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Das Fahrzeug habe ich im September 2009 für ca. 20.000 Euro gekauft. Daneben wurde eine zusätzliche Garantie von 3 Jahren im Anschluss an die Garantiezeit abgeschlossen.
Ende 2010 musste der Kettenspanner repariert werden.
Im Oktober und November dieses Jahres musste das Fahrzeug insgesamt 4 x zur Reparatur. In 2 Fällen waren es die Zündkerzen in den beiden anderen Fällen liegt mir noch keine Information der Werkstätten vor. In zwei Fällen musste das Fahrzeug abgeschleppt werden, da die Motorwarnlampe aufleuchtete und eine Weiterfahrt lt. P…t Assistance nicht erlaubt ist. Von daher wurde das Fahrzeug nicht von dem Händler/Autohaus repariert, die mir auch das Fahrzeug verkaufte.
Nachdem mein Vertrauen in diese Marke gleich Null ist, bitte ich um Prüfung, ob ein KFZ-Rücktritt noch durchführbar ist.
Antwort geschrieben am 05.12.2011 16:33:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Verjährung des Rücktrittsrechts richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB (Siehe: BGH AGB - Wann sind Tiere als "gebraucht" anzusehen?">NJW 2007, 674; OLG Koblenz ZGS 2006, 117, 118). Sie beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt in Ihrem Fall erst Ende 2009 zu laufen. Ihr Rücktrittsrecht wird demzufolge erst zum 31.12.2012 verjähren.
Voraussetzung für den Rücktritt ist jedoch, dass ein Sachmangel vorliegt. Regelmäßig tritt das Problem auf, dass Sie als Käufer den Sachmangel beweisen müssten, wenn sich der Mangel nicht innerhalb des ersten halben Jahres nach Übergabe der Sache gezeigt hat. Dann müssten Sie als Käufer beweisen, dass der Defekt bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an Sie vorgelegen hat. Dies stellt regelmäßig ein erhebliches Problem dar. Wie Sie schreiben, ist der erste Mangel erst gut ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten. Wenn auch das Rücktrittsrecht noch nicht verjährt ist, so müsste zunächst anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen geprüft werden, ob Sie die für den Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen beweisen könnten.
Sie sollten den Fall anhand der konkreten Unterlagen anwaltlich prüfen lassen, erst dann kann die Erfolgsaussicht sicher prognostiziert werden.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei zur weiteren Prüfung dieser Sache zur Verfügung.
Sollten Sie mich dementsprechend beauftragen wollen, bitte ich Sie, mich per E-Mail zu kontaktieren.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen auch völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.12.2011 17:05:40
Sehr geehrter Herr Zimminghaus,
welche konkrete Unterlagen würden Sie für die Prüfung noch benötigen? Mir liegen keine Fehlermeldungen o.ä. vor. Die Reparaturen wurden zwar durchgeführt, aber keine Belege hierzu an mich weitergeleitet.
Gruß
Dietmar Vogel
Sehr geehrter Herr Zimminghaus,
welche konkrete Unterlagen würden Sie für die Prüfung noch benötigen? Mir liegen keine Fehlermeldungen o.ä. vor. Die Reparaturen wurden zwar durchgeführt, aber keine Belege hierzu an mich weitergeleitet.
Gruß
Dietmar Vogel
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.12.2011 17:27:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass Ihnen Unterlagen bezüglich der bisher durchführten Reparaturen vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, sollte versucht werden, Reparaturnachweise von den jeweiligen Werkstätten anzufordern. Sollte dies nicht gelingen, wird es naturgemäß schwierig werden, einen Sachmangel zu beweisen.
Dann verbliebe nach erster Einschätzung nur die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten durchführen zu lassen. Dies wäre jedoch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Das Kostenrisiko würde leider Ihnen obliegen.
Zunächst sollten Sie also versuchen, Nachweise über die bisherigen Reparaturen und Defekte an dem Fahrzeug zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass Ihnen Unterlagen bezüglich der bisher durchführten Reparaturen vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, sollte versucht werden, Reparaturnachweise von den jeweiligen Werkstätten anzufordern. Sollte dies nicht gelingen, wird es naturgemäß schwierig werden, einen Sachmangel zu beweisen.
Dann verbliebe nach erster Einschätzung nur die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten durchführen zu lassen. Dies wäre jedoch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Das Kostenrisiko würde leider Ihnen obliegen.
Zunächst sollten Sie also versuchen, Nachweise über die bisherigen Reparaturen und Defekte an dem Fahrzeug zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
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