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Unmittelbar (10bis15cm)vor meinem Schlafzimmer
ist ein Stellplatz eines anderen Mieters.
Es gibt Geräuschbelästigungen sowie durch den
warmen Motor Geruchsbelästigungen.
Hat hier bei der Baugenehmigung das Bauamt einen
Fehler gemacht und ist es ein Mangel an der Mietsache und somit wäre eine Mietminderung möglich.
Bei Einzug war der Stellplatz vorhanden.
Antwort geschrieben am 19.08.2011 21:39:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen könnte. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1. Ob die Baugenehmigung bauordnungs-bzw. bauplanungsrechtlich rechtswidrig ist, vermag ich ohne Einsicht in die Unterlagen des Genehmigungsverfahrens nicht seriös zu beurteilen.
2. Die bloße Lage des Stellplatzes zum Schlafzimmer rechtfertigt nach erster Einschätzung der Sachlage keinen Anspruch auf Mietminderung, da Minderungsansprüche gemäß § 536a BGB regelmäßig ausgeschlossen sind, wenn der Mieter bei Vertragsschluss einen Mangel kennt.
3. Allerdings könnte ein Anspruch auf Mietminderung dennoch in Betracht kommen, wenn nämlich z. B. das nächtliche Verhalten des Stellplatzbesitzers eine Ihnen unzumutbare Lärmbelästigung wäre.
Zunächst sollte wohl der Stellplatzbesitzer von Ihnen bzw. von Ihrem Vermieter auf die geltenden Ruhezeiten (Sommermonate zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Wintermonate zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr) aufmerksam gemacht werden. Sollte dennoch keine Besserung eintreten, so wäre eine Minderung der Miete aus dem genannten Grund juristisch kaum durchzusetzen. Allerdings käme bei fortdauernden Lärmbelästigungen in Betracht, die Miete im Einvernehmen mit dem Vermieter zu senken. Die Höhe wäre Verhandlungssache.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.08.2011 21:44:02
§ 536b BGB
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
§ 536b BGB
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
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