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am 18.06.2008 kauften ich in einem Autohaus einen neuen PKW. Mitte März diesen Jahres hatten wir erhebliche Probleme mit diesem Auto. Des öfteren lief das Auto nicht mehr an , oder ging beim Fahren aus. Aus diesen Gründen was das Auto im besagten Zeitraum mehrfach in der Werkstatt und musste auch von kurz nach einem Werkstattaufenthalt abgeschleppt werden. Nach der 3. Reparatur verhielt sich das Auto bis heute Abend ganz normal. Leider freuten wir uns in diesem Fall zu früh. Heute Abend nach Arbeitsschluss wollte meine Frau nachhause fahren. Leider zeigten sich wieder genau dieselben Symptome wie im März.
Der Anlasser lief , aber der Motor lief nicht an . Als dies nach viermaligem Versuch immer noch so war verständigte mich meine Frau daraufhin. Bei meinem Eintreffen bei meiner Frau am Parzplatz ihres Arbeitsgebers und einem Startversuch durch mich änderte die Situation nicht . Der Anlasser lief , der Motor nicht . Ich verständigte dann die Mobilitätshotline, die Ihrerseits dann den ADAC verständigte. Der Techniker rief mich dann auf meinem Mobiltelefon und konnte sich von dem Nichtanlaufen des Motors am Telefon überzeugen. Er kam dann gleich mit dem Schlepper vor Ort um das Auto im schlimmsten Fall abschleppen zu können.
Glücklicherweise konnte der Techniker, wenn auch auf sehr unkonventionelle Weise, das Auto wieder zum laufen . Er versuchte das Auto mit angezogener Handbremse, eingelegtem Gang und ohne Kupplung zu treten zu starten . Dadurch wurde das Auto wie in so einem Fall durchgeschüttelt .
Danach lief das Auto ohne weitere Probleme an .
Wir haben, nachdem das Auto dann wieder anlief, dieses dann umgehen zu Ihnen auf den Hof gestellt. Der Ersatzschlüssel wurde von meiner Frau in meinem und im zufälligen Beisein eines Nachbarn des Autohauses in den gesicherten Briefkasten des Autohauses geworfen .
Der 3. Reparaturversuch war demnach ja letztendlich nicht erfolgreich. Und ich verspreche mir hier auch nicht viel Abhilfe durch weitere Reparaturversuche eine Besserung.Zumal hier eine Fehlersuche objektiv gesehen sehr erschwert wird, da diese Fehler nachweislich sehr unregelmäßig auftreten. Dennoch ist dieser PKW nicht zuverlässig und stellt durch das Ausgehen beim Fahren eine nicht unbeträchtliche Gefahr für Fahrer und anderer Verkehrsteilnehmer.
Idealerweise einige ich mich mit der Autohaus gütlich, angedacht hab ich in diesem Fall eine Rückgabe des unzuverlässigen PKW's , die Anrechnung der bereits gefahrenen KM und einen Neukauf eines anderen PKW's beim gleichen Autohaus.
Im schlimmsten Fall .... Welche Rechtlichen Möglichkeiten bleiben mir in diesem Fall ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.04.2009 00:06:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Katja Schulze
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371/433111-0, Fax: 0371/433111-11
Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 34
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sind.
Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache – hier Ihr PKW – einen nicht unerheblichen Mangel aufweist und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder diese fehlgeschlagen ist. Aufgrund Ihrer Schilderungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der von Ihnen gekaufte PKW einen erheblichen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Bei einem KfZ liegt grundsätzlich nur dann kein Sachmangel vor, wenn keine technischen Mängel vorhanden sind, die die Zulassung hindern und die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder mindern. Geht ein PKW während der Fahrt ohne Vorankündigung aus oder lässt sich nicht starten, eignet er sich nicht für die vorausgesetzte und gewöhnliche Verwendung und wird daher aller Voraussicht nach als mangelbehaftet anzusehen sein. Aufgrund des damit verbundenen Gefahrenpotentials dürfte der von Ihnen beschriebene Mangel auch nicht als unerheblich einzustufen sein.
Da nach Ihren Schilderungen das Autohaus bereits mehrfach erfolglos versucht hat, die technischen Probleme abzustellen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (vgl. § 440 S. 2 BGB). Damit liegen die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften grundsätzlich vor.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihres Rücktrittsrechts müssen Sie als Käufer grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Mängel am Fahrzeug bzw. deren Ursache bereits bei Gefahrübergang, d. h. bei Lieferung durch den Verkäufer vorlagen. Dieser Beweis muss notfalls durch ein Sachverständigengutachten geführt werden. Ob diese Nachweisführung unter technischen Gesichtspunkten möglich ist, kann ich leider nicht beurteilen.
Des Weiteren müssen Sie auch darlegen und beweisen, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, da Sie den PKW nach dem letzten Nachbesserungsversuch wieder entgegengenommen hatten und dieser auch zunächst technisch wieder einwandfrei funktionierte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2009, Az.: VIII ZR 274/07). Nach Ihren Angaben könnten sowohl Ihre Frau als auch der von Ihnen angerufene Techniker die fraglichen Mängel bestätigen, so dass hier grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die erforderlichen Beweise zu führen.
Gemäß § 349 BGB ist der Rücktritt gegenüber dem Vertragspartner zu erklären, d. h. es bedarf grundsätzlich einer Willenserklärung, die Ihr Rücktrittsbegehren deutlich macht und diese muss dem Verkäufer auch zugehen. Allerdings kann diese Rücktrittserklärung auch konkludent, also stillschweigend erfolgen. Dies könnte hier durch den Einwurf der Ersatzschlüssel in den Briefkasten des Autohauses in Betracht kommen. Zur Sicherheit empfiehlt es sich jedoch, den Rücktritt nochmals schriftlich zu wiederholen und für einen nachweisbaren Zugang dieses Schreibens beim Verkäufer zu sorgen (z. B. durch Versendung mittels Einschreiben/Rückschein oder persönliche Übergabe an den Verkäufer durch einen Boten oder im Beisein eines Zeugen). Mit dem Zugang der Rücktrittserklärung wird der Kaufvertrag in ein sog. Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Für dieses sind die §§ 346 ff. BGB maßgeblich. Der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten, Sie müssten das Fahrzeug zurückgeben. Die Rückabwicklung hat dabei gemäß § 348 S. 1 BGB Zug um Zug zu erfolgen. Darüber hinaus kann der Verkäufer grundsätzlich Herausgabe der Nutzungen bzw. Wertersatz verlangen. Hierbei wird es sich, wie von Ihnen bereits für die gütliche Einigung angedacht, insbesondere um eine Ausgleichszahlung für die bereits gefahrenen Kilometer handeln. Für PKW wird von der Rechtsprechung insoweit eine Nutzungsentschädigung von 0,4 bis 1 % des Anschaffungspreises je gefahrene 1000 km angenommen.
Im Gegenzug können Sie grundsätzlich Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW entstanden sind, über § 284 BGB vom Verkäufer verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere für Überführungs- und Zulassungskosten entschieden (vgl. Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04). Allerdings kann sich auch dieser Anspruch entsprechend der Nutzungsdauer oder Laufleistung des Fahrzeugs verringern.
Zu prüfen wäre im Übrigen, ob Ihnen darüber hinaus möglicherweise noch weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, zustehen.
Sollte sich Ihr Autohaus nicht auf eine einvernehmliche Regelung einlassen, müssten Sie Ihre Gewährleistungsansprüche erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen. Der Ausgang eines solchen Prozesses wird maßgeblich von der Beweislage abhängen, insbesondere dass Sie die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits bei Lieferung nachweisen können. Unterliegt der Verkäufer in diesem Prozess, müsste er grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass in Ihrem Kaufvertrag gegenüber der vorstehend geschilderten Rechtslage auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen enthalten sein können, insbesondere zum Nacherfüllungsrecht des Verkäufers, Voraussetzungen des Rücktritts, Anforderungen an das Rücktrittsbegehren usw. Ob und inwieweit derartige Regelungen wirksam sind, müsste dann anhand der Vertragsunterlagen, insbesondere anhand des Kaufvertrages, im Einzelnen überprüft werden. Unter Umständen kann sich daher nach vollständiger Überprüfung aller Unterlagen eine abweichende Beurteilung ergeben.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder unter der angegebenen E-Mail-Adresse mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
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Tel.: 0371/433111-0
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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