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Frage geschrieben am 12.03.2010 17:14:18

PKW Kaufvertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 905
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen gebrauchten PKW von einem Privatverkäufer erworben. Nach ca.300km erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden.
Beim Kauf wurde mir gesagt, dass der Motor beim Einbau einer Autogasanlage generalüberholt wurde. Bei einem Thelefonat nach dem Schaden stellte sich aber heraus, dass mein Vorbesitzer den Wagen von seinem Vorbesitzer mit genau dem selben Motorschaden erworben hat. Nach diesem Thelefonat setzte ich mich mit dem vor Vorbesitzer in Verbindung, der mir dies auch bestätigte und mir den Kaufvertrag schickte, in dem ein Motorschaden aufgeführt war. In meinem Vertrag steht aber nichts von einem vorherigen Motorschaden, weil wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte ich den Wagen nicht gekauft. Der Streitwehrt liegt bei 4500€.
Kann ich diesen Kaufvertrag rückgängig machen???
mfG M.R.


Antwort geschrieben am 12.03.2010 18:07:12
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

in diesem Fall werden Sie nicht nur nach § 437 BGB vom Vertrag zurücktreten können. Sie werden auch die Anfechtung nach § 123 BGB zusätzlich erklären können.

Denn wenn das Fahrzeug mit genau diesem Mangel bereits angekauft worden ist, kannte "Ihr" Verkäufer diesen Mangel und hätte dann das Fahrzeug so nicht an Sie weiter verkaufen dürfen.

Dieses hätte der Verkäufen Ihnen als Käufer sogar ungefragt mitteilen müssen (BGH NJW 1971, 1799)

Dann noch die Äußerung, der Motor sei generalüberholt und trotz Kenntnis des selben Motorenschadens, ist als Täuschung über wichtige Umstände zu werten.

Vorab sollten Sie sich vom Vorverkäufer neben dem Vertrag auch schriftlich bestätigen lassen, dass über diesen Motorschaden gesprochen worden ist.

Dann sollten Sie neben dem Rücktritt vom Vertrag unbedingt die Anfechtung wegen Täuschung aussprechen. Dieses sollte schriftlich per Einschreiben/Rückschein geschehen.

Sie sollten den Kaufpreis, Zinsen und sonstige Aufwendungen fordern und den Verkäufer auch auffordern, dann den Wagen bei Ihnen abzuholen. Dazu dürfte eine Frist von 10 Tagen ausreichend sein.

Sollte der Verkäufer sich weigern oder die Frist vertreichen lassen, rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort dann zu beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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