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Frage geschrieben am 25.11.2011 00:28:09

PKW-Versicherungswechsel während offenem Verfahren möglich ?

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 650
In diesem Jahr wurde ich von einem Fahrzeughalter zum Schadanesersatz verklagt, weil ich einen Auffahrunfall mit einem mir nicht gehörenden PKW verursacht haben soll. Die Vollkasko-Versicherung des von mir gefahrenen PKW übernahm die Rechtsvertretung, zumal auch der Versicherungs-Gutachter die Verursachung der benannten Schäden zu meinen Gunsten bestreitet.
Das Verfahren ist anhängig und wird offensichtlich in 2012 weiter geführt.
Nunmehr beabsichtigt der Fahrzeughalter des von mir gefahrenen PKW auf Grund des über 5 Jahre alten PKW und des bevorstehenden Jahreswechsels den Wechsel zur Teilkasko bei einem anderen, günstigeren Versicherungsanbieter.
Empfiehlt sich der Versicherungs-Wechsel während des offenen Gerichts-Verfahrens? Können dem Fahrzeughalter des von mir gefahrenen PKW bei einem Anbieter-Wechsel Nachteile, Kosten, Kosten für den Rechtsanwalt etc. entstehen ?


Antwort geschrieben am 25.11.2011 01:22:25
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Den Versicherer können Sie nur durch eine Kündigung wechseln. Dadurch verlieren Sie nicht rückwirkend bereits erworbene Rechte. Der Versicherer ist auch mit Ihnen beklagt, so dass er einen Anwalt zu seiner eigenen Verteidigung beauftragen kann. Dieser kann dann auch Ihre Verteidigung wahrnehmen. Sie haben ihn wohl bevollmächtigt. Er kann jetzt den Anwaltsvertrag nicht ohne einen wichtigen Grund kündigen. Die Kündigung Ihre Versicherungsvertrages ist nicht so ein Fall.

Ihre Vertretung verursacht nur höhere Geschäftsgebühren und zwar um 0,3 Gebühr; in einem gerichtlichen Verfahren fallen dagegen keine besondere Gebühren an. Da das außergerichtliche Verfahren bei Ihnen bereits abgeschlossen ist, kommt eine nachträgliche Auferlegung der Geschäftsgebühren in Höhe von 0,3 Gebühr nicht in Betracht, soweit zugesagt worden ist, dass die Wahrnehmung Ihrer Rechte unentgeltlich erfolgen soll. Das wird wohl der Fall gewesen sein, wie Sie das geschildert haben.

Der Versicherer dürfte Ihnen keine Schwierigkeiten bereiten.



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt



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