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Frage geschrieben am 04.02.2011 11:13:20

Paketannahme DHL und Diebstahl

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2455
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema DHL.
Sehr geehrter Anwalt/-in,

folgender Sachverhalt:

Gestern wurde ich bei der Polizei verhört, weil ich an Tag X kurz vor Weihanchten ein DHL Paket für einen Nachbarn angenommen haben soll. Auch unterschrieben und dann im Hausflur abgestellt soll ich's haben (eine Unterschrift auf dem DHL-Scanner die meiner ähnlich sieht ist vorhanden). Das Paket wurde angeblich geöffnet, und der Nachbar sagt nun, dass dort eine riesen Summe X im Paket war!

Ich war an dem besagten Tag auch um die betreffende Uhrzeit daheim, habe allerdings nur ein Paket von HERMES angenommen, sonst nichts!
Meine Freundin kann dies bezeugen.

Wie nun die Unterschrift, welche auch nicht wirklich wie die meinige aussieht, auf den lustigen DHL Scanner kommt, kann ich nicht erklären. Möglicherweise aber habe ich an dem Tag noch ein Weihnachtspaket mit DHL bekommen und unterschrieben, dass kann ich nicht mehr nachvollziehen. Eventuell hat der Bote einfach zwei Pakete eingescannt und das für den Nachbarn gedachte Paket einfach ohne mein Wissen in den Hausflur gestellt.

Ich habe das besagte Paket auf jeden Fall noch NIE gesehen und ich nehme immer die Sendungen für Nachbarn in meine Wohnung und stelle sie den Leuten persönlich zu (das könnten einige Hausbewohner bezeugen).

Wie sieht denn nun der Sachverhalt aus? Am Ende steht Aussage gegen Aussage, und ich spiele mit dem Gedanken auf Unterschriftenfälschung zu setzen (wen müsste ich da anzeigen? Den Boten?). Wie sehen eigentlich die Strafen bei sowas aus? Problem ist, dass ich Pilot bin und mir niemals eine Straftat oder irgendeinen Eintrag in eine Akte leisten darf, sonst ist die Lizenz sehr schnell futsch...

Der Polizeibeamte meint auch, ich soll jetzt erstmal alles Mögliche an Unterschriften von Verträgen usw. besorgen und dem ihm zukommen lassen, er hält die Unterschrift für gefälscht.

Vielen Dank im voraus für kompetente Hilfe!


Antwort geschrieben am 04.02.2011 11:50:49
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
Bewertungen: 47
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es ist zwischen dem strafrechtlichen Problem und evetuellen zivilrechtlichen Anspüchen zu unterscheiden.

1.) In strafrechtlicher Hinsicht ist es so, dass Ihnen für eine Verurteilung selbstverständlich nachgewiesen werden müsste, dass Sie das Paket angenommen haben, dass in dem Paket eine Summe X vorhanden war und dass Sie diese Summe an sich genommen haben.
Dass dies gelingt, scheint nach Ihren Angaben unwahrscheinlich.
Prüfen Sie bitte, ob Sie als Beschuldigter oder Verdächtiger von der Polizei vernommen worden sind oder noch werden. Spätestens wenn dies der Fall ist, sollten Sie einen im Strafrecht bewanderten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beaufragen, damit bereits frühzeitig Einfluss auf die Ermittlungen genommen werden kann.
Besonders vor dem Hintergrund der von Ihnen angesprochenen berufsrechtlichen Problematik,
sollten Sie hier kein Risiko eingehen.

2.) Zivilrechtliche Ansprüche könnten nicht nur mit der Behauptung des Diebstahls erhoben werden.
Sie kämen auch wegen fahrlässigem Verhalten nach Annahme des Pakets in Betracht.
Auch hier ist aber so, dass derjenige, der gegen Sie vorgehen möchte, zu beweisen hat, dass ein bestimmter Betrag in dem Paket war und dass Sie das Paket in Empfang genommen haben. Sodann müsste bewiesen werden, dass Sie das Geld entnommen haben oder, dass Sie eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben, die zu dem Schaden führte. Da es sich bei einer Paketannahme für den Nachbarn in der Regel um eine Verwahrung gemäß §§ 688 ff. BGB handelt, ist die Haftung gemäß § 689 BGB beschränkt. Der Verwahrer hat nur für diejenige Sorgfalt einzustehe, die er in eigenen Angelegenheit anzuwenden pflegt.
Hier käme es dann auf den Geschehensablauf an, den der Geschädigte beweisen kann. Hierbei sind verschiedenen Abläufe denkbar, so dass ich dies hier nicht weiter ausbreiten möchte.

Ich hofe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick geben. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.


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