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Frage geschrieben am 25.09.2009 10:32:49

Paragraph 522 Abs. 2 ZPO

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1966
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Welche Möglichkeiten bestehen, die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzuwenden und - fall das nicht gelingt - dennoch eine Neuverhandlung bei einer übergeordneten, möglichst unabhängigen Instanz (z.B. Bundesgericht oder Europäischer Gerichtshof) durchzusetzen oder Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen?


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Diese Antwort ist vom 25.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.09.2009 11:30:51
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dies ergibt sich aus § 522 Abs. 3 ZPO.

Dass Abs. 3 die Überprüfbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses auch insoweit ausschließt, als die revisions- oder rechtsbeschwerdewürdige Bedeutung der Rechtssache iSd. Abs. 2 Nr. 2 und 3 verneint wird, sei verfassungsrechtlich zwar äußerst bedenklich; so jedenfalls Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur.

Das BVerfG sieht aber weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG NJW 2005, 659, 660) noch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (BVerfG NJW 2003, 218) noch Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2005, 659, 660) verletzt.

Gleichwohl wird die Verfassungsbeschwerde als Überprüfungsinstrument in der Literatur benannt, vgl. Thomas/Putzo § 522 Rn. 22.

Der Bundesgerichthof hat ausgeführt, weder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) noch Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) seien statthaft, vgl. BGH, Beschluß vom 7. 11. 2006 - VIII ZB 38/06.

Jedoch soll eine Gehörsrüge (§ 321 a) statthaft sein, so OLG Köln NJW-RR 2005, 1227.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie gegen den/die Richter als formloses Rechtsmittel erheben. Dann müsste die Verletzung von Dienstpflichten in Rede stehen.
Ob dies der Fall ist, kann im Rahmen dieser Beratung nicht geklärt werden.

Insgesamt sind daher Ihre Möglichkeiten gegen die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorzugehen, nur äußerst eingeschränkt vorhanden oder von vager Erfolgsaussicht. Dies jedenfalls nach überschlägiger Prüfung im Rahmen dieser Erstberatung.

Ich bedauere keine günstigere Mitteilung machen zu können.
__

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
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