wir tragen uns mit dem Gedanken, einen bestehenden, massiven Bungalow auf privatem Pachtland zu kaufen.
Das Grundstück gehört einer älteren Dame, im Pachtvertrag (nur 1/2 A4-Seite) steht folgendes:
- Name, Anschrift Verpächter
- Name, Anschrift Pächter
- Grundstücksgröße
- Höhe des jährlichen Pachzins, zahlbar jährlich zum 01.04.
- Der Pachtvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen
- Der Pachtvertrag kann nur gekündigt werden, wenn der Pächter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (Anmerkung: die Verpflichtungen sind nicht weiter spezifiziert)
Dazu haben wir folgende Fragen:
1. Welche Möglichkeiten hat der Verpächter, den Pachtvertrag zu kündigen?
2. Was passiert, wenn der Verpächter stirbt (Kinder und Enkel gibt es), können die erben den Pachtvertrag kündigen?
3. Müssen wir bei einer Kündigung ggf. den Bungalow abreißen oder muss uns der Verpächter den Zeit-/Verkehrswert ersetzen?
Für eine schnelle Antwort vielen Dank.
Antwort geschrieben am 23.06.2011 13:16:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. Welche Möglichkeiten hat der Verpächter, den Pachtvertrag zu kündigen?
Nach dem Vertrag ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn der Pächter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vertragstypische Verpflichtung des Pächters beim Pachtvertrag ist die Zahlung des Pachtzinses( § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Demzufolge ist eine Kündigung nur möglich, wenn Sie den Pachtzins nicht zahlen. Eine eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrages nach § 584 Abs. 1 BGB mit eine Frist von einem halben Jahr zum Schluss des Pachtjahres ist damit ausgeschlossen.
2. Was passiert, wenn der Verpächter stirbt (Kinder und Enkel gibt es), können die erben den Pachtvertrag kündigen?
Der Pachtvertrag geht auf die Erben über. Diese müssen sich selbstverständlich an die Passage des Vertrages halten, dass dieser nur dann gekündigt werden kann, wenn der Pächter seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
3. Müssen wir bei einer Kündigung ggf. den Bungalow abreißen oder muss uns der Verpächter den Zeit-/Verkehrswert ersetzen?
Da ein Abriss des Bungalows im Pachtvertrag nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht geregelt ist, ist ein Abriss nicht notwendig und kann auch von der Verpächterin nicht gefordert werden. Die Verpächterin hat Ihnen eine entsprechende Entschädigung für den Besitzverlust ( Eigentümer des Bungalow sind Sie durch den Kauf nicht geworden ) an dem Bungalow zu zahlen, den ein Sachverständiger zu ermitteln hat.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dratwa direkt

