Frage geschrieben am 19.03.2010 12:56:34
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
PKW Leasing
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1520Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Welche Rechte habe ich, und welche Möglichkeiten hat der Leasinggeber? Er droht schon mit einer Anzeige wegen Unterschlagung wenn ich das Auto nicht sofort übergebe.
Darf er das überhaupt schon so schnell? Ich meine gelesen zu haben, dass ich, laut Gesetz, mit mindestens 2 Raten im Verzug sein muß. Darunter verstehe ich, dass er erst bei der 3. nicht bezahlen Rate das Auto einfordern kann. Ich möchte hier keinen Freibrief, da er ja Anspruch auf "sein Eigentum" hat, aber ich hatte als Selbständiger einen schlechten Jahresstart, welcher sich in dem kommenden Monat wieder deutlich verbessert, so dass ich alles ausgleichen kann. Ich brauch halt nur 2-3 Wochen Zeit.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 13:07:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 984
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liegt, wie hier, ein gewerbliche Leasingvertrag vor, kann der Leasinggeber kündigen, wenn Sie sich als Leasingnehmer mit mindestens zwei Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug befindet.
Nunn kommt es darauf an, welche monatlichen Zahlungsziele genau im Vertrag vereinbart worden sind. Sind, wie allgemein üblich, Zahlungen zum Monatsersten fällig, befinden Sie sich sofort ab dem 2. des zweiten Monats mit diesen zwei Raten in verzug.
Bis zum dritten Monat muss also nicht mehr gewartet werden.
Sie haben noch die Möglichkeit, alle ausstehenden Beträge sofort auszugleichen, um den Vertrag zu retten. nur jetzt eine Rate zu zahlen, nutzt also nicht. Dieses wird aber nur einmalig möglich sein.
Der Leasinggeber kann kündigen, die Herausgabe des Fahrzeuges und Schadensersatz verlangen.
Hier sollten Sie mit dem Leasinggeber offen sprechen, um die benötigte Zeit zu bekommen. Allerdings muss er sich darauf nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 13:12:38
Gibt es einen Unterschied zwischen gewerblichem und privatem Leasingvertrag?
Wann ist er gewerblich und wann privat.
Ist in dem Vertrag nicht spezifiziert worden.
Gibt es einen Unterschied zwischen gewerblichem und privatem Leasingvertrag?
Wann ist er gewerblich und wann privat.
Ist in dem Vertrag nicht spezifiziert worden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 13:49:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich besteht da ein Unterschied.
Die Abgrenzung wird über § 15 Abs. 2 EStG erfolgen und die Fragen, ob eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, vorliegt. Es darf sich aber nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder eines freien Berufs handeln.
Nach der der Rechtsprechung des BFH ist zusätzlich wichtig, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Auf die Bezeichung im Vertrag kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung.
Hier bin ich von der gewerblichen Nutzung ausgegangen, da Sie von Selbständigkeit geschrieben haben.
Bei Privatleasingverträgen kann nach § 498 BGB gekündigt werden, wenn
a) der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und
b) dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt worden ist, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich besteht da ein Unterschied.
Die Abgrenzung wird über § 15 Abs. 2 EStG erfolgen und die Fragen, ob eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, vorliegt. Es darf sich aber nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder eines freien Berufs handeln.
Nach der der Rechtsprechung des BFH ist zusätzlich wichtig, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Auf die Bezeichung im Vertrag kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung.
Hier bin ich von der gewerblichen Nutzung ausgegangen, da Sie von Selbständigkeit geschrieben haben.
Bei Privatleasingverträgen kann nach § 498 BGB gekündigt werden, wenn
a) der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und
b) dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt worden ist, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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