunfähigkeitsrente für die ich die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge entrichte. Wohnhaft im Rechtsgebiet Ost. Im Jahre 2007 wurde mein Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Nach dem Bezug von ALG1 erhalte ich seit 01.01.2009 eine monatliche Versorgungsleistung von meinem ehemaligen Arbeitgeber. ALG2 wird nicht gezahlt. Nun ist meine Krankenkasse der Ansicht, dass ich zwar den Status eines pflichtversicherten Rentners besitze, ich aber für die monatliche Versorgungsleistung im vollem Umfang freiwillige Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen habe. Ist das so korrekt? Was geschieht mit der vereinbarten Altersvorsorgezahlung zum Ausgleich der Rentenminderung, fällig beim Bezug der Regelaltersrente für Schwerbehinderte, die ich mit Abschlägen ab 01.01.2013 beziehe?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
freiwillig
03.04.2009 | 12:51

Antwort

von

Rechtsanwältin Natascha Unruh
136 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage, dich ich gerne im Rahmen Ihrer Angaben beantworte:

Ich gehe davon aus, mangels näherer Spezifizierung, dass es sich bei den von Ihnen als 'Versorgungsleistungen' bezeichneten Bezügen um Vorruhestandsgeld handelt.

Zum Jahrewechsel 2003/2004 traten wesentliche Veränderungen für die betriebliche Altersversorgung relevanten Änderungen in Kraft:

* Nach § 248 Satz 1 SGB V gilt künftig für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen, d.h. für alle laufenden betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, der volle allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (statt bislang des halben Beitragssatzes). Lediglich Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bis zu einer Bagatellgrenze von 120,75 € (2004) werden von der Verbeitragung ausgenommen, § 226 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 18 SGB IV. ...
...

Durch die Neuregelung des § 229 SGB V unterliegen somit ab dem 01.01.2004 insbes. alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht, unabhängig von ihrem Durchführungsweg oder ihrer Zahlungsform (Rentenzahlung, Kapitalleistung oder Kapitalabfindung), sofern die Leistungen im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (st. Rspr. des BSG, z.B. Urt. v. 06.02.1992 - 12 RK 37/91, BSGE 70, 105 = SozR 23-2500 § 229 Nr. 1 und Urt. v. 26.03.1996 - 12 RK 21/95, SozR 3 - 2500 § 229 Nr. 13).

Hierzu gehören ferner auch:

* Übergangsgelder,
* Überbrückungsgelder,
* Ausgleichszahlungen,
* Gnadenbezüge etc.,*

(Langohr-Plato, Betriebliche Altersvorsorge, 4. Auflage 2007)

Demnach besteht für Ihre Bezüge volle Versicherungspflicht. Nach der herrschenden Rechtsprechung begenet diese Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Insofern ist die Auffassung Ihrer Krankenkasse korrekt.

Beim Bezug der Rente gilt folgendes:

Versorgungsbezüge,z. B. Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) – von pflichtversicherten Rentnern werden grundsätzlich bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, sofern die Versorgungsbezüge monatlich insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Die Bezugsgröße beträgt 2009 126,00 EUR bundeseinheitlich, 2005 betrug sie 120,75 - Sie können daher für 2013 vermutlich von ca. 130 € ausgehen.


Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.

Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können und verbleibe


Nachfrage vom Fragesteller 03.04.2009 | 13:11

Sehr geehrte Frau Unruh,
trotz der für mich nicht so recht befriedigenden Auskunft möchte ich doch noch einmal nachfragen. Ich habe gelesen, dass es eventuell die Möglichkeit einer Bezuschussung zu den Krankenversicherungsbeiträgen für die "freiwillige" Leistung gibt. Ist dem so? Und wenn ja, wie wäre hierbei der konkrete Verfahrensweg? Welche Gesetze oder Ähnliches kämen hier zur Anwendung?
Bei den monatlichen Geldern handelt es sich tatsächlich um Vorruhestandsleistung.
Mit freundlichen Grüßen
J.Fiebiger

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.04.2009 | 12:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

sollte Ihre mangelnde Zufriedenheit mit meiner Antwort auf die Art und Tiefe der Antwort zurückzuführen sein (und nicht auf den unerwünschten Inhalt) bitte ich Sie keine Scheu zu haben und gerne per mail noch einmal nachzufragen.

Nun zu Ihrer Nachfrage: Es gibt für pflichtversicherte Rentner keinen Zuschuss zu den KV-Beiträgen. Freiwillig krankenversicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger gemäß § 106 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) einen Zuschuss, so dass diese Gruppen wie die pflichtversicherten Arbeitnehmer wirtschaftlich nur mit dem halben Beitrag belastet sind.

Es tut mir leid, Ihnen wiederum keine für Sie günstige Auskunft geben zu können.

Ich wünsche Ihnen ein gutes Wochenende und verbleibe

mit (den in der Antwort antscheinend aus technischen Gründen verlorengegangenen )

freundlichen Grüßen

N. Unruh
www.anwaltrecht.de
n.unruh@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721

Bewertung des Fragestellers 2009-04-06 | 12:27


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Rechtsanwältin Natascha Unruh
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