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Frage geschrieben am 08.12.2008 07:06:04

PKW-Tacho zurück drehen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7316
Folgende Frage stellt sich aus aktuellem Anlass:

Darf ich den Tachostand an einem Meiner Fahrzeuge nach unten "drehen" lassen. Stellt dies bereits eine Straftat oder OWI dar?

Wichtig:
Mir geht es nicht um den Verkauf der "manipulierten" Autos, d.h. es soll kein Betrug statt finden. Es geht nur um den "internen" Gebrauch. Wenn ich das Auto weiter verkaufen sollte, wird der korrekte KM-Stand selbstverständlich angegeben.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.12.2008 07:21:18
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Das Zurückdrehen des Tachos stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 b StVG dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Insofern rate ich dringend davon ab dies zu tun. Die Vorschrift des zitierten Paragraphen lautet:

§ 22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.Die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.“

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
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