Frage geschrieben am 12.08.2010 16:20:01
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Paragraph 184a
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1300Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich hätte eine Frage zu folgenden Beispiel: In einem Internet-Chat unterhält sich Benutzer A mit Benutzerin B und später auch mit Benutzer C unter anderem über das Thema Tierpornographie und Sodomie. A sagt, er habe nichts dagegen, es aber real nie gemacht. B sagt, sie moege sowohl Sodomie (real bereits gemacht) als auch Tierpornos und sendet A im Privatchat (nur fuer A und B einsehbar) einige wenige Links zu solchen Bildern. A schaut sich diese an, aber speichert sie nicht auf der Festplatte oder sonstwo. Spaeter kommt C dazu und sagt, er moege ebenfalls Sodomie (wuerde es gerne privat mal erleben) als auch Tierpornos. Man unterhaelt sich etwas darueber, tauscht aber keine Links aus, und B und C sagen, sie haetten auch privat solche Filme zu Hause (gekaufte aus dem Ausland).
B und C aeussern nun Bedenken, dass sie Befuerchtungen haben, dass A sie nun anzeigt. A sagt aber, dass es dafuer keinen Grund gibt, da sich hier niemand strafbar gemacht hat.
Meine Frage ist nun: trifft dies zu? Liegt wirklich bei keinem der drei eine strafbare Handlung vor?
Antwort geschrieben am 12.08.2010 18:08:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantwortet diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie ihres Einsatzes wie folgt:
Alle drei Personen haben sich nicht der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften, strafbar gemäß § 184a StGB (Strafgesetzbuch), schuldig gemacht.
Ein Verbreiten im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 liegt nicht vor. Denn dieses setzt eine größere, nach ihrer Anzahl und Individualität nicht bestimmbare Personenzahl voraus.
Gleiches gilt auch für das öffentliche Zugänglichmachen gemäß Abs. 1 Nr. 2. Die Weitergabe im Internet innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe ist regelmäßig nicht öffentlich, da auch hierfür beispielsweise ein Zugänglichmachen an einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis notwendig ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist auch keine Vorbereitungshandlungen nach Abs. 1 Nr. 3 gegeben. Denn hierfür hätte der A die links zu den betroffenen Dateien weitergeben müssen, um entweder die Verbreitung oder das Zugänglichmachen der gewaltpornografischen oder tierpornografischen Bilder zu ermöglichen.
Weder der Besitz gewaltpornografischer noch der besitz tierpornografischer Schriften ist (abweichend zur Kinderpornographie) strafbar.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zu gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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