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PKW Vollkaskoschaden im Rahmen einer Vollkaskoversicherung


18.03.2011 13:42 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer




Im Zusammenhang mit einem selbst verschuldeten Vollkaskoschaden am PKW (Glatteisunfall mit Strassenlaterne ohne weitere Fremdbeteiligung; Blechschaden beim Ausparken nach Besuch eines Billard-Vereinsheimes) will meine Versicherung in einer Rückfrage u.A. wissen, seit wann und aus welchem Grund ich am Unfalltag im Vereinsheim war.
Ich bin der Ansicht, was ich tue und lasse geht die Versicherung nichts an und ist für die Bearbeitung des Schadensfalls nicht erheblich. Ich möchte aus Prinzip diese Frage nicht beantworten.
Meine Frage: darf die Versicherung wegen Nicht- Beantwortung dieser Frage die Schadensregulierung ablehnen oder muss bzw. sollte ich die Frage beantworten.

Ich unterstelle,das eine Versicherung grundsätzlich alles versuchen wird, um nicht bezahlen zu müssen und vermute die Frage stellt die Versicherung, um ggfs aus meiner Antwort einen Grund zur Ablehnung ableiten/konstruieren zu können.
Ist meine Vermutung unbegründet?

Ein Schadens-Gutachten durch den Sachverständigen der Versicherung sowie alle angeforderten Unterlagen liegen der Versicherung bereits vor.


freundliche Grüsse
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
PKW
18.03.2011 | 16:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
159 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Der Versicherer ist vertraglich zur Regulierung der versicherten Schäden verpflichtet.

Naturgemäß kann er nur dann prüfen, ob ein versicherter Schaden vorliegt (oder ggf. Ausschlüsse eingreifen), wenn ihm der zum Schaden führende Sachverhalt bekannt gemacht wird.

Bei Schäden ohne Fremdbeteiligung kann dies nur durch den Versicherungsnehmer erfolgen.

Daher beinhalten die Kfz-Versicherungsbedingungen in aller Regel eine Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers mit exemplarisch folgendem Inhalt:

Aufklärungspflicht
Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann.
Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei deren Verletzung der Versicherer im Einklang mit § 28 VVG die Leistung verweigern kann.

2. Gerade bei neu abgeschlossenen Versicherungen, zu denen ein Schaden gemeldet wird, oder bei einer Mehrzahl gemeldeter Schäden neigen die Versicherer zu einer genaueren Prüfung.

Hier mag der Hintergrund darin liegen, dass zu ermitteln versucht wird, ob Sie ggf. nach längerem Aufenthalt (ggf. bei einer Feier) im Vereinsheim alkoholisiert gewesen sein könnten.

Solange die Frage des Versicherers jedoch nicht als diffamierende Unterstellung formuliert ist, besteht nach der o.g. Klausel die vertragliche Verpflichtung diese zu beantworten.

Selbstverständlich brauchen Sie auch keine privaten Details über sich gegenüber dem Versicherer preisgeben, die ihre grundrechtlich geschützte Intimsphäre betreffen (Art. 2 Abs. 1 GG).

Allgemein gehaltene Fragen, wie den Anlass des Besuches im Billard-Vereinsheim verletzen die Intimsphäre jedoch nicht.

3. Ich würde Ihnen raten, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, da dies die Schadenabwicklung auch wesentlich beschleunigt.

Sollten die Fragen beleidigend sein, dann können Sie hiergegen gesondert vorgehen. Dafür sehe ich hier jedoch noch keine Anhaltspunkte.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Kiel

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