ich kaufte mir zu DDR-Zeiten (1990) eine Mittelgarage in einem Garagenkomplex, der zu einer Garagengemeinschaft gehörte. Die Garagengemeinschaft löste sich 1995 auf und es wurden Einzelverträge der einzelnen Garagenbesitzer mit einem staatlichen Grundstückseigentümer abgeschlossen. Zum 01.08.2002 wurde das Grundstück an einen privaten Eigentümer verkauft, an den auch die Pacht entrichtet wurde.
Am 26.07.2007 gab ich meine Garage auf und kündigte schriftlich meinen Pachtvertrag zum 31.12.2007. Eine Reaktion auf diese Kündigung erfolgte nicht. Aufgrund dessen schickte ich meinerseits ein erneutes Schreiben mit Datum vom 22.11.2007 an den Verpächter, in dem ich eine Frist bis 14.12.007 setzte, in der er mir die Kündigung bestätigen sollte. Ich verwies darauf, dass, wenn er sich nicht innerhalb dieser Frist melden sollte, ich dies als Kündigungsbestätigung ansehen würde.
Am 15.01.2008 erhielt ich ein Schreiben des Grundstücksbesitzers, in dem er mir mitteilte, dass der Pachtvertrag nicht zu kündigen sei, solange sich die Garage auf dem Grundstück befinden würde. An der Übernahme der Garage sei er nicht interessiert. Bei Aufgabe des Garageneigentums sei ich verpflichtet, die Hälfte der Abrisskosten (ca. 350,00 EUR) zu tragen. Mit der Zahlung wäre ich aus den vertraglichen Verpflichtungen zum 31.07.2007 entbunden. Diese Zahlung habe ich nicht getätigt. Die Garage ist bis zum heutigen Tag nicht abgerissen.
Am 31.03.2009 erhielt ich ein Schreiben eines neuen Eigentümers. Das Grundstück wurde erneut veräußert. Diesem neuen Eigentümer teilte ich die Kündigung mit. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Am 17.02.2010 erhielt ich eine „letzte außergerichtliche Mahnung" vom ersten privaten Verpächter, nach der ich zur Zahlung der Pacht für das Jahr 2008 (ca. 66,00 EUR) und anteilig bis zum erneuten Verkauf im Jahr 2009 einschließlich Mahngebühren aufgefordert werde. Ich antwortete, dass ich nicht zahlen werde und verwies auf meine Kündigung. Am 04.03.2010 erhielt ich ein Antwortschreiben, in dem ich erneut aufgefordert werde, die hälftigen Abrisskosten zu überweisen. Da ich diese noch nicht gezahlt hätte, sei ich noch Vertragspartner von ihm. Wenn ich zahle, bräuchte ich die ausstehende Pacht nicht zu entrichten und es wird von dem angedrohten gerichtlichen Mahnverfahren abgesehen. In dem Schreiben wird auf einen Brief vom 15.08.2008 verwiesen, den ich aber nicht bekam. Ich weiß nicht um dessen Inhalt. Eine dem Schreiben vom 04.03.2010 angeblich beiliegende Kopie des Briefes vom 18.08.2008 war nicht vorhanden.
1. Ist der Pachtvertrag durch meine Kündigung beendet?
2. Bin ich jetzt noch zu einer Zahlung verpflichtet? Wenn ja, welcher Betrag ist rechtmäßig, Pacht oder Abrisskosten?
3. Kann ein gerichtliches Mahnverfahren unter den gegebenen Fakten eingeleitet werden?
4. Treffen die Grundlagen des SchuldRAnpG zu und muss ich damit nicht zahlen?
5. Wie komme ich zu einer befriedigenden Lösung für mich?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.03.2010 13:17:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1) Davon ausgehend, dass Sie die Kündigungsfristen korrekt eingehalten haben und der Zugang fristgerecht beim Verpächter erfolgte (wovon nach dem Sachverhalt auszugehen ist) ergibt sich die Wirksamkeit der Kündigung. Ob die Garage abgerissen wurde oder nicht, beeinflusst die Kündigung nicht.
2) Sie sind nur zur Zahlung der hälftigen Abrisskosten verpflichtet nicht zu weitergehenden Pachtzahlungen und auch nicht zum Abriss. Allerdings muss Ihnen die Möglichkeit zum eigenen Abriss geben. Dies folgt aus § 15 SchuldRAnpG.
3) Ein Mahnverfahren könnte durch die Gegenseite eingeleitet werden. Allerdings wäre nur die Hälfte der Abrisskosten begründet. Gegen weitergehende Forderungen kann erfolgreich Widerspruch eingelegt werden.
4) Das SchuldRAnpG ist vorliegend anwendbar(§ 8 SchuldRAnpG) und nach § 15 SchuldRAnpG sind Sie zur hälftigen zZahlung der Abrisskosten verpflichtet.
5) Sie sollten zur Beilegung des Streites zeitnah die Hälfte der Kosten für den Abriss zahlen oder für einen Abriss der Garage sorgen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2010 07:58:19
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich muss jedoch noch einmal nachhaken. Ist nicht die Zahlung der hälftigen Abrisskosten gem. § 15 SchuldAnpG an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. an meine Kündigung UND
2. an den Abbruch der Garage innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang?
Die Garage steht heute noch und wurde nicht abgerissen. Außerdem ist das Gelände bereits weiter veräußert. Muss ich trotzdem an den vorherigen Besitzer zahlen?
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich muss jedoch noch einmal nachhaken. Ist nicht die Zahlung der hälftigen Abrisskosten gem. § 15 SchuldAnpG an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. an meine Kündigung UND
2. an den Abbruch der Garage innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang?
Die Garage steht heute noch und wurde nicht abgerissen. Außerdem ist das Gelände bereits weiter veräußert. Muss ich trotzdem an den vorherigen Besitzer zahlen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 11:13:52
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn Sie den fristgerechten Zugang (und somit die Jahresfrist) nachweisen können, dann müssen Sie auch die Abbruchkosten nicht tragen und ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid wäre vollumfänglich erfolgreich.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn Sie den fristgerechten Zugang (und somit die Jahresfrist) nachweisen können, dann müssen Sie auch die Abbruchkosten nicht tragen und ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid wäre vollumfänglich erfolgreich.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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